Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1882 (1882)

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Alle jene Wirthschaftsbesitzer eines Ortes, welche Schweinezucht betreiben, 
treten zusammen und bilden eine Zuchteber-Genossenschaft. Derjenige Wirth 
schaftsbesitzer, welcher sich bereit erklärt, einen zur Zucht vollkommen geeigneten 
englischen Eber zu halten, erhält für die jährliche Haltung desselben einen 
zu vereinbarenden Geldbetrag, welcher die Höhe zwischen 30 und 50 fl. er 
reichen wird. Dafür verpflichtet er sich, den Eber allen Zuchtsäuen, welche 
den Mitgliedern gehören, zur Verfügung zu stellen, und sobald dieser zur 
Zucht untauglich wird oder auf was immer für eine Art zu Grunde geht, 
wieder für einen frischen Eber zu sorgen. Der zu vereinbarende Betrag für 
die Haltung des Zuchtebers wird durch das Sprunggeld hereingebracht, dessen 
Höhe sich nach der Anzahl der in einem Jahre dem Zuchteber mit Erfolg 
zugeführten Zuchtsäue berechnet. 
Ein Beispiel wird dies klar machen. 
Nehmen wir an, es würde für die Haltung des Ebers jährlich 40 fl. 
bezahlt, und diesem wurden in dem Jahre 50 Zuchtsäue zugeführt, so würde, 
um den Betrag von 40 fl. zu decken, das Sprunggeld pr. Stück 80 kr. 
betragen. 
Wird die Haltung des Zuchtebers unter den Wirthschaftsbesitzern eines 
Ortes auf diese gewiß sehr billige Weise geregelt, was sehr leicht durchzuführen 
ist, so wird auch die Schweinezucht sich rascher noch verbreiten, und, was die 
Hauptsache ist, sie wird von gutem Erfolge sein. 
Das Alter der Schweine, in welchem man sie zum ersten Male zu 
lassen darf, richtet sich nach der Rasse und Ernährung; sie können ohne 
Nachtheil zugelassen werden, wenn sie auch noch nicht ganz ausgewachsen sind, 
sobald sie nur vor- und nachher gut ernährt und gepflegt werden. 
Von Jugend auf gut gepflegte Schweine kann man daher schon in 
einem Alter von 10 bis 12 Monaten zur Zucht verwenden, da ein zu spätes 
Zulassen, insöesonders der englischen und halbenglischen Schweine, oder bei 
Verabreichung eines zu stark mästenden Futters leicht zur Folge hat, daß die 
jungen Mutterthiere nicht trächtig werden. 
Die jungen Mutterschweine bringen bei den ersten Würfen nicht die 
volle Zahl von Jungen wie später, weßhalb man, wenn sich die Mutterthiere 
als besonders geeignet erweisen, drei bis fünfmal werfen lassen soll, wo sie 
dann im vierten Jahre stehen und zur Mast kommen. Eine gute Zuchtsau 
muß man ganz ausnützen, da man nicht immer so glücklich ist, gute Zucht 
säue zu bekommen; ein alter Erfahrungssatz lehrt, daß eine gute Zuchtsau 
gerade soviel Nutzen bringt wie eine Zuchtkuh, daher von hohem Werthe und 
um Geld nicht so leicht zu haben ist. 
Der Zuchteber kann jährlich 30 bis 40 Muttersäue versehen und wird 
nach zwei- bis dreijährigem Gebrauche kastrirt und gemästet. 
Die Trächtigkeitsdauer der Mutterschweine beträgt 16 bis 17 Wochen, 
und gehl das Gebären leicht vor sich, da die Jungen verhältnißmäßig klein 
sind. Das Mutterschwein soll zur Zeit des Gebärens seinen eigenen, ge 
räumigen Stall an einem ruhigen Orte haben; ist die Zeit der Geburt nahe, 
so macht das Mutterschwein ein Nest, und verschmäht auch gewöhnlich die 
Nahrung. Die Streu, am besten Stroh, muß frisch und weich sein, aber 
ja nicht zu reichlich, da sich sonst leicht die Jungen verkriechen, und von dem
	        
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