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Ausgabepostamte über jede recommandierte Briefpostsendung aus Verlangen des Aufgebers
gegen Vorweisung des Aufgabescheines und nach Erlag der Gebür von 10 kr. abgesendet.
Es kann jedoch eine gebürenfreie Absendung eines Nachfrageschreibens gefordert werden:
a) wenn die Sendung von einer portofreien Behörde aufgegeben wurde; b) wenn de/
bezahlte Retourschein nach Ablauf der erforderlichen Zeit noch nicht zurückgelangt ist.
Expreßbriese werden sofort nach Einlangen der Post dem Adressaten zugesteht.
Dieselben müssen besonders deutlich und genau adressiert und mit dem Vermerke: „durch
Expressen zu bestellen" versehen sein. Wenn der Aufgeber wünscht, daß der Brief dem
Adressaten nicht vor einer bestimmten Stunde zugestellt werde, so hat er dies auf dem
Briefe zu bemerken. Expreßbriefe können recommandiert oder nicht recommandiert
ausgegeben werden.
Die Expreßgebür beträgt für Briese, welche im Orte des Abgabepos/amtes zu
bestellen sind, 15 kr., für die Bestellung außerhalb des Ortes des Abgabepostamtes 60 kr.
auf je 7 x /-2 Kilometer Entfernung.
Wird ein mit der Bezeichnung „Expreß zu bestellen" versehener Pries in einem
Briessammelkasten vorgefunden, ohne daß wenigstens das Porto und die Expreßgebür
per 15 kr. durch Marken gedeckt sind, so wird er wie ein gewöhnlicher Brief befördert
und bestellt.
Correspondenzkarten sind amtlich ausgegebene gestempelte Blätter, mittelst
welcher kurze, gedruckte oder geschriebene, dann theils gedruckte und theils geschriebene
Mittheilungen, sowie auch bildliche Darstellungen, welche die Sittlichkeit nicht verletzen,
nach allen Orten befördert werden können.
Hinsichtlich ihrer Verwendung ist Folgendes zu beobachten: Auf die Vorderseite
ist die Adresse zu schreiben, die Rückseite ist für Mittheilungen bestimmt. Beides kann
mit Tinte, Bleistift oder farbiger Kreide geschrieben sein. Es ist auch gestattet, sowohl die
Adresse, als auch die Mittheilungen aus Correspondenzkarten mittelst Druck, Lithographie
oder sonst aus mechanischem Wege herzustellen und überdies noch handschriftliche Zusätze
zu machen. Außer der Adresse darf auf der Vorderseite keine schriftliche Notiz an
gebracht werden.
Die Recommandation der Correspondenzkarten kann gegen die gewöhnliche
Recommandations-Gebür stattfinden, die Marke für die Recommandation ist aus der
Rückseite aufzukleben.
Correspondenzkarten können auch „Per Expreß" bestellt werden, in welchem Falle,
sowie bei Expreßbriefen die Bestellgebür von 15 kr., beziehungsweise der Botenlohn von
50 kr. per 7 x i 2 Kilometer vom Aufgeber mittelst Marken zu entrichten ist.
Correspondenzkarten mit b ezah lte r A n tw o rt sind in Oesterreich-Ungarn,
im Verkehre mit Bosnien und der Herzegowina, sowie im Wechselverkehre mit Deutsch
land, ferner auch im internationalen Verkehre mit den Staaten des Weltpostvereines
zulässig. Die Nachsendung einer Antwortkarte vom ursprünglichen Bestimmungsorte
in ein anderes Postgebiet ist ohne Einhebung einer weiteren Gebür gestattet.
Drucksachen, welche unter Kreuzband, Schleife, in offenen Couverts oder bloß
zusammengefaltet zur Aufgabe gelangen, werden zu ermäßigtem Preise nach folgenden
Tarifsätzen versendet:
Das Gewicht der Drucksachen darf im internen Verkehre, sowie nach Deutschland
und dem Occüpations-Gebiete ein Kilogramm, im sonstigen Weltpostverkehre zwei Kilo
gramm nicht überschreiten.
Unfrankierte Drucksachen, oder jene, welche das zulässige Maximalgewicht über
schreiten oder den sonstigen Versendungsbedingungen nicht entsprechen, werden nicht
abgesendet.
Postanweisungen im Inlande.
Geldbeträge küs 500 fl. können bei allen österreichisch-ungarischen Postämtern
eingezahlt und zur Auszahlung bei jedem anderen Postamte der österreichisch-ungarischen
Monarchie angewiesen werden. Die Postanweisungsblankette sind ohne eingedruckte
Marke und können zum Preise von 1 j 2 kr. bei allen Postämtern und Briesmarken-
verschleißern bezogen werden. Andere als die von der Postanstalt aufgelegten Blankette
dürfen nicht verwendet werden. Es können auch Postanweisungen an Empfänger im
Bestellungsbezirke des Aufgabepostamtes bis zur Höhe jenes Betrages, zu dessen Annahme
und Auszahlung das betreffende Postamt ermächtigt ist, angenommen werden. Der