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Monarchie angewiesen werden. Die Postanweisungsb tanket te sind ohne eingedruckte
Marke und können zum Preise von 2 h bei allen Postämtern und Briefmarken
verschleißern bezogen werden. Andere als die von der Postanstalt aufgelegten Blankette
dürfen nicht verwendet werden. Es können auch Postanweisungen an Empfänger im
Bestellungsbezirke des Aufgabepostamtes bis zur Höhe jenes'Betrages, zu dessen Annahme
und Auszahlung das betreffende Postamt ermächtigt ist, angenommen werden. Der
Aufgeber hat in das Blankett den Geldbetrag (die Kronen in Zahlen und Worten),
ferner die genaue Adresse des Empfängers einzusetzen.
Auf dem Coupon kann der Absender seinen Namen und Mittheilungen jeder Art
anbringen und bei Zeitungs-Pränumerationen auch die Adreßschleife anheften. Abände
rungen oder Radierungen in den Geldeinträgen oder in der Adresse des Empfängers
find gänzlich unstatthaft, und find solche Postanweisungen, sowie auch jene, welche außer
halb des Coupons Privatnotizen enthalten, von der Annahme ausgeschlossen.
Die Postanstalt haftet für den eingezahlten Betrag in demselben Umfange wie
für Geldsendungen.
Die Gebür für Postanweisungen beträgt für Oesterreich-Ungarn ohne Unterschied
der Entfernung:
über
20 K
100
bis
20 K
100 „
300
10
20
40
über
300 K
600 „
1000
bis 600
„ 1000
2000
K
60 h
1 K
2 „
Nach dem Occupations-Gebiete können Postanweisungen bis zum Betrage von
600 K abgesendet werden.
Telegraphische Postanweisungen. Für telegraphische Postanweisungen hat
der Aufgeber zu entrichten: 1. Die Postanweisungsgeb'ür, 2. die Telegrammgebür,
3. insofern die Anweisung nicht mit dem Vermerk „postlagernd" versehen ist, das Eil-
bestellgeld. Die allfällige Ergänzungsgebür auf den Botenlohn wird vom Empfänger
eingezogen.
B. Iahrpost.
Mit der Fahrpost werden befördert: 1. Alle Sendungen mit Wertangabe;
2. Privatbriefe und derartige Schriftenpakete im Gewichte über 250 Gramm; 3. porto
freie Correspondenzpakete im Gewichte über 2 x / 2 Kilogramm; 4. alle Geldsendungen;
5. Frachtstücke, d. i. Sendungen mit Waren, Effecten, Pretiosen u. dgl. mit und ohne
Wertangabe; 6. alle Sendungen mit Nachnahme.
Ausgeschlossen von dem Fahrposttransporte sind: a) lebende Thiere,
ausgenommen: Sing- oder Ziervögel kleinerer Gattung, Federwild, Hausgeflügel (mit
Ausnahme von Truthühnern, Schwänen, Pfauen), Kaninchen, Blutegel und Bienen;
b) alle durch Reibung, Druck oder sonst ohne absichtliches Zuthun entzündbaren Gegen
stände, sowie solche, die ihrer Beschaffenheit nach anderen Sendungen leicht verderblich
werden können, insbesondere Schießpulver, Schießbaumwolle, Zündhölzchen, Zündhütchen
für Geschosse, Phosphor, Dynamit, Colodin, Mineralsäuren, Chlorpräparate, Spreng
pulver, Sprengkapseln, elektrische Minenzünder, Haloxylin, Steinöl und dessen Gattungen,
als: Petroleum, Ligroine, Naphtha rc.; ferner Bier und flüssige Bierhefe u. dgl.;
e) Schriften ohne declarierten Wert bis zum Gewichte von inclusive 250 Gramm.
Werden die sub a) und b) bezeichneten Gegenstände mit Verschweigung des Inhaltes
oder unter falscher Declaration aufgegeben, so hat der Aufgeber im Entdeckungsfalle
eine Geldstrafe von 50 K zu zahlen und haftet auch für jeden durch derlei Sendungen
etwa entstandenen Schaden.
Die Adresse jeder Fahrpostsendung muß in deutlicher Schrift den Vor- und
Zunamen des Empfängers, dessen Charakter und Wohnung und den Bestimmungsort, und
zwar bei gleichnamigen oder unbedeutenden Orten auch die Provinz und den Kreis oder
Bezirk, in welchem der Adreßort liegt, und wenn sich in demselben keine Postanstalt befindet,
die letzte Post enthalten und muß aufgeklebt und unter der Verschnürung angebracht sein.
Postbegleitadressen sind, mit alleiniger Ausnahme der Geldbriese, allen
Fahrpostsendungen, welche das Gewicht von 50 Gramm übersteigen, beizugeben. Zu
Sendungen bis 50 Gramm muß nur ausnahmsweise dann eine Begleitadresse bei
gegeben werden, wenn wegen des geringen Umfanges oder wegen der Beschaffenheit der
Emballage die Anbringung einer vollständigen und haltbaren Adresse auf der Sendung
selbst nicht möglich ist.