Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1914 (1914)

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das Blankett den Geldbetrag (Kronen in Zahlen und Worten) und die genaue Adresse 
des Empfängers einzusetzen. Auf dem Coupon können Adresse und Mitteilungen (mit 
Ausnahme einiger Länder) angebracht, im Jnlande -bei Zeitungspränumerationen die 
Adreßschleife angeheftet werden. Postanweisungen mit Abänderungen oder Radierungen 
in den Geldeinträgen oder Adresse des Empfängers und Privatnotizen außerhalb des 
Coupons sind von der Annahme ausgeschlossen. — Für den eingezahlten Betrag haftet 
die Post dem Absender bis zur Auszahlung an den Empfangsberechtigten. 
Die Gebühr für Postanweisungen beträgt für Österreich-Ungarn u. Bosnien-Herzego 
wina bis 20 K 10 h, bis 100 K 20 b, bis 300 K 40 h, bis 600 K 60 b, bis 1000 K 1 K. 
Für telegraphische Postanweisungen hat der Aufgeber zu entrichten: 
1. Die Postanweisungsgebühr, 2. die Telegrammgebühr, 3. insofern die Anweisung nicht 
den Vermerk „postlagernd" trägt, das Eilbestellgeld. Die allfällige Ergänznngsgebühr auf 
den Botenlohn wird vom Empfänger eingezogen. Formularien unentgeltlich. 
Paketsendungen. 
1. Alle Sendungen mit Wertangabe; 2. Privatbriefe und derartige Schriftenpakete 
im Gewichte über 250 Gramm, in Ungarn über 500 Gramm; 3. portofreie Korrespondenz 
pakete im Gewichte über 2 x / 2 Kilogramm, im Verkehre mit Ungarn 1 Kilogramm; 4. alle 
Geldpakete; 5. Frachtstücke, d. i. Sendungen mit Waren, Effekten, Pretiosen u. dgl. mit 
und ohne Wertangabe; 6. alle Sendungen mit Nachnahme über 250 Gramm. 
Ausgeschlossen sind: a) lebende Tiere, ausgenommen: kl. Sing- oder Ziervögel, 
Federwild, Hausgeflügel (mit Ausnahme von Schwänen, Pfauen), Kaninchen, andere kleine 
Säugetiere, Blutegel und Bienen; d) alle durch Reibung, Druck oder sonst ohne absicht 
liches Zutun entzündbaren Gegenstände sowie solche, die ihrer Beschaffenheit nach anderen 
Sendungen leicht verderblich werden können (Schießpulver, Schießbaumwolle, Zündhölz 
chen, Phosphor, Dynamit, Kollodium, Mineralsäuren, Chlorpräparate, Sprengpulver, Petro 
leum usw.); bedingt zulässig sind Sicherheitszündschnüre, Knallkorke, Patronen mit 
Zündern und Zündhütchen, für welche Munitionsgeleitscheine beizubringen sind. Für die 
sub b unter Verschweigung des Inhaltes aufgegebenen Gegenstände ist eine Konventional 
strafe von 50 K angesetzt und haftet der Aufgeber für jeden entstandenen Schaden. 
Die Adresse muß deutlich Namen, Charakter, Wohnung und Bestimmungsort 
des Empfängers, bei gleichnamigen oder unbedeutenden Orten auch Provinz, Bezirk und 
letzte Post enthalten und muß auf die Verpackung selbst geschrieben oder der ganzen 
Fläche nach aufgeklebt und unter der Verschnürung angebracht sein. 
Postbegleitadressen sind, 'mit Ausnahme der Geldbriese, allen Fahrpost 
sendungen beizugeben. — Expreßbehandlung ist auch bei Fahrpostsendungen zulässig. 
Postsparkasse. 
Alle k. k. Postämter haben als Sammelstellen des k. k. Postsparkassenamtes wäh 
rend der vorgeschriebenen Amtsstunden den Postsparkassendienst zu besorgen. 
Sie nehmen Einlagen von mindestens 1 L oder ein Mehrfaches einer Krone an und 
bewerkstelligen Rückzahlungen, welche beide im Sparverkehre in ein Büchel eingetragen 
werden. Niemand daxf mehr als ein Postsparkasseneinlagebüchel haben. Zum Sparen noch 
kleinerer Beträge als 1 K sind „Postsparkarten" aufgelegt. 
Staatstelepraph. 
Die Benutzung der öffentlichen Telegraphen steht jedermann zu. Die Regierung 
ist berechtigt, im Notfälle den Telegraphendienst überhaupt oder auf gewissen Linien 
und für gewisse Arten von Korrespondenzen auf unbestimmte Zeit einzustellen. 
Für die Sicherheit des Staates gefährliche oder gegen die Gesetze, die öffent 
liche Ordnung oder Sittlichkeit verstoßende Privattelegramme sind von der Beförderung 
ausgeschlossen. Dem Aufgeber steht das Recht des Rekurses an die Zentralverwaltung zu. 
Die Abfassung jedes Telegrammes muß deutlich und in durch den Telegraphen 
wiederzugebenden Buchstaben und Zeichen geschrieben sein. Alle Berichtigungen müssen 
vom Ausgeber bescheinigt werden. — Obenan muß die Adresse des Empfängers stehen. 
Zur schnelleren Auffindung des Absenders bei Rückmeldungen empfiehlt sich die Ansetzung 
seiner Adresse an der hiefür vorgedruckten Stelle. 
Gebühren: Jedes Wort 6 b, für jedes Telegramm mindestens 60 b. Bet fran 
kierter Rückantwort ist die Zahl der vorausbezahlten Worte anzugeben, z. B. Up. 10.
	        
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