Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1903 (1903)

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Postanweisungen im Inlande. 
Geldbeträge bis 1000 K können bei allen österreichisch-ungarischen Postämter, 
eingezahlt und zur Auszahlung bei jedem anderen Postamte der österreichisch-ungarische^^ 
Monarchie angewiesen werden. Die Postanweisungsblankette sind ohne eingedruckt^..^, 
Marke und können zum Preise von 2 h bei allen Postämtern und Briefmarken-^^ 
Verschleißern bezogen werden. Andere als die von der Postanstalt aufgelegten Blankem^ 
dürfen nicht verwendet werden. Es können auch Postanweisungen an Empfänger in^^ 
Bestellungsbezirke des Aufgabepostamtes bis zur Höhe jenes Betrages, zu dessen Annahm 
und Auszahlung das betreffende Postamt ermächtigt ist, angenommen werden. De;^^ 
Aufgeber hat in das Blankett den Geldbetrag (die Kronen in Zahlen und Wortenj^^ 
ferner die genaue Adresse des Empfängers einzusetzen. 
Auf dem Coupon kann der Absender seinen Namen und Mittheilungen jeder Arch^ 
anbringen und bei Zeitungs-Pränumerationen auch die Adreßschleife anheften. Abände 
rungen oder Radierungen in den Geldeinträgen oder in der Adresse des Empfänger! 
sind gänzlich unstatthaft, und sind solche Postanweisungen, sowie auch jene, welche außer 
halb des Coupons Privatnotizen enthalten, von der Annahme ausgeschlossen. 
Die Postanstalt haftet für den eingezahlten Betrag in demselben Umfange wi, 
für Geldsendungen. 
Die Gebür für Postanweisungen beträgt für Oesterreich-Ungarn ohne Unterschiei 
der Entfernung: 
' über 300 K bis 600 K 60 h 
„ 600 „ „ 1000 „ 1 K 
eure. 
bis 
über 
steht 
denz 
oder 
20 K 10 
20 K „ 100 „ 20 
„ 100 „ „ 300 „ 40 
Nach dem Occupations- Gebiete können Postanweisungen bis zum Betrage vo, 
1000 K abgesendet werden. 
Telegraphische Postanweisungen. Für telegraphische Postanweisungen Haider 
der Aufgeber zu entrichten: 1. Die Postanweisungsgebür, 2. die Telegrammgebifl des 
3. insofern die Anweisung nicht mit dem Vermerk „postlagernd" versehen ist, das Eil 
bestellgeld. Die allfällige Ergänzungsgebür auf den Botenlohn wird vom Empfänge, muß 
eingezogen. bezü 
J> lasse 
Iahrpost. schre 
Mit der Fahrpost werden befördert: 1. Alle Sendungen mit Wertangabe, 
2. Privatbriefe und derartige Schriftenpakete im Gewichte über 250 Gramm; 3. Porto- schri 
freie Correspondenzpakete im Gewichte über 2 1 j 2 Kilogramm; 4. alle Geldsendungen; emp 
5. Frachtstücke, d. i. Sendungen mit Waren, Effecten, Pretiosen u. dgl. mit und ohne 
Wertangabe; 6. alle Sendungen mit Nachnahme über 250 Gramm. abzi 
Ausgeschlossen von dem Fahrposttransporte sind: a) lebende Thiere, Das 
ausgenommen: Sing- oder Ziervögel kleinerer Gattung, Federwild, Hausgeflügel (mit 
Ausnahme von Truthühnern, Schwänen, Pfauen), Kaninchen, Blutegel und Bienen; 
b) alle durch Reibung, Druck oder sonst ohne absichtliches Zuthun entzündbaren Gegen- vom 
stände, sowie solche, die ihrer Beschaffenheit nach anderen Sendungen leicht verderblich 
werden können, insbesondere Schießpulver, Schießbaumwolle, Zündhölzchen, Zündhütchen wen 
für Geschosse, Phosphor, Dynamit, Colodin, Mineralsäuren, Chlorpräparate, Spreng- wor 
Pulver, Sprengkapseln, elektrische Minenzünder, Haloxylin, Steinöl und dessen Gattungen, 
als: Petroleum, Ligroine, Naphtha rc.; ferner Bier und flüssige Bierhefe u. dgl.; aufz 
c) Schriften ohne declarierten Wert bis zum Gewichte von inclusive 250 Gramm! Die 
Werden die 8ub a) und b) bezeichneten Gegenstände mit Verschweigung des Inhaltes d. h 
oder unter falscher Declaration aufgegeben, so hat der Aufgeber im Entdeckungsfalle' zu, 
eine Geldstrafe von 50 K zu zahlen und hastet auch für jeden durch derlei Sendungen 
etwa entstandenen Schaden. wer- 
Die Adresse jeder Fahrpostsendung muß in deutlicher SchriftZden Vor- und die 
Zunamen des Empfängers, dessen Charakter und Wohnung und den Bestimmungsort, und Befi 
zwar bei gleichnamigen oder unbedeutenden Orten auch die Provinz und den Kreis oder 
Bezirk, in welchem der Adreßort liegt, und wenn sich in demselben keine Postanstalt befindet/ aa) 
die letzte Post enthalten und muß auf die Verpackung selbst geschrieben, beziehungsweise 
der ganzen Fläche nach ausgeklebt und unter der Verschnürung angebracht sein. 
Postbegleitadressen sind, mit alleiniger Ausnahme der Geldbriefe, allen bb) 
Fahrpostsendungen beizugeben.
	        
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