Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1912 (1912)

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Geldbesteht und die Zahlbarkeit nicht auf höchstens 8 Tage vom Ausstellungstage beschirm i 
ist; für Schuldscheine über Vorschüsse auf Staats- und andere Wertpapiere oder Ware 
von statutenmäßig zu Vorschüssen berechtigten Anstalten auf höchstens drei Monate odi ; 
Prolongation auf gleiche Zeit; endlich für einseitige VerpflichtscheinevonKausleute 
über Geld, namentlich auch für Schuldscheine über Vorschüsse auf Wertpapiere oder Ware! 
Der Skala II unterliegen alle entgeltlichen Rechtsgeschäfte über bewegliche, schä! 
bare Sachen, die eine Vermögensübertragung, Rechtsfestigung oder die Aushebung od 
Erfüllung einer Verbindlichkeit in sich schließen, worüber eine Rechtsurkunde unter m 
immer für einer Form oder Benennung ausgefertigt wird oder von welchen ohne eii£ rauur 
solche Ausfertigung durch besondere gesetzliche Anordnung oder spezielle Gestattung die u, 
mittelbare Gebührenentrichtung eintritt, wenn sie nicht ausdrücklich von der Gebühre, 
Pflicht ausgenommen oder einer der anderen Skalen (I, III) oder der Perzentualgebüh 
oder im Tarife der fixen Stempelgebühr zugewiesen find, und für Bodenzins-, Erbpach^^erer, 
Erbzinsverträge und Verträge über Dienstbarkeiten. wegen 
Der Skala III unterliegen: Verträge über Dienstleistungen in den im Gesetze Breiten: 
zeichneten Fällen, Kauf- und Tauschverträge über bewegliche Sachen, LieferungsvertriMebühr 
die sich als Verkäufe beweglicher Sachen darstellen, entgeltliche Zessionen und Verzieh 
leistungen aus andere Rechte als Schuldforderungen und Aktien, Hoffnungskäufe bewesowie 2 
licher Sachen, worunter auch Kuxen,„Erwerbungen von Leibrenten mit beweglichen S 
chen, Wetten, Schuldscheine auf den Überbringer auf mehr als 10 Jahre oder auf unbTodess 
stimmte Zeit und die Verträge, durch welche Aktien- und Kommanditgesellschaften abü^rem 
Aktien aus länger als 10 Jahre begründet werden. 
IV. 
Für Schriften nnd Urkunden, 
welche einer festen, skalamäßigen oder Perzentual-Gebühr unterliegen. 
Abschriften, a) amtliche, einfache, d. i. nicht vidimierte: wenn vom G 
richte ausgestellt - 1 K (bei Rechtsstreitigkeiten von nicht mehr als 100 X — 50 1 
wenn von anderen Behörden ausgestellt — 1 X; b) amtlich vidimierte 2 X (ändere 
Rechtsstreitigkeiten von nicht mehr als 100 K - 1 K); c) nichtamtliche, d. i. txfetten, 
Parteien selbst verfaßte, wenn amtlich oder von Notaren vidimiert — 1 K; d) amtlic 
und nichtamtliche, von demjenigen, gegen welchen die Urkunde beweisen soll, selbst vidimie, 
wie Originalurkunden; von anderen Personen vidimiert, wie Zeugnisse; Abschrift 
und Auszüge aus den inländischen Bemessungsprotokollen, welche als amtliche MHhvok 
1 X. 
unter amtlicher Bürgschaft ausgefolgt werden 
Altersnachsichtsgesuche — 1 X. 
Aufkündigungen — 1 K; gerichtl. der Wohnung unter 1 Monat 24 b. 
Beilagen zu stempelpflichtigen Eingaben und Protokollen mit Ausnahme di 
Armutszeugnisse — 30 b, in Rechtsstreiten bis 100 X — 20 b; schon gestempelte Bi 
lagen bedürfen keines besonderen Stempels. 
Bürgerrechtsverleihungsgesuche, vom 1. Bogen — 4 K. 
Dispensgesuche — 1 K. 
Ehebewilligungen von Privaten - 1 K. 
Eingaben an öffentliche Behörden: 
a) im gerichtl. Verfahren in und außer Streitsachen — 1 X; unter 100 K Wert — 24 
b) bezüglich der Erwerbsbefugnisse, wodurch der selbständige Betrieb eines freien od 
handwerksmäßigen Gewerbes bei der Behörde angemeldet oder die zum Gewerbebetrie! 
erforderliche Konzession angesucht wird, und um Befugnisse zu Privatagentien: 
Städten von mehr als 50.000 Seelen — 8 X, 10.000 bis 50.000 Seelen — 61 
5000 bis 10.000 Seelen — 4 X, in allen übrigen Orten — 3 X je vom 1. Böge 
in allen diesen Fällen — jeder weitere Bogen — IX; 
c) um Verleihung der Staatsbürgerschaft, vom 1. Bogen 4 K; ' 
d) um Kundmachungen öffentlicher Versteigerungen, vom 1. Bogen — 2 X; 
6) um Eintragung in öffentl. Bücher — bis einschließlich 100 X Wert 1 X; bis ei 
schließlich 200 X 1 X 50 b; über 200 X 3 X vom 1. Bogen; 
f) um Supereinverleibung des exekutiven Pfandrechtes, bei Wert über 100 X — 1 J 
bis einschließlich 100 X — 24 h; 
g) um Airmaprotokollierungen — 20 X; ohne Zweigniederlassung — 15 X vom 1. Böge- 
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