Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1883 (1883)

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3. Stirbt derselbe nach 10 jähriger Prämieneinzahlung, so erhalten: 
a) dessen Witwe während der Dauer ihrer Witwenschaft alljährlich als 
Pension ein Drittel jener Rente, welche dem Versicherten gebührt hätte, und 
b) die hinterlassenen ehelichen Kinder bis zur Erreichung des 20. Lebens 
jahres oder bis zu ihrer vor dem 20. Jahre erfolgenden Verehelichung — 
ohne Rücksicht darauf, ob die Witwe im Pensionsgenusse sich befindet oder 
nicht — bei Vorhandensein blos eines bezugsberechtigten Kindes 20%, 
bei zwei bezugsberechtigten Kindern unter 20 Jahren 25 °/ 0 , bei drei 30 °/ 0 
und bei mehr als drei Kindern zusammen 33 % % jener Rente, die dem 
verstorbenen Vater gebührt hätte. 
Dieser Anspruch der Witwe und der Kinder bleibt aber auch dann 
aufrecht, wenn der Versicherte bereits im Besitze einer Jnvaliditäts- oder einer 
Altersrente gestanden ist. 
Aus den vorstehenden Andeutungen dürfte zur Genüge hervorgehen, daß 
die vom land- und forstwirthschaftlichen Beamtenvereine bei der Franco- 
Hongroise vermittelte Pensionsversicherung ihrem innersten Wesen nach auf 
ähnlichen Fundamenten beruht, wie die Pensionsinstitute der größten Beamten 
körper, nämlich jener der Staats- und Eisenbahnbediensteten. 
Die Maulwurfsgrille. 
(Werre, Reitwurm, Erdkrebs) hat neben ihrer Schädlichkeit in Gärten, 
Aeckern und Wiesen auch recht gute Eigenschaften. Dieses gefräßige Thier, 
welches oft sein eigenes Geschlecht auffrißt, lebt neben den Wurzeln kraut 
artiger Pflanzen auch von Engerlingen, Schnecken, Regenwürmern rc. Das 
einfachste und probateste Mittel, sich diesen Gartenfeind vom Halse zu schaffen, 
besteht in Folgendem: Man gräbt auf je 10 qm eine ca. 60 cm tiefe Grube, 
füllt sie mit frischem Pferdemist und bedeckt sie dann leicht mit Erde. Von 
dem Miste angelockt, sammeln sich sämmtliche Werren im Umkreise von 
ca. 10 qm in dieser Grube, und durch öfteres Ausheben derselben ist es 
dann leicht, die oft zu Hunderten angesammelten Maulwurfsgrillen zu tobten; 
man wirft sie am besten sammt dem ausgehobenen Miste in ein Kalkfaß 
oder in Seifensiederlauge, wo sie zu Grunde gehen. Die Grube wird dann 
wieder frisch angefüllt, und dieses Manöver so lange wiederholt, bis diese 
Thiere gänzlich vertilgt sind. 
Die Schonzeit des Wildes in Oberösterreich. 
Auszug aus dem Gesetze vom 27. Februar 1874. 
§. 1. Nachstehende Wildarten dürfen in den unten angegebenen Schon 
zeiten weder gejagt, noch gefangen, noch gelobtet werden. 
1. Männliches Roth- und Damwild vom 1. November bis 30. Juni. 
2. Rehböcke vom 1. März bis 31. Mai. 
3. Gemsböcke vom 1. Dezember bis 15. Juli. 
4. Hasen vom 15. Jänner bis 15. August. 
5. Weibliches Noth- und Damwild, Wildkälber, weibliche Gemsen, Reh 
kitzböcke; Dachse und Biber vom 1. Februar bis 30. September.
	        
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