Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1903 (1903)

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bezeichnung enthalten. Bei gewöhnlichen (unrecommandierten) mit der Bezeichnung 
„P08t6 I'68tnnt6" versehenen Briefen kann auf der Adresse statt des Namens des Em-Has (i 
pfängers eine Angabe in Buchstaben, Ziffern u. dgl. angesetzt werden. Außer den aufMfg 
die Beförderung oder Bestellung bezüglichen Angaben darf auf der Außenseite des Um-g^gei 
schlages noch der Name oder die Firma des Aufgebers :c., aber keine, einer brieflicheiMs 1 
Mittheilung gleichzuhaltende Notiz oder Ankündigung rc. enthalten sein. L) \ x 
Der Verschluß der Briefe soll derart beschaffen sein, daß dem Inhalte derselbenhezw 
ohne Verletzung des Verschlusses nicht beizukommen ist. Für Briefe nach Ländern der 
heißen Zone empfiehlt es sich, zum Verschluß nicht Siegellack, sondern Oblaten oder ein Dies 
anderes, durch Wärme nicht auslösbares Material zu verwenden. ^Expi 
Das Gewicht der Briefe und Schristenpakete darf in Oesterreich-Ungarn, nach Adrk 
Bosnien und der Herzegowina und nach Deutschland 250 Gramm nicht übersteigen, Brik 
nach allen anderen Ländern ist das Gewicht unbeschränkt. aufg 
Die Frankierung soll bei jedem Briefe stattfinden, und zwar durch Aufkleben 
der entsprechenden Briefmarken auf der Adreßseite des Brieses in der oberen Ecke beste 
rechts oder durch Verwendung eines gestempelten Briefcouverts. Stempelmarken, auf 
sowie Wertzeichen fremder Postverwaltungen dürfen zur Frankierung nicht verwendet 
werden. Briefmarken find zu 1, 2, 3, 5, 6, 10, 20, 25, 30, 35, 40, 50 und 60 h, sam 
1, 2 und 4 K, Briefcouverts zu 11 h, Kartenbriefe zu 6 und 10 h, Corre- dürr 
spondenzkarten zu 5 und 10 h, Correspondenzkarte mit Antwort zu 10 und 20 h, 
Streifbänder zu 3 ü zur Frankierung von Drucksachen zu beziehen. Die Briefmarken web 
können mit der Adresse überschrieben, dürfen jedoch nicht durchstrichen oder mit Mit 
einer Stampiglie überstempelt werden. Das Durchlöchern derselben mit kleinen nach 
Buchstaben oder Zeichen ist jedoch gestattet. Aus Briefcouverts oder Adreßschleifen kart 
ausgeschnittene Briefmarken sind ungültig; die Verwendung bereits gebrauchter Marken 
ist straffällig. die 
Briefcouverts, welche vor ihrer Verwendung auf irgendeine Art unbrauchbar Tin 
geworden sind, werden gegen Entschädigung von 1 h per Stück für neue umgetauscht, als 
Von zerrissenen Briefcouverts müssen sämmtliche Theile beigebracht werden. auf 
Aus 
Portogebüren. fd,a 
Für gewöhnliche Briefe beträgt die Gebür ohne Unterschied der Entfernung 
in Oesterreich-Ungarn frankiert: bis 20 Gramm 10 h, über 20 bis 250 Gramm 20 h; sow 
unfrankiert: bis 20 Gramm 20 h, über "20 bis 250 Gramm 30 h. II 
Unzureichend frankierte Briefe werden wie unfrankierte Briefe taxiert, jedoch wird 
der Wert der verwendeten Marken in Abzug gebracht. im 
Für Locobriefe, das sind solche, welche im Bestellungsbezirke des Aufgabe-Post- lan 
amtes bestellt werden, beträgt die Taxe, und zwar für frankierte Briefe: bis 20 Gramm zub 
6 ü, über 20 bis 250 Gramm 12 h; für unfrankierte Briese: bis 20 Gramm 12 h, 
über 20 bis 250 Gramm 18 h. j zus« 
Recommandierte Briefe müssen bei der Aufgabe frankiert und mit der sätz 
Bezeichnung „recommandiert" versehen sein. Nur nach Deutschland können dieselben bis 
auch unfrankiert aufgegeben werden. Von der Recommandation sind jene Sendungen 
ausgeschlossen, deren Adresse aus einzelnen Buchstaben besteht. Die Recommandations- unl 
Gebür beträgt ohne Rücksicht auf das Gewicht der Sendung und die Entfernung 25 h, gra 
und ist durch Aufkleben der betreffenden Marke zu entrichten. Der Aufgeber erhält für 
jeden recommandierten Brief einen Aufgabeschein. Für jede in Verlust gerathene recom- ode 
mandierte Briefpostsendung leistet die Postanstalt eine Vergütung im Betrage von 50 K. 
Die Reclamationsfrist erlischt im Jnlande und im Verkehre mit Deutschland nach sechs pro 
Monaten, vom Tage der Abgabe gerechnet, für Briefe nach dem Auslande einschließlich Un 
Ungarn nach Ablauf eines Jahres. I 35( 
Ein Retourrecepisse oder Rückschein wird nur auf Verlangen des Auß 
gebers ausgestellt, und beträgt die Gebür 25 h, und ist diese von dem Aufgeber zu Be 
entrichten. Dasselbe kann nach erfolgtem Zurücklangen, mit der Unterschrift des Adressaten sin! 
versehen, gegen Vorweisung und Abgabe des Aufgabescheines beim Postamte behoben 
werden.
	        
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