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Tabak- und Stempelverschleißgesuche sowie Lizenzen - 2 K. ieri
Tabak- und Stempelverschleißofferte — 1 K. ^ ant
Tauf- (Geburts-), Trau- und Totenscheine — 1 K.
Testamente (letztwillige Anordnungen, Kodizille) — 2 K. eich
Verkündscheine, Aufgebotscheine für jedes Brautpaar — 1 K.
Waffenpässe — 2 K. .. ^ heu
Zeugnisse': ,,a) von landesfürstlichen Ämtern und Behörden — 2 X, b) ve5 j
i Behörden, Ämtern oder von Privatpersonen — 1 K, c) für Dienstboten, Ger
fetten. Lehrjungen, Taglöhner usw. — 30 h; Armutszeugnisse frei.
—— Ex
Dost- unä Cekegrapüemvefen.
Wriefsendungen.
Hiezu gehören: 1. Briefe und Schriften ohne Wertangabe; 2. KorrespondeMgl
karten (einfache und solche mit bezahlter Antwort); 3. Drucksachen (Kreuzbandsendungeiuch,
4. Warenproben und Muster; 5. Zeitungen und periodische Druckschriften; 6. im Au
landsverkehre: Geschäftspapiere. lm
D i e A d r e s s e jeder Briefpostsendung mich den Bestimmungsort, die Person des Emurc
fängers, bezw. Firma so deutlich bezeichnen, daß jeder Ungewißheit oder Verzögerung
der Abgabe vorgebeugt wird. Bei gewöhnlichen (unrekommandierten) mit der BezeichnuNir
„poste restante” versehenen Briefen kann auf der Adresse statt des Namens des Empfand
gers eine Angabe in Buchstaben, Ziffern u. dgl. angesetzt werden. Der Absender kann a
der Außenseite der Sendung seinen Namen, Firma und Wohnung ersichtlich machen uiun
sind auch weitere Angaben, wenn sie nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mitteiln
haben, sowie Abbildungen unter der Bedingung zulässig, daß die Deutlichkeit der Aufschrim
die Anbringung der Stempelabdrücke und postdienstlichen Vermerke in keiner Weise llnt
einträchtigt wird. Die Abbildungen müssen sich von den Post- und Stempelmarken aAe!
fallend unterscheiden. Die Angaben können auch auf Zetteln, die mit der ganzen Fläc
aufgeklebt sind, angebracht sein. aen
Der Verschluß ist dem Ermessen des Absenders anheimgestellt. is
Das Gewicht der Briefe und Schriftenpakete darf in Österreich-Ungarn, Boerk
nien und der Herzegowina und nach Deutschland 250 Gramm nicht übersteigen; nabei
allen anderen Ländern ist das Gewicht unbeschränkt. en
Die Frankomarken sollen auf der Adreßseite in der oberen Ecke rechts aufgeklklnd
werden. Wertzeichen fremder Postverwaltungen sind zur Frankierung ungültig. Bric
marken sind zu 1,2, 3, 5, 6,10,12,20,25,30,35,50, 60 h, 1, 2, 5 und 10 L, Kart eis
briefe zull b, Korrespondenzkarten zu 5 und 10 b, Korrespondenzkarte mit Ariers
wort zu 10 h, bezw. 20 h, Streifbänder zu 4 li zur Frankierung von Drucksachn \
zu beziehen. Die Briefmarken können von den Aufgebern teilweise überschrieben, dürf
jedoch nicht durchstrichen oder mit einer Stampiglie überstempelt oder mit dem Ortsnamuch
und Datum überschrieben sein. Das Durchlöchern mit kleinen Buchstaben oder Zeichere
ist gestattet. Aus Briefkuverts oder Adreßschleifen ausgeschnittene Briefmarken sind ungültmrs
die Verwendung bereits gebrauchter Marken ist straffällig. kro
Amtliche Kartenbriefe, Korrespondenzkarten, Streifbänder, Postbegleitadressen uluf
Postanweisungsblankette sowie auf privaten Briefumschlägen u. dgl. aufgeklebte Franlmd
marken werden bei unversehrtem Zustande usw. gegen Umtauschgebühr von 1 b per SNat
für neue umgetauscht. Postfrankomarken sind mit dem Umschlage vorzulegen. »äst
Briefe.Für gewöhnliche Briefe beträgt die Gebühr ohne Unterschied der Ewti
fernung in Österreich-Ungarn: bis 20 Gramm 10 b, bis 250 Gramm 20 h. Unfrankie
Briese unterliegen der doppelten Gebühr eines frankierten Briefes, ausgenommen Ungaiür
Bosnien und Deutschland, über 20 bis 250 Gramm 30 b unfrankiert.
Für unzureichend frankierte Briefe wird der doppelte Betrag des fehlenden Por»is
teiles in Ansatz gebracht. )er.
Die ermäßigten Gebühren für Lokobriefe sind aufgehoben. .00
Rekommandierte Briefe müssen bei der Aufgabe (mit Ausnahme w
Deutschland) frankiert und am Postschalter aufgegeben werden. Mit einzelnen Buchstak
adressierte Sendungen sind von der Rekommandation ausgeschlossen, ebenso jene Gegk
stände, deren Adresse mit Bleistift oder einem leicht ausl'öschlichen Farbstift geschriek