Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1883 (1883)

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Stempel und Gebühren 
nach den neuesten allerh. kais. Verordnungen zusammengestellt. 
1. 
Für Wechsel 
Gebührensatz 
sammt Zuschl. 
in öst. W. 
ii. 
Für Urkunde« 
Gebührensatz 
sammt Zuschl. 
in öst. W. 
fl. i 
kr. 
fl. 
kr. 
bis 75 fl. 
5 
bis 20 fl. 
7 
über 75 fl. „ 160 „ 
— 
10 
über 20 fl. „ 40 „ 
— 
13 
„ 150 „ „ 300 „ 
— 
20 
„ 40 „ „ 60 „ 
— 
19 
„ 300 „ „ 450 „ 
— 
30 
„ 60 „ „ 100 „ 
— 
32 
„ 450 „ „ 600 „ 
— 
40 
„ 100 „ „ 200 „ 
— 
63 
„ 600 „ „ 750 „ 
— 
50 
„ 200 „ „ 300 „ 
— 
94 
„ 750 „ „ 900 „ 
— 
60 
„ 300 „ „ 400 „ 
1 
25 
„ 900 „ „ 1050 „ 
— 
70 
„ 400 „ „ 800 „ 
2 
50 
„ 1050 „ „ 1200 „ 
— 
80 
„ 800 „ „ 1200 „ 
3 
75 
„ 1200 „ „ 1350 „ 
— 
90 
„ 1200 „ „ 1600 „ 
5 
— 
„ 1350 „ „ 1500 „ 
1 
— 
„ 1600 „ „ 2000 „ 
6 
25 
„ 1500 „ „ 3000 „ 
2 
— 
„ 2000 „ „ 2400 „ 
7 
50 
„ 3000 „ „ 4500 „ 
3 
— 
„ 2400 „ „ 3200 „ 
10 
— 
„ 4500 „ „ 6000 „ 
4 
— 
„ 3200 „ „ 4000 „ 
12 
50 
„ 6000 „ „ 7500 „ 
5 
— 
„ 4000 „ „ 4800 „ 
15 
— 
„ 7500 „ „ 9000 „ 
6 
— 
„ 4800 „ „ 5600 „ 
17 
50 
„ 9000 „ „ 10500 „ 
7 
— 
„ 5600 „ „ 6400 „ 
20 
■— 
„ 10500 „ „ 12000 „ 
8 
— 
„ 6400 „ „ 7200 „ 
22 
50 
„ 12000 „ „ 13500 „ 
9 
— 
„ 7200 „ „ 8000 „ 
25 
— 
„ 13500 „ „ 15000 „ 
10 
— 
„ 15000 „ „ 16500 „ 
11 
— 
„ 16500 „ „ 18000 „ 
12 
— 
Ueber 8000 fl. ist von je 400 fl. eine 
„ 18000 „ „ 19500 „ 
13 
— 
Mehrgebühr sammt außerordentl. Zuschlag 
„ 19500 „ „ 21000 „ 
14 
•— 
von 1 fl. 25 kr. zu entrichten, wobei ein 
„ 21000 „ „ 22500 „ 
15 
— 
Restbetrag unter 400 fl. für voll 
anzu- 
nehmen ist. 
und so fort von je 1500 fl. um 1 fl. mehr, 
wobei ein Restbetrag unter 1500 fl. als 
voll anzunehmen ist. 
Dieser Skala unterliegen Wechsel, deren 
Zahlung bei Ausstellung im Inlande spir 
testens in 6 Monaten, bei Ausstellung im 
Auslande spätestens in 12 Monaten erfolgen 
soll; für Anweisungen von Kaufleuten 
oder aus Kaufleute, wofern die Leistung 
in Geld besteht und die Zahlbarkeit nicht 
auf höchstens 8 Tage vom Ausstellungstage 
beschränkt ist; für Schuldscheine über 
Vorschüsse auf Staats- und andere Werth- 
papiere oder Waaren, von statutenmäßig 
zu Vorschüssen berechtigten Anstalten aus 
höchstens 3 Monate oder Prolongation aus 
gleiche Zeit; endlich für einseitige Vev 
pflichtscheine von Kaufleuten über 
Geld, namentlich auch für Schuldscheine 
über Vorschüsse auf Werthpapiere oder 
Waaren. 
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lichen Rechtsgeschäfte über bewegliche, schätz 
bare Sachen, die eine Vermögensübertragung, 
Rechtssestigung oder die Aufhebung oder 
Erfüllung einer Verbindlichkeit in sich 
schließen, worüber eine Rechtsurkunde unter 
was immer für einer Form oder Benen 
nung ausgefertigt wird, oder von welchen 
ohne eine solche Ausfertigung durch beson 
dere gesetzliche Anordnung oder spezielle 
Gestattung die unmittelbare Gebührenerw 
richtung eintritt, wenn sie nicht ausdrück 
lich von der Gebührenpflicht ausgenommen 
oder einer der anderen Skalen (I, III) oder 
der Perzentualgebühr, oder im Tarife der 
fixen Stempelgebühr zugewiesen sind, und 
für Bodenzins-, Erbpacht-, Erbzins-Ver 
träge und Verträge über Grunddienstbar 
leiten.
	        
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