Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1884 (1884)

19 
2- 
111. 
Für Munden 
Gebührensatz 
sammtZuschl. 
in oft. W. 
in. 
Für Urkunden 
Gebührensatz 
sammtZuschl. 
in öst. W. 
fl. 
kr. 
fl. 
kr. 
bis 
10 fl. 
7 
über 
800 fl. bis 1000 fl. 
6 
25 
über 
10 fl. „ 
20 „ 
— 
13 
„ 
1000 „ „ 
1200 „ 
7 
50 
tr 
20 „ „ 
30 „ 
— 
19 
„ 
1200 „ 
1600 „ 
10 
— 
30 „ „ 
50 „ 
— 
32 
„ 
1600 „ „ 
2000 „ 
12 
50 
„ 
50 „ „ 
100 „ 
— 
63 
„ 
2000 „ „ 
2400 „ 
15 
—- 
100 „ „ 
150 „ 
— 
94 
„ 
2400 „ „ 
2800 „ 
17 
50 
150 „ „ 
200 „ 
1 
25 
„ 
2800 „ „ 
3200 „ 
20 
— 
200 „ „ 
400 „ 
2 
50 
' 
3200 „ „ 
3600 „ 
22 
50 
„ 
400 „ „ 
600 „ 
3 
75 
3600 „ „ 
4000 „ 
25 
— 
" 
600 „ „ 
800 „ 
5 
Ueber 4000 fl. ist von je 200 fl. eine Mehrgebühr sammt dem außerordentlichen 
Zuschlage von 1 fl. 25 kr. zu entrichten, wobei ein Restbetrag unter 200 fl. als voll 
anzunehmen ist. 
Dieser Skala unterliegen: Verträge über Dienstleistungen, Kauf- und Tausch 
verträge über bewegliche Sachen, Lieserungsverträge, die sich als Verkäufe beweglicher 
Sachen darstellen, entgeltliche Zessionen und Verzichtleistungen auf andere Rechte, als: 
Schuldforderungen und Aktien, Hoffnungskäufe beweglicher Sachen, worunter auch 
Krisen, Erwerbungen von Leibrenten mit beweglichen Sachen, Schuldscheine auf den 
Ueberbringer auf mehr als 10 Jahre und die Verträge, durch welche Aktien und Kom- 
mandit-Gesellschasten auf Aktien au xorteur auf länger als 10 Jahre begründet werden; 
ferner für Benefizien-Verleihungen nach dem Betrage aller damit verbundenen Jahres 
bezüge; für Ernennungsdekrete, Pensions-Versichernngs-Urkunden und Provisions- 
verleihungs-Dekrete, insoferne nicht die Diensttaxe oder die gesetzliche Befreiung der 
selben eintritt, nach dem zehnfachen Betrage der Jahrespension oder Provision. 
Stempel- und Gebühren - Tarif 
von Schriften und Urkunden, welche einer festen skalamäßigen oder 
Perzentual-Gebühr unterliegen. 
Abschriften: ämtliche, einfache d. i. nicht vidimirte: 
wenn sie von einem Gerichte ausgestellt werden . . — fl. 36 kr. 
bei Rechtsstreitigkeiten von nicht mehr als 50 fl. . . — „ 25 „ 
wenn sie von anderen Behörden ausgestellt werden . — „ 50 „ 
ämtlich vidimirte 1 „ — „ 
bei Rechtsstreitigkeiten von nicht mehr als 50 fl. . . — „ 50 „ 
nicht ämtliche, d. i. von Parteien selbst verfaßte, wenn 
sie ämtlich oder von Notaren vidimirt werden . . — „ 50 „ 
ämtliche und nicht ämtliche, von Demjenigen, gegen 
welchen die Urkunde beweisen soll, selbst vidimirt, 
wie Original-Urkunden; 
von anderen Personen vidimirte, wie Zeugnisse; 
Abschriften und Auszüge aus den inländischen Ver 
messungs-Protokollen, welche als ämtliche und unter 
ämtlicher Bürgschaft ausgefolgt werden — „ 50 „ 
Altersnachsichts-Gesuche — „ 50 „ 
Anzeigen — „ 50 „ 
Aufkündigungen, außergerichtliche — „ 50 „ 
gerichtliche nebstbei vom 1. Bogen — „ 36 „ 
gerichtliche von Kapitalien — „ 36 „
	        
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