Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1886 (1886)

18 
Stempel mrd Gelrnren 
nach den neuesten allerh. kais. Verordnungen zusammengestellt. 
1 
Jürr Wechsel 
Gebüi 
sammt 
in ö 
censatz 
Zuschl. 
t. W. 
ii. 
§für Urkunden 
Gebürensatz 
sammtZuschl. 
in öst. W. 
fl. 
kr. 
fl. > kr. 
bis 
75 fl. 
5 
bis 
20 fl. 
7 
üb ei 
75 fl. „ 
150 „ 
— 
10 
über 
20 fl. „ 
40 „ 
— 
13 
150 „ .. 
300 „ 
— 
20 
40 „ „ 
60 „ 
— 
19 
300 „ „ 
450 „ 
— 
30 
„ 
60 „ „ 
100 „ 
— 
32 
„ 
450 „ „ 
600 „ 
— 
40 
„ 
100 „ „ 
200 „ 
— 
63 
n 
600 „ „ 
750 „ 
— 
50 
200 „ „ 
300 „ 
— 
94 
760 „ 
900 „ 
— 
60 
rf 
300 „ „ 
400 „ 
1 
25 
900 „ „ 
1050 „ 
— 
70 
400 „ „ 
800 „ 
2 
50 
1050 „ „ 
1200 „ 
— 
80 
„ 
800 „ „ 
1200 „ 
3 
75 
1200 „ „ 
1350 „ 
— 
90 
„ 
1200 „ „ 
1600 „ 
5 
— 
„ 
1350 „ n 
1500 „ 
1 
— . 
n 
1600 „ „ 
2000 „ 
6 
25 
1500 „ „ 
3000 „ 
2 
— 
„ 
2000 „ „ 
2400 „ 
7 
50 
n 
3000 „ „ 
4500 „ 
3 
— 
n 
2400 „ „ 
3200 „ 
10 
— 
n 
4600 „ „ 
6000 „ 
4 
— 
3200 „ „ 
4000 „ 
12 
50 
„ 
6000 „ „ 
7500 „ 
5 
— 
„ 
4000 „ „ 
4800 „ 
15 
— 
‘ 
7500 „ „ 
9000 „ 
6 
— 
„ 
4800 „ „ 
5600 „ 
17 
50 
9000 „ „ 
10500 „ 
7 
— 
5600 „ „ 
6400 „ 
20 
— 
10600 „ „ 
12O00 „ 
8 
— 
„ 
6100 „ „ 
7200 „ 
22 
50 
„ 
12000 „ „ 
13500 „ 
9 
— 
„ 
7200 „ 
8000 „ 
25 
— 
„ 
13500 „ „ 
15000 „ 
10 
— 
15000 „ „ 
16500 „ 
11 
— 
16600 „ „ 
180O0 „ 
12 
— 
Ueber 8000 fl. ist von je 400 fl. eine 
„ 
18000 „ „ 
19500 „ 
13 
— 
Mehrgebür sammt außerordentl. Zuschlag 
„ 
19500 „ „ 
21000 „ 
14 
— 
von 1 fl. 25 kr. 
zu entrichten, wobei em 
„ 
21000 „ „ 
22500 „ 
15 
— 
Restbetrag unter 
400 fl. für voll anzu- 
nehmen ist. 
und so fort von je 1500 fl. um 1 fl. mehr, 
wobei ein Restbetrag unter 1500 fl. als 
voll anzunehmen ist. 
Dieser Scala unterliegen Wechsel, 
deren Zahlung bei Ausstellung im Inlande 
spätestens in 6 Monaten, bei Ausstellung 
im Auslande spätestens in 12 Monaten 
erfolgen soll; für Anweisungen von 
Kaufleuten oder aus Kaufleute, wofern die 
Leistung in Geld besteht und die Zahl 
barkeit nicht auf höchstens 8 Tage vom 
Ausstellungstage beschränkt ist; für Schuld 
scheine über Vorschüsse auf Staats-und 
andere Wertpapiere oder Waren, von 
statutenmäßig zu Vorschüssen berechtigten 
Anstalten aus höchstens drei Monate oder 
Prolongation auf gleiche Zeit; endlich für 
eins eitige Verpflichtscheinevon Kauf 
leuten über Geld, namentlich auch für 
Schuldscheine über Vorschüsse auf Wert 
papiere oder Waren. 
Dieser Scala unterliegen alle entgell 
lichen Rechtsgeschäfte über bewegliche, 
schätzbare Sachen, die eine Vermögens 
übertragung, Rechtssestigung oder die Auf 
hebung oder Erfüllung einer Verbindlich 
keit in sich schließen, worüber eine Rechts 
urkunde unter was immer für einer Form 
oder Benennung ausgefertigt wird oder 
von welchen ohne eine solche Ausfertigung 
durch besondere gesetzliche Anordnung oder 
specielle Gestattung die unmittelbare Ge- 
bürenentrichtung eintritt, wenn sie nicht 
ausdrücklich von der Gebürenpflicht aus 
genommen oder einer der anderen Scalen 
(I, III) oder der Percentualgebür, oder im 
Tarife der fixen Stempelgebür zugewiesen 
sind, und für Bodenzins-, Erbpacht-, Erb- 
zins-Verträge und Vertrüge über Grund 
dienstbarkeiten.
	        
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