Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1892 (1892)

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III. 
Iür WMrmöen 
Gebürensatz 
sammtZuschl. 
in öst. W. 
ui. 
Iür° ■gCrßmtöe« 
Gebürensatz 
sammtZuschl. 
in öst. W. 
fl. 
kr. 
fl. 
kr. 
bis 
10 fl. 
7 
über 800 fl. 
bis 
1000 fl. 
6 
25 
über 
10 fl. 
20 „ 
— 
13 
„ 1000 „ 
„ 
1200 „ 
7 
50 
20 „ 
30 „ 
— 
19 
„ 1200 „ 
„ 
1600 „ 
10 
— 
30 „ 
50 „ 
— 
32 
„ 1600 „ 
„ 
2000 „ 
12 
50 
50 „ 
100 „ 
— 
63 
„ 2000 „ 
„ 
2400 „ 
15 
— 
100 „ 
„ 
150 „ 
— 
94 
„ 2400 „ 
„ 
2800 „ 
17 
50 
150 „ 
„ 
200 „ 
1 
25 
„ 2800 „ 
„ 
3200 „ 
20 
— 
200, „ 
n 
400 „ 
2 
50 
„ 3200 „ 
„ 
3600 „ 
22 
50 
400 „ 
„ 
600 „ 
3 
75 
„ 3600 „ 
4000 „ 
25 
— 
- 
600 „ 
" 
800 „ 
5 
Ueber 4000 fl. ist von je 200 fl. eine Mehrgebür sammt dem außerordentlichen 
Zuschlage von 1 fl. 25 kr. zu entrichten, wobei ein Restbetrag unter 200 fl. als voll 
anzunehmen ist. 
Dieser Scala unterliegen: Verträge über Dienstleistungen, Kauf- und Tausch 
verträge über bewegliche Sachen, Lieferungsverträge, die sich als Verkäufe beweglicher 
Sachen darstellen, entgeltliche Sessionen und Verzichtleistungen auf andere Rechte, als: 
Schuldforderungen und Actien, Hoffnungskäufe beweglicher Sachen, worunter auch 
Cuxen, Erwerbungen von Leibrenten mit beweglichen Sachen, Schuldscheine auf den 
Ueberbringer auf mehr als 10 Jahre und die Verträge, durch welche Actien und Com- 
manditgesellschaften auf Actien au porteur auf länger als 10 Jahre begründet werden; 
ferner für Beneficien-Verleihungen nach dem Betrage aller damit verbundenen Jahres 
bezüge; für Ernennungsdecrete, Pensions-Versicherungs-Urkunden und Provisions-Ver- 
leihungsdecrete, insofern nicht die Diensttaxe oder die gesetzliche Befreiung derselben ein 
tritt, nach dem zehnfachen Betrage der Jahrespension oder Provision. 
Stempel- und Gebürcntaris 
von Schriften und Urkunden, welche einer festen scalamäßigen oder 
Percentnalgebür unterliegen. 
Abschriften, amtliche, einfache, d. i. nicht vidimirte: 
wenn sie von einem Gerichte ausgestellt werden — fl. 36 
bei Rechtsstreitigkeiten von nicht mehr als 50 fl. — „ 25 
wenn sie von anderen Behörden ausgestellt werden — „ 50 
amtlich vidimirte 1 „ —- 
bei Rechtsstreitigkeiten von nicht mehr als 50 fl . — „ 50 
nichtamtliche, d. i. von Parteien selbst verfaßte, wenn sie amtlich 
oder von Notaren vidimirt werden . — „ 50 
amtliche und nichtamtliche, von demjenigen, gegen welchen die 
Urkunde beweisen soll, selbst vidimirt, wie Original-Urkunden; 
von anderen Personen vidimirt, wie Zeugnisse; 
. Abschriften und Auszüge aus den inländischen Bemessungs-Pro 
tokollen, welche als amtliche und unter amtlicher Bürgschaft 
ausgefolgt werden — „ 50 
Altersnachsichtsgesuche — „ 50 
Anzeigen — „ 50 
Aufkündigungen, außergerichtliche — „ 50 
gerichtliche nebstbei vom 1. Bogen — „ 36 
gerichtliche von Capitalien — „ 36 
kr.
	        
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