Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1892 (1892)

B. Iahrpostsendungen. 
Mit der Fahrpost werden befördert: 1. Alle Sendungen mit Wertangabe; 
2. Privatbriefe und derartige Schriftenpakete im Gewichte über 250 Gramm; 3. porto 
freie Correspondenzpakete im Gewichte über 2 x / 2 Kilogramm; 4. alle Geldsendungen; 
5. Frachtstücke, d. i. Sendungen mit Waren, Effecten, Pretiosen u. dgl. mit und ohne 
Wertangabe; 6. alle Sendungen mit Nachnahme. 
Ausgeschlossen von dem Fahrposttransporte sind: a) lebende Thiere, 
ausgenommen: Sing- oder Ziervögel kleinerer Gattung, Federwild, Hausgeflügel (mit 
Ausnahme von Truthühnern, Schwänen, Pfauen), Kaninchen, Blutegeln und Bienen; 
b) alle durch Reibung, Druck oder sonst ohne absichtliches Zuthun entzündbaren Gegen 
stände, sowie solche, die ihrer Beschaffenheit nach anderen Sendungen leicht verderblich 
werden können, insbesondere Schießpulver, Schießbaumwolle, Zündhölzchen, Zündhütchen 
für Geschosse, Phosphor, Dynamit, Colodin, Mineralsäuren, Chlorpräparate, Spreng 
pulver, Sprengkapseln, elektrische Minenzünder, Haloxilin, Steinöl und dessen Gattungen, 
als: Petroleum, Ligroine, Naphtha rc.; ferner Bier und flüssige Bierhefe u. dgl.; 
c) Schriften ohne declarirten Wert bis zum Gewichte von inclusive 250 Gramm. 
Werden die sub a) und b) bezeichneten Gegenstände mit Verschweigung des 
Inhaltes oder unter falscher Declaration ausgegeben, so hat der Aufgeber im Ent 
deckungsfalle eine Geldstrafe von 25 fl. zu zahlen und hastet auch für jeden durch derlei 
Sendungen etwa entstandenen Schaden. 
Postbegleitadressen sind, mit alleiniger Ausnahme der Geldbriefe, allen 
Fahrpostsendungen, welche das Gewicht von 50 Gramm übersteigen, beizugeben. Zu 
Sendungen bis 50 Gramm muß nur ausnahmsweise dann eine Begleitadresse bei 
gegeben werden, wenn wegen des geringen Umfanges oder wegen der Beschaffenheit der 
Emballage die Anbringung einer vollständigen und haltbaren Adresse auf der Sendung 
selbst nicht möglich ist. 
6. Wostsparcassen. 
Als Sammelstellen des k. k. Postsparcassenamtes find alle in den im Reichsrathe 
vertretenen Königreichen und Ländern befindlichen k. k. Postämter eingerichtet und haben 
dieselben täglich während der für den Postdienst vorgeschriebenen Amtsstunden den Post- 
sparcassendienst zu besorgen. 
Alle Sammelstellen (k. k. Postämter) nehmen Einlagen an und bewerkstelligen 
Rückzahlungen. 
Alle Einlagen und Rückzahlungen werden in ein Büchel eingetragen. Mit diesem 
Büchel kann der Einleger bei jeder Sammelstelle Rückzahlungen erhalten und weitere 
Einlagen bewerkstelligen. 
Niemand darf sich mehr als ein Postsparcassen-Einlagebüchel nehmen oder 
nehmen lassen. 
Die geringste Einlage ist 50 kr.; jede'Spareinlage muß durch 50 theilbar sein. 
Um das Sparen noch kleinerer Beträge als 50 kr. zu ermöglichen, sind „Post 
sparkarten" aufgelegt. 
Dng Cekegrapkienwesen. 
Bestimmungen für den in- nnd ausländischen Telegraphenverkehr. 
Die Benützung der öffentlichen Telegraphen steht jedermann zu. Die Regierung ist 
berechtigt, im Nothfalle gewisse Arten der Correspondenzen auf unbestimmte Zeit einzustellen. 
Privattelegramme, deren Inhalt für die Sicherheit des Staates gefährlich erscheint, 
oder gegen die Landesgesetze, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit verstößt, sind von 
der Beförderung ausgeschlossen. Hievon wird der Aufgeber verständigt, dem das Recht 
des Recurses an die Centralverwaltung, die endgiltig entscheidet, zusteht.
	        
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