Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1909 (1909)

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» erlischt im Jnlande und bezüglich Deutschland nach 6 Monaten, für Briese nach Ungarn 
und dem Auslande nach einem Jahr. 
Ein Rückschein wird nur auf Verlangen, mit der Unterschrift des Adressaten 
versehen, dem Aufgeber gegen 25 h Gebühr zugestellt. 
Nachfrageschreiben über den richtigen Empfang oder das Schicksal eines rekom 
mandierten Briefes usw. werden gegen Vorweisung des Aufgabescheines und Gebühr von 
üo|25 h abgesendet. Gebührenfrei erfolgt dieselbe: a) bei einer portofreien Behörde; b) wenn 
Ge der bezahlte Rückschein nach Ablauf der erforderlichen Zeit nicht zurückgelangt ist. 
Expreßbriefe müssen besonders deutlich adressiert .und mit dem Vermerke: 
»„Expreß" versehen sein. Die Zustellung findet bei Tag sofort nach Einlangen der Post, 
von 10 Uhr abends bis 6 Uhr früh aber nur bei ausdrücklichem Vermerk: „Auch nachts 
zustellen", statt, sofern der Adressat nicht beim Postamte andere Vorschriften gegeben. 
Die Expreßgebühr beträgt für Briefe im Orte des Abgabepostamtes 30 b, außerhalb 
des Ortes 1 K auf je 7V 2 Kilometer Entfernung abzüglich der entrichteten Expreßgebühr. 
^Die Ergänzungsgebühr hat der Adressat zu entrichten. 
'ter Wird ein mit der Bezeichnung „Expreß zu bestellen" versehener Brief in einem Brief- 
ägesammelkasten vorgefunden, ohne daß wenigstens das Porto und die Expreßgebühr per 30 h 
mp durch Marken gedeckt sind, so wird er wie ein gewöhnlicher Brief befördert und bestellt. 
ig el Korrespondenzkarten können mit Tinte, Bleistift oder Farbstift geschrieben 
teuf ein. Mindestens die Hälfte der Vorderseite, und zwar die rechte Seite, muß für die 
me,Adresse freibleiben. Die Frankierungsgebühr beträgt 5 b, bezw. 10 h. 
be„ Rekornrnandation und Expreßbehandlung ist wie bei allen anderen Briefpostsen- 
un>dungen zulässig. 
>eni. Korrespondenzkarten mit bezahlter Antwort sind in Österreich-Ungarn und 
^im Auslandsverkehre nach den meisten Ländern zulässig. ..Der Absender kann auf der 
^Antwortkarte schon seine Adresse ansetzen. 
Für Drucksachen, unter Kreuzband, Schleife, in offenen Kttverts oder zusam- 
^Mengefaltet, beträgt das Porto: bis 50 Gramm 8 b; bis 100 Gramm 5 b; 
rnjbis 250 Gramm 10 b; bis 500 Gramm 20 h; bis 1 Kilogramm 30 b. Im Weltpost 
verkehr sind bis 2 Kilogramm zulässig. Unfrankierte oder das zulässige Maximalgewicht 
^überschreitende Drucksachen werden nicht abgesendet. An die Drucksachen dürfen keine 
hgden allgemeinen Charakter nehmende Änderungen angebracht sein. 
Gedruckte Quittungen mit handschriftlichen Zahlenansätzen können nicht zur Druck- 
^^sachentaxe befördert werden. Mit Drucksachentaxe frankierte Ansichtskarten mit gedrucktem 
ie^exte dürfen nur den Namen des Absenders und Datum tragen. 
\. | Warenproben müssen wenigstens teilweise frankiert sein. Das Porto beträgt 
250 Gramm einschließlich 10 b, bis 350 Gramm 20 b. Für unzureichend fran- 
chxkierte Drucksachen und Warenproben wird der doppelte Betrag des fehlenden Portoteiles 
> tzpt Ansatz gebracht. Unfrankierte Warenproben gelangen nicht zur Absendung. 
Mit Postanweisungen können Geldbeträge bis 1000 K bei allen Postämtern 
^auch an Empfänger im Bestellungsbezirke des Aufgabepostamtes eingezahlt werden. An- 
mjs)ere als die amtlichen Postanweisungsblankette ohne eingedruckte Marke zu 3 b 
lWürfen nicht verwendet werden. Der Aufgeber hat in das Blankett den Geldbetrag (die 
st^Dronen in Zahlen und Worten) und die genaue Adresse des Empfängers einzusetzen. 
^Kuf dem Coupon Latin derselbe seinen Namen und Mitteilungen jeder Art anbringen 
nAnd. bei Zeitungspränumerationen auch die Adreßschleife anheften. Abänderungen oder 
Radierungen in den Geldeinträgen oder in der Adresse des Empfängers sind unstatt- 
Eyjaft, und sind solche Postanweisungen sowie jene, welche außerhalb des Coupons Privat- 
-^notizen enthalten, von der 'Annahme ausgeschlossen. 
Die Postanstalt haftet für den eingezahlten Betrag in demselben Umfange wie 
o^'ür Geldsendungen. 
Die Gebühr für Postanweisungen beträgt für Österreich-Ungarn: bis 20 K 10 b, 
ns 100 K 20 b, bis 300 K 40 b, bis 600 K 60 h, bis 1000 L 1 L. 
m ' Für telegraphische Postanweisungen hat der Aufgeber zu entrichten: 1. 
Postanweisungsgebühr, 2. die Telegrammgebühr, 3. insofern die Anweisung nicht 
mdNit dem Vermerk „postlagernd" versehen ist, das Eilbestellgeld. Die allfällige Ergän- 
ht^nngsgebühr auf den Botenlohn wird vom Empfänger eingezogen. Die Aufgabe und 
rie^nszahlung erfolgt am Geldanweisungsamte der Post. Formularien werden unentgeltlich 
sfsierabfolgt.
	        
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