Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1907 (1907)

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Stempel und Gebühren 
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2 
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5 
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2400 
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1600 
10 
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2700 
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3200 
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2000 
12 
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6000 
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4000 
4800 
15 
— 
2000 
2400 
15 
— 
4800 
6400 
20 
— 
2400 
3200 
20 
— 
und so fort von je 3000 K 
und so 
fort bis 16.000 K; 
und so 
fort bis 
8000 K; 
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um 2 K mehr, wobei ein 
Restbetrag unter 3000 K 
als voll anzunehmen ist. 
Dieser Skala unterliegen 
Wechsel, deren Zahlung 
bei Ausstellung im Jnlande 
spätestens in 6 Monaten, 
bei Ausstellung im Aus 
lande spätestens in 12 Mo 
naten erfolgen soll; für 
AnweisungenvonKaus- 
leuten oder auf Kaufleute, 
wofern die Leistung in Geld 
besteht und die Zahlbarkeit 
nicht auf.höchstens 8 Tage 
vom Ausstellungstage be 
schränkt ist; für Schuld 
scheine über Vorschüsse 
aus Staats- und andere 
Wertpapiere oder Waren, 
von statutenmäßig zu Vor 
schüssen berechtigten An 
stalten auf höchstens drei 
Monate oder Prolongation 
auf gleiche Zeit; endlich 
für einseitige Verpflicht 
scheine von Kaufleu 
ten über Geld, nament 
lich auch für Schuldscheine 
über Vorschüsse auf Wert 
papiere oder Waren. 
über 16.000 K ist von je 
800 K eine Mehrgebühr samt 
außerordentlichem Zuschlag 
von 2 K 50 h ju entrichten, 
wobei ein Restbetrag unter 
800 K für voll anzunehmen ist. 
Dieser Skala unterliegen 
alle entgeltlichen Rechtsge 
schäfte über bewegliche, schätz 
bare Sachen, die eine Ver 
mögensübertragung, Rechts 
festigung oder die Aufhebung 
oder Erfüllung einer Ver 
bindlichkeit in sich schließen, 
worüber eine Rechtsurkunde 
unter was immer für einer 
Form oder Benennung aus 
gefertigt wird oder von wel 
chen ohne eine solche Aus 
fertigung durch besondere 
gesetzliche Anordnung oder 
spezielle Gestattung die un 
mittelbare Gebührenentrich 
tung eintritt, wenn sie nicht 
ausdrücklich von der Gebüh 
renpflicht ausgenommen oder 
einer der anderen Skalen 
(I, III) oder der Perzentual- 
gebühr, oder im Tarife der 
fixen Stempelgebühr zuge 
wiesen find, und für Boden 
zins-, Erbpacht-, Erbzinsver 
träge und Verträge über 
Dienstbarkeiten. 
la 
über 8000 K ist von je 400 K 
eine Mehrgebühr samt dem 
außerordentlichen Zuschlage 
von 2 K 50 h zu entrichten, 
wobei ein Restbetrag unter 
400K als voll anzunehmen ist. 
Dieser Skala unterliegen: 
Verträge über Dienstleistun 
gen in den im Gesetze be 
zeichneten Fällen, Kauf- und 
Tauschverträge über beweg 
liche Sachen, Lieferungsver 
träge, die sich als Verkäufe 
beweglicher Sachen darstellen, 
entgeltliche Zessionen und 
Verzichtleistungen auf andere 
Rechte, als: Schuldforde 
rungen und Aktien, Hoff 
nungskäufe beweglicher Sa 
chen, worunter auch Kuxen, 
Erwerbungen von Leibrenten 
mit beweglichen Sachen, 
Schuldscheine auf den Über-, 
bringer auf mehr als 10 Jahr? 
und die Verträge, durch welche 
Aktien- und Kommanditge 
sellschaften auf Aktien an 
porteur auf länger als 
10 Jahre begründet werden.
	        
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