Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1913 (1913)

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Umtauschgebühr für die Ganzsache auch die Umtauschgebühr für jede einzelne Postfranko- r 
marke berechnet. Postfrankomarken sind mit dem Umschlage vorzulegen. 
Briefe. Für gewöhnliche Briefe beträgt die Gebühr ohne Unterschied der Ent 
fernung in Österreich-Ungarn: bis 20 Gramm 10 b, bis 250 Gramm 20 b. Unfrankierte 
Briefe unterliegen der doppelten Gebühr eines frankierten Briefes, ausgenommen Ungarn, ' 
Bosnien und Deutschland, über 20 bis 250 Gramm 30 b unfrankiert. 
Für unzureichend frankierte Briefe wird der doppelte Betrag des fehlenden Porto 
teiles in Ansatz gebracht. Nur im Verkehr mit Ungarn, Bosnien-Herzegowina und Deutsch 
land wird für ungenügend frankierte Briefe das Porto für unfrankierte Briefe nach Ab 
zug des Wertes der verwendeten Marken eingehoben. 
Die ermäßigten. Gebühren für Lokobriefe sind aufgehoben. 
Rekommandierte Briefe müssen bei der Aufgabe (mit Ausnahme nach Deutsch- ; 
land) frankiert werden. Mit einzelnen Buchstaben adressierte Sendungen sind von ber Re- ?, 
kommandation ausgeschlossen, ebenso jene Gegenstände, deren Adresse mit Stift geschrieben 
ist (ausgenommen Inland, Bosnien und Herzegowina), sowie Briefe mit transparenter f 
Adresse. Die Rekommandationsgebühr beträgt 25 b und ist durch Aufkleben der Marken zu ! 
entrichten. Der Aufgeber erhält einen Aufgabeschein. Für jede in Verlust geratene rekom- i 
mandierte Briefpostsendung leistet die Postanstalt eine Vergütung von 50 K. Die Rekla- [ 
mationssrist erlischt im Jnlande, Bosnien und Deutschland nach 6 Monaten, für Briefe I 
nach Ungarn und dem Auslande nach 1 Jahr vom Tage der Aufgabe an gerechnet. Nach < 
Ablauf dieser Frist hat der Reklamant keinen Anspruch mehr auf eine Entschädigung, i 
Der Absender einer rekommandierten Sendung kann sowohl bei als nach der Auf- j 
gäbe gegen eine Gebühr von 25 b einen Rückschein oder eine Empfangsanzeige bez. | 
Einlangens am Bestimmungsort verlangen. 
Nachfrage schreiben über den richtigen Empfang oder das Schicksal eines rekom- l 
mandierten Brieses usw. werden gegen Vorweisung des Aufgabescheines und Gebühr von : 
25 b abgesendet. Gebührenfrei erfolgt dieselbe: a) bei einer portofreien Behörde; b) wenn : 
der bezahlte Rückschein nach Ablauf der erforderlichen Zeit nicht zurückgelangt ist. 
Expreßbriefe müssen besonders deutlich adressiert und mit dem Vermerke: j 
„Expreß" versehen sein. Die Zustellung findet bei Tag sofort nach Einlangen der Post, j 
von 10 Uhr abends bis 6 Uhr früh aber nur bei ausdrücklichem Vermerk: „Auch nachts ; 
zustellen", statt, sofern der Adressat nicht beim Postamte andere Vorschriften gegeben. 
Die Expreßgebühr beträgt 30 b, vom Absender durch Postfrankomarken auf der Sen- j 
düng zu entrichten, außerhalb des Ortes ein Botenlohn per 1 K auf je Kilometer Ent- j 
fernung abzüglich der entrichteten Expreßgebühr. Die Ergänzungsgebühr hat der Adressat zu l 
entrichten. Expreßsendungen für den eigenen Bestellbezirk eines Postamtes sind unzulässig. 
Wird ein mit der Bezeichnung „Expreß zu bestellen" versehener Brief in einem Brief- - 
sammelkasten vorgefunden, ohne daß wenigstens das Porto und die Expreßgebühr per 30 b 
durch Marken gedeckt sind, so wird er wie ein gewöhnlicher, event, wie ein rekommandierter 
Brief befördert und bestellt. 
Korrespondenzkarten können mit Tinte, Bleistift oder Farbstift geschrieben sein. 
Mindestens die Hälfte der Vorderseite, und zwar die rechte Seite, muß für die Adresse und 
postdienstlichen Vermerke sreibleiben. Die Frankierungsgebühr beträgt 5 b bezw. 10 h. Re- 
kommandation und Expreßbehandlung wie bei, anderen Briefpostsendungen. Korrespondenz 
karten mit bezahlter Antwort sind in Österreich-Ungarn und im Auslandsverkehre 
zulässig. Der Absender kann auf der Antwortkarte schon Namen und Adresse anbringen. Den ! 
allgemeinen Bestimmungen nicht entsprechende Postkarten werden als Briefe behandelt. 
Für Drucksachen, unter Kreuzband, Schlerse, m offenen Kuverts oder zusam 
mengefaltet, beträgt das Porto: bis 50 Gramm 3 b; bis 100 Gramm 5 b; bis 
250 Gramm 10 b; bis 500 Gramm 20 b; bis 1 Kilogramm 30 b. Im Weltpostverkehr 
bis 2 Kilogramm zulässig. Unfrankierte oder das zulässige Gewicht überschreitende 
Drucksachen werden nicht abgesendet.,,An Drucksachen dürfen keine den Charakter einer ’ 
persönlichen Korrespondenz tragende Änderungen angebracht sein, noch dürfen Briefe bei- ; 
geschlossen werden. Es ist nicht zulässig, die Drucksachen selbst mit irgend welchen zur Her 
stellung einer verabredeten Sprache geeigneten Sprache zu versehen oder den Text nach 
Fertigstellung des Druckes zu ändern. (Ausnahmen siehe Briefposttarif, S. 1907, 39—40.) J 
Warenproben müssen wenigstens teilweise franfiert sein und dürfen keinen 
Kaufwert haben. Das Porto' beträgt bis 250 Gramm einschließlich 10 b, bis 350 Gramm 
20 b. Für unzureichend frankierte Drucksachen und Warenproben wird der doppelte Be-
	        
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