Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1899 (1899)

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Aufgeber hat in das Blankett den Geldbetrag (die Gulden in Zahlen und Worten), 
ferner die genaue Adresse des Empfängers einzusetzen. 
Auf dem Coupon kann der Absender seinen Namen und Mittheilungen jeder Art 
anbringen und bei Zeitungs-Pränumerationen auch die Adreßschleife anheften. Abände 
rungen oder Radierungen in den Geldeinträgen oder in der Adresse des Empfängers 
sind gänzlich unstatthaft, und sind solche Postanweisungen, sowie auch jene, welche außer 
halb des Coupons Privatnotizen enthalten, von der Annahme ausgeschlossen. 
Die Postanstalt haftet für den eingezahlten Betrag in demselben Umfange wie 
für Geldsendungen. 
Die Gebür für Postanweisungen beträgt für Oesterreich-Ungarn ohne Unterschied 
der Entfernung: 
über 
10 fl. 
50 „ 
bis 
10 fl. 
50 „ 
150 „ 
5 kr. 
10 „ 
20 
über 
150 fl. 
300 „ 
500 
bis 
300 fl. 30 kr. 
500 „ 50 „ 
1000 „ 1 fl. 
Nach dem Occupations-Gebiete können Postanweisungen bis zum Betrage von 
300 fl. abgesendet werden. 
B. Aahrpost. 
Mit der Fahrpost werden befördert: 1. Alle Sendungen mit Wertangabe; 
2. Privatbriese und derartige Schriftenpakete im Gewichte über 250 Gramm; 3. porto 
freie Correspondenzpakete im Gewichte über 2*/ 2 Kilogramm; 4. alle Geldsendungen; 
5. Frachtstücke, d. i. Sendungen mit Waren, Effecten, Pretiosen u. dgl. mit und ohne 
Wertangabe; 6. alle Sendungen mit Nachnahme. 
Ausgeschlossen von dem Fahrposttransporte sind: a) lebende Thiere, 
ausgenommen: Sing- oder Ziervögel kleinerer Gattung, Federwild, Hausgeflügel (mit 
Ausnahme von Truthühnern, Schwänen, Pfauen), Kaninchen, Blutegel und Bienen; 
b) alle durch Reibung, Druck oder sonst ohne absichtliches Zuthun entzündbaren Gegen 
stände, sowie solche, die ihrer Beschaffenheit nach anderen Sendungen leicht verderblich 
werden können, insbesondere Schießpulver, Schießbaumwolle, Zündhölzchen, Zündhütchen 
für Geschosse, Phosphor, Dynamit, Colodin, Mineralsäuren, Chlorpräparate, Spreng 
pulver, Sprengkapseln, elektrische Minenzünder, Haloxylin, Steinöl und dessen Gattungen, 
als: Petroleum, Ligroine, Naphtha rc.; ferner Bier und flüssige Bierhefe u. dgl.; 
c) Schriften ohne declarierten Wert bis zum Gewichte von inclusive 250 Gramm. 
Werden die sub a) und b) bezeichneten Gegenstände mit Verschweigung des Inhaltes 
oder unter falscher Declaration aufgegeben, so hat der Ausgeber im Entdeckungssalle 
eine Geldstrafe von 25 fl. zu zahlen und hastet auch für jeden durch derlei Sendungen 
etwa entstandenen Schaden. 
Die Adresse jeder Fahrpostsendung muß in deutlicher Schrift den Vor- und 
Zunamen des Empfängers, dessen Charakter und Wohnung und den Bestimmungsort, und 
zwar bei gleichnamigen oder unbedeutenden Orten auch die Provinz und den Kreis oder 
Bezirk, in welchem der Adreßort liegt, und wenn sich in demselben keine Postanstalt befindet, 
die letzte Post enthalten und muß aufgeklebt und unter der Verschnürung angebracht sein. 
Postbegleitadressen sind, mit alleiniger Ausnahme der Geldbriese, allen 
Fahrpostsendungen, welche das Gewicht von 50 Gramm übersteigen, beizugeben. Zu 
Sendungen bis 50 Gramm muß nur ausnahmsweise dann eine Begleitadresse bei 
gegeben werden, wenn wegen des geringen Umfanges oder wegen der Beschaffenheit der 
Emballage die Anbringung einer vollständigen und haltbaren Adresse auf der Sendung 
selbst nicht möglich ist. 
6. H>ostsparcassen. 
Als Sammelstellen des k. k. Postsparcassenamtes sind alle in den im Reichsrathe 
vertretenen Königreichen und Ländern befindlichen k. k. Postämter eingerichtet, und haben 
dieselben täglich während der für den Postdienst vorgeschriebenen Amtsstunden den Post- 
sparcassendienst zu besorgen. 
Alle Sammelstellen (k. k. Postämter) nehmen Einlagen an und bewerkstelligen 
Rückzahlungen. 
Alle Einlagen und Rückzahlungen werden in ein Büchel eingetragen. Mit diesem 
Büchel kann der Einleger bei jeder Sammelstelle Rückzahlungen erhalten und weitere 
Einlagen bewerkstelligen.
	        
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