Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1892 (1892)

23 
Der Verschluß der Briefe soll derart beschaffen sein, daß dem Inhalte derselben 
ohne Verletzung des Verschlusses nicht beizukommen ist; es eignet sich hiezu hartes 
Wachs, Oblaten, Siegelmarken oder einfache Verklebung der Couvertflügel. 
Das Gewicht der Briefe und Schriftenpakete darf in Oesterreich-Ungarn und 
nach Deutschland 250 Gramm nicht übersteigen, nach allen anderen Ländern ist das 
Gewicht unbeschränkt. 
Die Frankirung soll bei jedem Briese stattfinden, und zwar durch Aufkleben 
der entsprechenden Briefmarken auf der Adreßseite des Briefes oder durch Verwendung 
eines gestempelten Briescouverts. Stempelmarken, sowie Wertzeichen fremder Post 
verwaltungen dürfen zur Frankirung nicht verwendet werden. 
Briefmarken sind zu 1, 2, 3, 5, 10, 12, 15, 20, 24, 30, 50 kr., 1 fl. und 
2 fl., Briefcouverts zu 5 kr., Kartenbriefe zu 3 und 5 kr. bei sämmtlichen 
k. k. Postämtern und Verschleißern von Postwertzeichen, und zwar Briefmarken und 
Kartenbriefe zum Nennwerte, Briefcouverts um */ 2 kr. über den Nennwert zu haben. 
Portogebüre«. 
Briefe. 
Gewöhnliche Briefe. 
Für gewöhnliche Briefe beträgt die Gebür ohne Unterschied der Entfernung 
in Oesterreich-Ungarn frankirt: bis 20 Gramm 5 kr., über 20 bis 250 Gramm 10 kr.; 
unfrankirt: bis 20 Gramm 10 kr., über 20 bis 250 Gramm 15 kr. 
Unzureichend srankirte Briefe werden wie unfrankirte Briefe taxirt, jedoch wird 
der Wert der verwendeten Marken in Abzug gebracht. 
Für Locobriefe, das sind solche, welche im Bestellungsbezirke des Aufgabe-Post 
amtes bestellt werden, beträgt die Taxe und zwar für srankirte Briefe: bis 20 Gramm 
3 kr., über 20 bis 250 Gramm 6 kr.; für unfrankirte Briefe: bis 20 Gramm 6 kr., 
über 20 bis 250 Gramm 9 kr. 
Postanweisungen. 
Im Anlande. 
Geldbeträge bis 300 fl. können bei allen österreichisch-ungarischen Postämtern 
eingezahlt und zur Auszahlung bei jedem anderen Postamte der österreichisch-ungarischen 
Monarchie angewiesen werden. 
Die Postanweisungsblankette sind ohne eingedruckte Marke und können 
zum Preise von kr. bei allen Postämtern und Briefmarkenverschleißern bezogen 
werden. Andere als die von der Postanstalt aufgelegten Blankette dürfen nicht ver 
wendet werden. 
Die Gebür für Postanweisungen beträgt ohne Unterschied der Entfernung: 
bis 5 fl. 5 kr. 
über 
6 fl. 
50 „ 
10 
„ 
50 „ 
150 „ 
20 
160 „ 
300 „ 
30 
„ 
300 „ 
„ 
500 
50 
Die entfallende Gebür ist bei der Aufgabe durch Aufkleben von Briefmarken an 
der bezeichneten Stelle zu entrichten. 
Auf Verlangen werden den Postanweisungen auch Retourrecepisse beigegeben. 
Nach dem Auslande. 
Im Verkehre mit Belgien, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, 
Aegypten, Helgoland, Frankreich, Japan, Italien, Luxemburg, den Nieder 
landen, Norwegen, Portugal, den Vereinigten Staaten von Nord 
amerika und Canada, Rumänien, Schweden und der Schweiz bis 200 fl.; 
dann mit Constantinopel, Beirut, Smyrna, Salonich, Adrianopel, 
Philippopel und Alexandrien bis 300 fl.; ferner mit Großbritannien und 
seinen Colonien bis 100 fl. Nach dem Occupations-Gebiete sind Postanweisungen bis 
300 fl. zulässig.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.