Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1902 (1902)

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C. Uostsparcassen. 
Als Sammelstellen des k. k. Postsparcassenamtes sind alle in den im Reichsrathe 
vertretenen Königreichen und Ländern befindlichen k. k. Postämter eingerichtet, und haben 
dieselben täglich während der sür den Postdienst vorgeschriebenen Amtsstunden den Post- 
sparcassendienst zu besorgen. 
Alle Sammelstellen (k. k. Postämter) nehmen Einlagen an und bewerkstelligen 
Rückzahlungen. 
Alle Einlagen und Rückzahlungen werden in ein Büchel eingetragen. Mit diesem 
Büchel kann der Einleger bei jeder Sammelstelle Rückzahlungen erhalten und weitere 
Einlagen bewerkstelligen. 
Niemand darf sich mehr als ein Postsparkassen-Einlagebüchel nehmen oder 
nehmen lassen. 
Die geringste Einlage ist 1 K; jede Spareinlage muß durch 50 theilbar sein. 
Um das Sparen noch kleinerer Beträge als 1 K zu ermöglichen, sind „Post 
sparkarten" aufgelegt. 
Der L &. §taat8tekegrapb. 
1. Allgemeine Bestimmungen. Die Benützung der öffentlichen Telegraphen 
steht jedermann zu. Die Regierung ist berechtigt, im Nothfalle gewisse Arten der Correspon- 
denz auf unbestimmte Zeit einzustellen. 
Privattelegramme, deren Inhalt für die Sicherheit des Staates gefährlich erscheint, 
oder gegen die Landesgesetze, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit verstößt, sind von 
der Beförderung ausgeschlossen. Hievon wird der Ausgeber verständigt, dem das Recht 
des Recurses an die Centralverwaltung, die endgiltig entscheidet, zusteht. 
2. Abfassung der Telegramme. Das Original eines jeden Telegrammes 
muß deutlich, verständlich und in solchen deutschen oder lateinischen Buchstaben und 
beziehungsweise Zeichen geschrieben sein, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben 
lassen. Alle Berichtigungen, als: Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen, Ueber- 
schreibungen u. s. f. müssen vom Ausgeber oder seinem Bevollmächtigten bescheinigt werden. 
Obenan muß die Adresse des Empfängers und am Schluffe die etwaige Unter 
schrift des Absenders stehen. Zur schnelleren Auffindung des Absenders bei Rückmeldungen 
empfiehlt es sich, seine Adresse am vorbezeichneten Rande des Aufgabeblanketts anzusetzen. 
Gebürenberechnung. Die Telegraphengebüren werden nach der Zahl der 
abzutelegraphierenden Worte gerechnet, und kostet in Oesterreich-Ungarn jedes Wort 6 h. 
Das Taxminimum für ein ganzes Telegramm beträgt 60 h. 
Besondere Telegramme: 
a) Frankierte Rückantwort. Der Aufgeber kann die Antwort, welche er 
vom Adressaten verlangt, im voraus bezahlen. Schreibt er nämlich vor die Adresse 
„Rp” ober „Antwort bezahlt", so gilt dies für 10 Worte. Will er sür mehr oder 
. weniger bezahlen, so fügt er die Zahl der Worte bei, nämlich Up. 4 Worte, oder Ant 
wort bezahlt 20 Worte. 
U) Telegraphische Postanweisungen sind im Geldanweisungsamte auf der 
Post aufzugeben und werden auch dort ausgezahlt. Anweisungen werden unentgeltlich 
verabfolgt. Die auf dieselbe geschriebenen Mittheilungen an den Adressaten werden 
mittelegraphiert, d. h. das Anweisungsamt stilisiert die Depesche und sendet sie dem 
Telegraphenamte zu, wenn nicht beide Aemter combiniert, d. h. in einem Locale ver 
einigt sind. 
i) Dringende Telegramme. Solche gehen allen Privatdepeschen voran und 
werden in der Adreßstation sogleich durch einen eigenen Boten zugestellt. Die Gebür ist 
die dreifache jener eines gewöhnlichen Telegrammes derselben Länge sür den gleichen 
Beförderungsweg. 
Gebürenrückerstattung erfolgt: 
aa) Von jedem Telegramme, welches durch Verschulden der Telegraphenanstalt oder 
durch Unterbrechung der Linien u. s. w. dem Adressaten gar nicht oder so verspätet 
zukommt, daß es mit der Post früher oder ebenso bald eingelangt wäre; 
bb) die volle Taxe eines jeden collationierten Telegrammes, welches infolge von Fehlern 
bei der Beförderung seinen'Zweck nicht hat erfüllen können;
	        
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