Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1895 (1895)

20 
III. 
Iür Urkunden 
Gebürensatz 
sammtZuschl. 
in öst. W. 
in. 
Jür Urkunden 
Gebürensatz 
sammtZuschl. 
in öst. W. 
fl. 
kr. 
fl. 
kr. 
bis 
10 fl. 
7 
Über 
800 fl. bis 
1000 fl. 
6 
25 
über 
10 fl. 
20 „ 
— 
13 
1000 „ „ 
1200 „ 
7 
50 
20 „ 
30 „ 
— 
19 
„ 
1200 „ „ 
1600 „ 
10 
— 
30 „ 
50 „ 
— 
32 
„ 
1600 „ „ 
2000 „ 
12 
50 
50 „ 
100 „ 
— 
63 
„ 
2000 „ „ 
2400 „ 
15 
— 
„ 
100 „ 
150 „ 
— 
94 
2400 „ 
2800 „ 
17 
50 
150 „ 
200 „ 
1 
25 
f 
2800 „ „ 
3200 „ 
20 
— 
„ 
200 „ 
ft 
400 „ 
2 
50 
„ 
3200 „ „ 
3600 „ 
22 
50 
■ 
400 „ 
„ 
600 „ 
3 
75 
„ 
3600 „ „ 
4000 „ 
25 
— 
" 
600 „ 
800 „ 
5 
Ueber 4000 fl. ist von je 200 fl. eine Mehrgebür sammt dem außerordentlichen 
Zuschlage von 1 fl. 25 kr. zu entrichten, wobei ein Restbetrag unter 200 fl. als voll 
anzunehmen ist. 
Dieser Scala unterliegen: Verträge über Dienstleistungen, Kauf- und Tausch 
verträge über bewegliche Sachen, Lieferungsverträge, die sich als Verkäufe beweglicher 
Sachen darstellen, entgeltliche Cessionen und Verzichtleistungen auf andere Rechte, als: 
Schuldsorderungen und Actien, Hoffnungskäuse beweglicher Sachen, worunter auch 
Cuxen, Erwerbungen von Leibrenten mit beweglichen Sachen, Schuldscheine aus den 
Ueberbringer auf mehr als 10 Jahre und die Verträge, durch welche Actien und Com- 
manditgesellschasten auf Actien au porteur auf länger als 10 Jahre begründet werden; 
ferner für Beneficien-Verleihungen nach dem Betrage aller damit verbundenen Jahres 
bezüge; für Ernennungsdecrete, Pensions-Versicherungs-Urkunden und Provifions-Ver- 
leihungsdecrete, insofern nicht die Diensttaxe oder die gesetzliche Befreiung derselben ein 
tritt, nach dem zehnfachen Betrage der Jahrespension oder Provision. 
Stempef- und Gebürentarif 
von Schriften und Urkunden, welche einer festen scalamäßigen oder 
Pereentual-Gebär unterliegen. 
Abschriften, amtliche, einfache, d. i. nicht vidimierte: 
wenn sie von einem Gerichte ausgestellt werden — fl. 36 
bei Rechtsstreitigkeiten von nicht mehr als 50 fl — „ 25 
wenn sie von anderen Behörden ausgestellt werden — „50 
amtlich vidimierte 1 „ — 
bei Rechtsstreitigkeiten von nicht mehr als 50 fl — „50 
nichtamtliche, d. i. von Parteien selbst verfaßte, wenn sie amtlich 
oder von Notaren vidimiert werden . . — „50 
amtliche und nichtamtliche, von demjenigen, gegen welchen die 
Urkunde beweisen soll, selbst vidimiert, wie Original-Urkunden; 
von anderen Personen vidimiert, wie Zeugnisse; 
Abschriften und Auszüge aus den inländischen Bemessungs-Pro 
tokollen, welche als amtliche und unter amtlicher Bürgschaft 
ausgefolgt werden — „ 50 
Altersnachsichtsgesuche — „50 
Anzeigen —- „ 50 
Aufkündigungen, außergerichtliche — „ 50 
gerichtliche nebstbei vom 1. Bogen — „ 36 
gerichtliche von Capitalien — „ 36
	        
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