Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1880 (1880)

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Stempel und Gebühren 
nach den neuesten allerh. kais. Verordnungen zusammengestellt. 
I. 
Für Wechsel 
Gebührensatz 
sammt Zuschl 
in öst. W. 
XI. 
Für Urkunden 
Gebührensatz 
sammt Zuschl 
in öst. W. 
fl. 
kr. 
fT 
kr. 
bis 
75 fl. 
5 
bis 
20 fl. 
7 
über 
76 ff-» 
150 „ 
— 
10 
über 
20 fl. 
40 „ 
13 
„ 
150 „ „ 
300 „ 
— 
20 
40 „ „ 
60 „ 
— 
19 
„ 
300 „ „ 
450 „ 
— 
30 
60 „ „ 
100 „ 
— 
32 
„ 
450 „ „ 
600 „ 
— 
40 
ff 
100 „ „ 
200 „ 
— 
63 
„ 
600 „ „ 
750 „ 
— 
50 
„ 
200 „ „ 
300 „ 
— 
94 
„ 
750 „ „ 
900 „ 
— 
60 
„ 
300 „ „ 
400 „ 
1 
25 
fp 
900 „ „ 
1050 „ 
— 
70 
„ 
400 „ „ 
800 „ 
2 
50 
„ 
1050 „ „ 
1200 „ 
— 
80 
„ 
800 „ „ 
1200 „ 
3 
75 
„ 
1200 „ „ 
1350 „ 
— 
90 
„ 
1200 „ „ 
1600 „ 
5 
— 
„ 
JfSO „ „ 
1500 „ 
1 
— 
„ 
1600 „ „ 
2000 „ 
6 
25 
„ 
1500 „ „ 
3000 „ 
2 
— 
2000 „ „ 
2400 „ 
7 
50 
„ 
3000 „ „ 
4500 „ 
3 
— 
„ 
2400 ff ,, 
3200 „ 
10 
— 
„ 
4500 „ „ 
6000 „ 
4 
— 
„ 
3200 ff ff 
4000 „ 
12 
50 
„ 
oooo „ „ 
7500 „ 
5 
— 
„ 
4000 t f „ 
4800 „ 
15 
— 
„ 
7500 „ „ 
9000 „ 
6 
— 
4800 „ „ 
56OO „ 
17 
50 
„ 
9000 „ „ 
10500 „ 
7 
— 
u 
5600 „ „ 
6400 „ 
20 
— 
„ 
10500 „ „ 
12000 „ 
8 
— 
M 
6400 „ „ 
7200 „ 
22 
50 
„ 
12000 „ „ 
13500 „ 
9 
— 
7200 „ „ 
8G0O „ 
25 
— 
„ 
13500 „ „ 
15000 „ 
10 
— 
„ 
15000 „ „ 
16500 „ 
11 
— 
„ 
16500 „ „ 
18000 „ 
12 
— 
Ueber 8000 fl. 
ist von je 
400 fl. eine 
„ 
18000 „ „ 
19500 „ 
13 
— 
Mehrgebühr sammt außerordentl. Zuschlag 
„ 
19500 ^ ff 
21000 „ 
14 
— 
von 1 fl. 25 kr. , 
zu entrichten, wobei ein 
„ 
21000 „ „ 
22500 „ 
15 
— 
Restbetrag unter 
400 fl. für voll 
anzu- 
und so fort von je 1500 fl. um 1 fl. mehr, 
wobei ein Restbetrag unter 1500 fl. als 
voll anzunehmen ist. 
Dieser Scala unterliegen Wechsel, deren 
Zahlung bei Ausstellung im Jnlande, späte 
stens in 6 Monaten, bei Ausstellung im 
Auslande spätestens in 12 Monaten erfolgen 
oll; für Anweisungen von Kaufleuten 
oder auf Kaufleute, woferne die Leistung 
in Geld besteht und die Zahlbarkeit nicht 
auf höchstens 8 Tage vom Ausstellungstage 
beschränkt ist; für Schuldscheine über 
Vorschüsse auf Staats- und andere Werth- 
papiere oder Waaren, von statutenmäßig 
zu Vorschüssen berechtigten Anstalten auf 
höchstens 3 Monate oder Prolongation auf 
gleiche Zeit; endlich für einseitige V e r- 
pflichtscheine von Kaufleuten über 
Geld, namentlich auch für Schuldscheine 
über Vorschüsse auf Werthpapiere oder 
Waaren. 
nehmen ist. 
Dieser Scala unterliegen alle entgelt 
lichen Rechtsgeschäfte über bewegliche, schätz 
bare Sachen die eine Vermögensübertragung, 
Rechtsbefestigung oder die Aushebung oder 
Erfüllung einer Verbindlichkeit in sich 
schließen, worüber eine Rechtsurkunde unter 
was immer für einer Form oder Benen 
nung ausgefertigt wird, oder von welchen 
ohne eine solche Ausfertigung durch beson 
dere gesetzliche Anordnung oder specielle 
Gestattung die unmittelbare Gebührenent 
richtung eintritt, wenn sie nicht ausdrück 
lich von der Gebührenpflicht ausgenommen 
oder einer der anderen Scalen (I, IH) oder 
der Percentualgebühr, oder im Tarife der 
fixen Stempelgebtthr zugewiesen sind, und 
für Bodenzins-, Erbpacht-, Erbzins-Ver- 
träge und Verträge über Grunddienstbar 
keiten.
	        
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