Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1895 (1895)

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Ausgabepostamte über jede recommandierte Briefpostsendung aus Verlangen des Aufgebers 
gegen Vorweisung des Aufgabescheines und nach Erlag der Gebür von 10 kr. abgesendet. 
Es kann jedoch eine gebürenfreie Absendung eines Nachfrageschreibens gefordert werden: 
a) wenn die Sendung von einer portofreien Behörde aufgegeben wurde; b) wenn de/ 
bezahlte Retourschein nach Ablauf der erforderlichen Zeit noch nicht zurückgelangt ist. 
Expreßbriese werden sofort nach Einlangen der Post dem Adressaten zugesteht. 
Dieselben müssen besonders deutlich und genau adressiert und mit dem Vermerke: „durch 
Expressen zu bestellen" versehen sein. Wenn der Aufgeber wünscht, daß der Brief dem 
Adressaten nicht vor einer bestimmten Stunde zugestellt werde, so hat er dies auf dem 
Briefe zu bemerken. Expreßbriefe können recommandiert oder nicht recommandiert 
ausgegeben werden. 
Die Expreßgebür beträgt für Briese, welche im Orte des Abgabepos/amtes zu 
bestellen sind, 15 kr., für die Bestellung außerhalb des Ortes des Abgabepostamtes 60 kr. 
auf je 7 x /-2 Kilometer Entfernung. 
Wird ein mit der Bezeichnung „Expreß zu bestellen" versehener Pries in einem 
Briessammelkasten vorgefunden, ohne daß wenigstens das Porto und die Expreßgebür 
per 15 kr. durch Marken gedeckt sind, so wird er wie ein gewöhnlicher Brief befördert 
und bestellt. 
Correspondenzkarten sind amtlich ausgegebene gestempelte Blätter, mittelst 
welcher kurze, gedruckte oder geschriebene, dann theils gedruckte und theils geschriebene 
Mittheilungen, sowie auch bildliche Darstellungen, welche die Sittlichkeit nicht verletzen, 
nach allen Orten befördert werden können. 
Hinsichtlich ihrer Verwendung ist Folgendes zu beobachten: Auf die Vorderseite 
ist die Adresse zu schreiben, die Rückseite ist für Mittheilungen bestimmt. Beides kann 
mit Tinte, Bleistift oder farbiger Kreide geschrieben sein. Es ist auch gestattet, sowohl die 
Adresse, als auch die Mittheilungen aus Correspondenzkarten mittelst Druck, Lithographie 
oder sonst aus mechanischem Wege herzustellen und überdies noch handschriftliche Zusätze 
zu machen. Außer der Adresse darf auf der Vorderseite keine schriftliche Notiz an 
gebracht werden. 
Die Recommandation der Correspondenzkarten kann gegen die gewöhnliche 
Recommandations-Gebür stattfinden, die Marke für die Recommandation ist aus der 
Rückseite aufzukleben. 
Correspondenzkarten können auch „Per Expreß" bestellt werden, in welchem Falle, 
sowie bei Expreßbriefen die Bestellgebür von 15 kr., beziehungsweise der Botenlohn von 
50 kr. per 7 x i 2 Kilometer vom Aufgeber mittelst Marken zu entrichten ist. 
Correspondenzkarten mit b ezah lte r A n tw o rt sind in Oesterreich-Ungarn, 
im Verkehre mit Bosnien und der Herzegowina, sowie im Wechselverkehre mit Deutsch 
land, ferner auch im internationalen Verkehre mit den Staaten des Weltpostvereines 
zulässig. Die Nachsendung einer Antwortkarte vom ursprünglichen Bestimmungsorte 
in ein anderes Postgebiet ist ohne Einhebung einer weiteren Gebür gestattet. 
Drucksachen, welche unter Kreuzband, Schleife, in offenen Couverts oder bloß 
zusammengefaltet zur Aufgabe gelangen, werden zu ermäßigtem Preise nach folgenden 
Tarifsätzen versendet: 
Das Gewicht der Drucksachen darf im internen Verkehre, sowie nach Deutschland 
und dem Occüpations-Gebiete ein Kilogramm, im sonstigen Weltpostverkehre zwei Kilo 
gramm nicht überschreiten. 
Unfrankierte Drucksachen, oder jene, welche das zulässige Maximalgewicht über 
schreiten oder den sonstigen Versendungsbedingungen nicht entsprechen, werden nicht 
abgesendet. 
Postanweisungen im Inlande. 
Geldbeträge küs 500 fl. können bei allen österreichisch-ungarischen Postämtern 
eingezahlt und zur Auszahlung bei jedem anderen Postamte der österreichisch-ungarischen 
Monarchie angewiesen werden. Die Postanweisungsblankette sind ohne eingedruckte 
Marke und können zum Preise von 1 j 2 kr. bei allen Postämtern und Briesmarken- 
verschleißern bezogen werden. Andere als die von der Postanstalt aufgelegten Blankette 
dürfen nicht verwendet werden. Es können auch Postanweisungen an Empfänger im 
Bestellungsbezirke des Aufgabepostamtes bis zur Höhe jenes Betrages, zu dessen Annahme 
und Auszahlung das betreffende Postamt ermächtigt ist, angenommen werden. Der
	        
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