Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1892 (1892)

4. Wenn eine Grundwirtschaft erst innerhalb der letzten fünf Jahre 
gekauft wurde, der betreffende Kaufvertrag. 
5. Wenn bereits haftende Forderungen übernommen werden sollen, 
von welchen Theilbeträge bereits abgezahlt sind, die betreffenden 
Zahlungsbüchel, Tableaux re. 
6. Die die Grundwirtschaft betreffenden Steuerbüchel. 
Dem Ansuchen um ein Darlehen auf ein Haus ohne Grundbesitz 
(Stadt- oder Markthaus) ist stets beizulegen: 
1. Der Grundbuchsauszug (Extract) und zwar entweder der neueste 
oder ein solcher älterer, welcher noch richtig ist. 
2. Der vom Steueramte bestätigte Grundbesitzbogen (Catastralbogen). 
3. Der von der Bezirkshauptmannschaft (Steuer-Localcommission) be 
stätigte Ausweis über das Zinserträgnis in den letzten sechs Jahren. 
Im Gesuche ist beizufügen, ob der Besitzer einen Theil des Hauses 
oder das ganze Haus selbst bewohnt. 
4. Wenn das Haus ganz neu ist oder nur erst ein paar Jahre 
besteht, der behördlich genehmigte Bauplan. 
5. Der Nachweis über die Versicherung des Hauses gegen Feuer 
(Assecuranzscheine, Polizzen) und die Bestätigung über die letzte Prämien 
zahlung. 
6. Wenn bereits haftende Forderungen übernommen werden sollen, 
von welchen Theilbeträge bereits abgezahlt sind, die betreffenden Zahlungs 
büchel, Tableaux rc. 
7. Der Hauszinssteuerbogen. 
Die Anstalt ist über Ansuchen des Darlehenswerbers auch bereit, die 
nöthige grundbücherliche Durchführung einzuleiten und die nöthigen 
Formularien zur Verfügung zu stellen, insbesondere dann, wenn die Grund 
buchsverhältnisse einfach und wenn nicht erst Einvernehmungen von Parteien, 
Erhebungen n. s. w. erforderlich sind. 
Bezüglich der grundbücherlichen Durchführung der Darlehen wurde 
vom Curatorium und vom hohen oberösterreichischen Landesausschusse 
Folgendes verfügt: 
1. Bücherlich sollen Darlehen von der Landes-Hypothekenanstalt 
dann durchgeführt werden, wenn es sich um Aufnahme eines neuen Dar 
lehens nach bereits bestehenden Posten oder primo loco oder um Con- 
vertirungen handelt. Sind Eintragungen von Satzrückstehungs-Erklärungen 
erforderlich, so soll die Durchführung seitens der Anstalt nur dann erfolgen, 
wenn der Darlehenswerber die den Satzvorrang einräumenden Interessenten 
in die Anstalt bringt oder die perfecte Rückstehungsurkunde überreicht; im 
Falle von gleichzeitig nothwendig werdenden Löschungen aber nur dann, 
wenn die Partei die perfecten Löschungsurkunden beizubringen imstande ist. 
In allen diesen Fällen, auch in dem einfachsten, hat die eigene Durchführung 
seitens der Landes-Hypothekenanstalt nur dann platzzugreifen, wenn der 
Besitz, auf welchen ein Darlehen gegeben werden soll, den Wert von 
zwanzigtausend Gulden nicht überschreitet. 
Dieser Betrag hat als ausnahmslose obere Grenze für die eigene 
Durchführung der Anstalt zu gelten.
	        
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