Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1903 (1903)

Stempel «nd Gebüren 
nach den neuesten Allh. kais. Verordnungen zusammengestellt. 
I. 
Jürr Wechsel 
Gebürensatz 
sammt Zu 
schlag 
h 
K | 
II. 
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Gebürensatz 
sammt Zu 
schlag 
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bis 
über 
150 K 
300 „ 
600 „ 
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1200 „ 
1500 „ 
1800 „ 
2100 „ 
2400 „ 
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39000 „ 
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1 
1 
1 
1 
1 
2 
4 
6 
8 
10 
12 
14 
16 
18 
20 
22 
24 
26 
28 
30 
10 
20 
40 
60 
80 
20 
40 
60 
80 
bis 
über 
und so fort von je 3000 K um 2 K mehr, 
wobei ein Restbetrag unter 3000 K als 
voll anzunehmen ist. 
Dieser Scala unterliegen Wechsel, 
deren Zahlung bei Ausstellung im Jnlande 
spätestens in'6 Monaten, bei Ausstellung 
im Auslande spätestens in 12 Monaten 
erfolgen soll; für Anweisungen von 
Kaufleuten oder auf Kaufleute, wofern die 
Leistung in Geld besteht und die Zahlbar 
keit nicht aus höchstens 8 Tage vom Aus 
stellungstage beschränkt ist; für Schuld 
scheine über Vorschüsse auf Staats- und 
andere Wertpapiere oder Waren, von 
statutenmäßig zu Vorschüssen berechtigten 
Anstalten auf höchstens drei Monate oder 
Prolongation auf gleiche Zeit; endlich für 
einseitige Verpflichtscheine von Kauf 
leuten über Geld, namentlich auch für 
Schuldscheine über Vorschüsse auf Wert 
papiere oder Waren. 
40 K 
80 
120 
200 
400 
600 
800 
1600 
2400 
3200 
4000 
4800 
6400 
8000 
9600 
11200 
12800 
14400 
40 
80 
120 
200 
400 
600 
800 
1600 
2400 
3200 
4000 
4800 
6400 
8000 
9600 
11200 
12800 
14400 
16000 
14 
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50 
o 
7 
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20 
25 
30 
35 
40 
45 
50 
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50 
Zu 
an? 
Ueber 16000 K ist von je 800 K eine 
Mehrgebür sammt außerordentlichem Zu 
schlag von 2 K 50 h zu entrichten, wobei 
ein Restbetrag unter 800 K für voll an 
zunehmen ist. 
Dieser Scala unterliegen alle entgelt 
lichen Rechtsgeschäfte über bewegliche, 
schätzbare Sachen, die eine Vermögens 
übertragung, Rechtsfestigung oder die Aus 
hebung oder Erfüllung einer Verbindlich 
keit in sich schließen, worüber eine Rechts, 
urkunde unter was immer für einer Fornl 
oder Benennung ausgefertigt wird oder 
von welchen ohne eine solche Ausfertigung 
durch besondere gesetzliche Anordnung oder 
specielle Gestattung die unmittelbare Ge- 
bürenentrichtung eintritt, wenn sie nicht 
ausdrücklich von der Gebürenpflicht auÄ 
genommen oder einer der anderen Scalen 
(I, III) oder der Percentualgebür, oder 
im Tarife der fixen Stempelgebür zuge 
wiesen find, und für Bodenzins-, Erbpacht-, 
Erbzinsverträge und Verträge über Grund 
dienstbarkeiten. 
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