Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1914 (1914)

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Telegraphische Postanweisungen (siehe Postanweisungen). Weitere tele 
graphische Mitteilungen müssen schriftlich mitübergeben werden und werden dieselben mit 
dem Anweisungstelegramm abtelegraphiert. 
Dringende Telegramme gehen mit dreifacher Gebühr allen Privattele 
grammen bei der Beförderung u. Zustellung voran. 
Gebührenrückerstattung erfolgt: a) Bei Telegrammen, welche durch Verschulden 
der Telegraphenanstalt gar nicht oder später als im Postwege einlangen; b) bei Telegram 
men (auch in geheimer Sprache mit Kollationierung), welche infolge Beförderungsfehler 
ihren Zweck nicht erfüllen können; o) für ausgelassene Worte, wenn diese Taxe minde 
stens 1 K beträgt; in beiden letzten Fällen, sofern der Fehler nicht mittels einer be 
zahlten Dienstnotiz behoben wurde. 
Zur Weiterbeförderung und Zustellung wählt die Telegraphenstation, falls 
nichts vorgeschrieben, stets den kürzesten Weg, den Fall einer Unterbrechung ausgenommen. 
Ist der Adressat ohne getroffene Verfügung abgereist, so wird ihm eine Abschrift des Tele 
grammes mittels Post nachgeschickt. 
Stempel und Gebühren. 
I. 
Gebühren 
satz samt 
Zuschlag 
II. 
Gebühren 
satz samt 
Zuschlag 
III. 
Gebühren 
satz samt 
Zuschlag 
K 
K 
1 h 
K 
K 
1 h 
K 
K 
h 
über 
bis 
über 
bis 
über 
bis 
150 
— 
10 
40 
— 
14 
20 
— 
14 
150 
300 
— 
20 
40 
80 
— 
26 
20 
40 
— 
26 
300 
600 
— 
40 
80 
120 
— 
38 
40 
60 
— 
38 
600 
900 
— 
60 
120 
200 
— 
64 
60 
100 
— 
64 
900 
1200 
— 
80 
200 
400 
1 
26 
100 
200 
1 
26 
1200 
1500 
1 
— 
400 
600 
1 
88 
200 
300 
1 
88 
1500 
1800 
1 
20 
600 
800 
2 
50 
300 
400 
2 
50 
1800 
2100 
1 
40 
800 
1600 
5 
— 
400 
800 
5 
— 
2100 
2400 
1 
60 
1600 
2400 
7 
50 
800 
1200 
7 
50 
2400 
2700 
1 
80 
2400 
3200 
10 
— 
1200 
1600 
10 
*— 
2700 
3000 
2 
— 
3200 
4000 
12 
50 
1600 
2000 
12 
50 
3000 
6000 
4 
— 
4000 
4800 
15 
— 
2000 
2400 
15 
— 
4800 
6400 
20 
— 
2400 
3200 
20 
— 
MN 
pfli 
ode 
Er! 
net 
als 
auf 
wo 
Sä 
die 
10 
rick 
wel 
Re 
Pa 
un! 
wn 
un! 
un 
und so fort von je 3000 K 
um 2 K mehr, wobei ein 
Restbetrag unter 3000 K 
als voll anzunehmen ist 
und so fort von je 1600 K 
um 5 K mehr bis 16.000 K; 
darüber von je 800 K eine 
Mehrgebühr samt außeror- 
dentl. Zuschlag von K 2 50, 
wobei ein Restbetrag unter 
800 K für voll anzunehmen ist 
und so fort von je 800 K 
um 5 K mehr bis 8000 K ; 
über 8000 K ist von je 400 K 
eine Mehrgebühr samt dem 
außerordentlichen Zuschlage 
von K 2'50 zu entrichten, 
wobei ein Restbetrag unter 
400K als voll anzunehmen ist 
Der Skala I unterliegen Wechsel, deren Zahlung bei Ausstellung im Jnlande 
spätestens in 6 Monaten, bei Ausstellung im Auslande spätestens in 12 Monaten erfol 
gen soll; für Anweisungen von Kaufleuten oder auf Kaufleute, wofern die Leistung in 
Geld besteht und die Zahlbarkeit nicht auf höchstens 8 Tage vom Ausstellungstage beschränkt 
ist; für Schuldscheine über Vorschüsse auf Staats- und andere Wertpapiere oder Waren, 
von statutenmäßig zu Vorschüssen berechtigten Anstalten auf höchstens drei Monate oder 
Prolongation auf gleiche Zeit; endlich für einseitige Verp flicht sch eine von Kaufleuten 
über Geld, namentlich auch für Schuldscheine über Vorschüsse auf Wertpapiere oder Waren. 
Der Skala II unterliegen alle entgeltlichen Rechtsgeschäfte über bewegliche, schätz 
bare Sachen, die eine Vermögensübertragung, Rechtsfestigung oder die Aufhebung oder 
Erfüllung einer Verbindlichkeit in sich schließen, worüber eine Rechtsurkunde unter was 
immer für einer Form oder Benennung ausgefertigt wird oder von welchen ohne eine 
solche Ausfertigung durch besondere gesetzliche Anordnung oder spezielle Gestattung die un- 
Ar 
lao 
a) 
b) 
c) 
6) 
e) 
*) 
h; 
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