Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1910 (1910)

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Für telegraphische Postanweisungen hat der Aufgeber zu entrichten: 1 
Die Postanweisungsgebühr, 2. die Telegrammgebühr, 3. insofern die Anweisung nid: t 
mit dem Vermerk „postlagernd" versehen ist, das Eilbestellgeld. Die allfällige Ergän 
zungsgebühr auf den Botenlohn wird vom Empfänger eingezogen. Formularien werde ^ 
unentgeltlich verabfolgt. } 
WaKetsendungen. ( 
1. Alle Sendungen mit Wertangabe; 2. Privatbriefe und derartige Schriftenpakej * 
im Gewichte über 250 Gramm, in Ungarn über 500 Gramm; 3. portofreie Korrespondeip 
Pakete im Gewichte über 2^ Kilogramm, im Verkehre mit Ungarn 1 Kilogramm; 4. ak J 
Geldsendungen; 5. Frachtstücke, d. i. Sendungen mit Waren, Effekten, Pretiosen u. dg * 
mit und ohne Wertangabe; 6. alle Sendungen mit Nachnahme über 250 Gramm. - 
Ausgeschlossen sind: a) lebende Tiere, ausgenommen: kl. Sing- oderZiervöge 
Federwild, Hausgeflügel (mit Ausnahme von Schwänen, Pfauen), Kaninchen, andere klein 
Säugetiere, Blutegel und Bienen; d) alle durch Reibung, Druck oder sonst ohne absichl 
liches Zutun entzündbaren Gegenstände sowie solche, die ihrer Beschaffenheit nach andere! 
Sendungen leicht verderblich werden können (Schießpulver, Schießbaumwolle, Zündholz 3 
chen, Phosphor,Dynamit, Kollodium, Mineralsäuren,Chlorpräparate, Sprengpulver, Petro 
lernn usw.); (bedingt zulässig sind Sicherheitszündschnüre, Patronen mit Zünder 
und Zündhütchen, für welche Munitionsgeleitscheine beizubringen sind); 0) Schriften ohn f 
deklarierten Wert bis zum Gewichte von inklusive 250 Gramm. Für die sub b nute 1 
Verschweigung des Inhaltes aufgegebenen Gegenstände ist eine Konventionalstrafe von 50 I i 
angesetzt und hastet der Aufgeber für jeden entstandenen Schaden. ^ ) 
Die Adresse jeder Fahrpostsendung muß in deutlicher Schrift den Namen s 
Charakter, Wohnung und Bestimmungsort des Empfängers, bei gleichnamigen oder uw ( 
bedeutenden Orten auch die Provinz und Bezirk und die letzte Post enthalten und muj ( 
aus die Verpackung selbst geschrieben, oder der ganzen Fläche nach aufgeklebt und unte 
der Verschnürung angebracht sein. < 
Postbegleitadressen sind, mit Ausnahme der Geldbriese, allen Fahrpos ( 
sendungen beizugeben. — Expreßbehandlung ist auch bei Fahrpostsendungen zulässig. 
Postsparkasse. 
Alle k. k. Postämter haben als Sammelstellen des k. k. Postsparkassenamtes wäh * 
rend der vorgeschriebenen Amtsstunden den Postsparkassendienst zu besorgen. ( 
Sie nehmen Einlagen im Spar- und im Scheckverkehr von mindestens 1 K ode < 
ein Mehrfaches einer Krone an und bewerkstelligen Rückzahlungen, welche beide im Spar ( 
verkehre in ein Büchel eingetragen werden. Niemand darf mehr als ein Postsparkassen ( 
einlagebüchel haben. Zum Sparen noch kleinerer Beträge als 1K sind „Postsparkarten J 
aufgelegt. \ 
Staatstekegrapß. < 
Die Benutzung der öffentlichen Telegraphen steht jedermann zu. Die Regierun 
ist berechtigt, im Notfälle den Telegraphendienst überhaupt oder auf gewissen Linie ( 
und für gewisse Arten auf unbestimmte Zeit einzustellen. < 
Für die Sicherheit des Staates gefährliche oder gegen die Landesgesetze, die offen! 4 
liche Ordnung oder Sittlichkeit verstoßende Privattelegramme sind von der Beförderern . 
ausgeschlossen. Dem Aufgeber steht das Recht des Rekurses an die Zentralverwaltung zu s 
Die Abfassung jedes Telegrammes muß deutlich, verständlich und in burd i 
den Telegraphen wiederzugebenden Buchstaben und Zeichen geschrieben sein. Alle Berich ^ 
tigungen müssen vom Aufgeber bescheinigt werden. ± 
Obenan muß die Adresse des Empfängers stehen. Zur schnelleren Auffindung de i 
Absenders bei Rückmeldungen empfiehlt sich die Ansetzung seiner Adresse. ^ 
An Gebühren wird für jedes Wort 6 b, zum mindesten aber für jedes Teli c 
gramm 60 h berechnet. 4 
Bei frankierter Rückantwort ist die Zahl der vorausbezahlten Worte an c 
zugeben, z. B. Rp. 10. Die Taxe wird nach dem Ursprungstelegramm berechnet. 5 
Telegraphische Postanweisungen (siehe Postanweisungen). Weitere telegrc 5 
phische Mitteilungen müssen schriftlich mitübergeben werden und werden dieselben m ^ 
dem Anweisungstelegramm abtelegraphiert.
	        
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