Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1879 (1879)

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Hausirpässe, vom 1. Bogen 
Klagen, siehe Eingaben 
Lehrbriefe 
Matrikel -Auszüge, d. i. Auszüge aus den Registern über Geburten, 
Taufen, Trauungen und Sterbefälle für jeden einzelnen Fall . 
werden dieselben als Belege zu Gunsten um Militärbefreiungen 
ausgestellt, so sind sie gebührenfrei. 
Pässe, siehe Reise-Urkunden. 
Pensionsgesuche 
Rekurse, d. i. alle Berufungen gegen die Entscheidung oder Ver 
fügung einer unteren Instanz an die höhere, und die außer 
ordentlichen Gnadengesuche im Perfahren wegen Gefälls - Ueber- 
tretungen, vom 1. Bogen 
Im gerichtlichen Verfahren, wenn der Streitgegenstand 50 st. 
nicht übersteigt 
In Gebührenbemessungs - Angelegenheiten, gegen die Be 
messung frei, gegen die Entscheidung, wenn die Gebühr 
50 fl. nicht überschreitet 
wenn sie 50 fl. überschreitet 
Reise-Urkunden: 
a) für Dienstboten, Gesellen, Lehrjungen, Taglöhner u. s. w , 
sowie Wanderbücher, von jeder Ausfertigung 
b) für andere Personen 
Scheidebriefe 
Schenkungs-Urkunden: 
a) unter Lebenden 
b) auf den Todesfall, vom 1. Bogen 
Stiftbriese 
Tabak- und Stempel marken-Verschleiß-Gesuche, sowie auch 
Lizenzen, vom 1. Bogen 
Tauf- (Geburts-), Trau- und Todtenscheine 
Testamente (Kodizile), vom 1. Bogen 
Verkündscheine 
V oll machten, siehe Bevollmächtigungs - Verträge. 
Waffenpässe 
Wechselproteste, und zwar: 
a) vom Notar 
b) vom Gerichte: 
aa) über eine Wechselforderung von nicht mehr als 200 fl. . . 
bb) über 200 fl 
Weiber Verzichts-Reverse, von jedem Bogen 
Wohnungs-Aufkündigungen, siehe Aufkündigungen. 
Zeugnisse, und zwar: 
a) von landesfürstlichen Aemtern und Behörden, vom 1. Bogen . 
b) von anderen Behörden, Aemtern oder von Privatpersonen, dann 
Befunde der Sach- und Kunstverständigen in Parteisachen . . 
c) für Dienstboten, Gesellen. Lehrjungen, Taglöhner u. s. w., ferner 
Schul- und Studien-, dann Kollegiumsbesuchs - Zeugnisse . . 
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Telegrafen-Wesen. 
Telegramme können nach allen Orten auch brieflich aufgegeben werden. — 
Die Weiterbeförderung von der letzten Telegrafen - Station nach Orten, wo keine 
Telegrafen-Station besteht, geschieht mit Post, Boten oder Estaffete (pr. Estaffete 
nur innerhalb des Vereinsgebietes). Jedes Telegramm muß den Namen, Wohnort des 
Empfängers und Namen des Aufgebers enthalten. An Gebühren sind zu bezahlen: 
Ohne Unterschied der Entfernung in der österr.-ungarischen Monarchie für 
20 Worte 50 kr.; über mehr als 20 Worte sind für je weitere 10 Worte eine Mehr-
	        
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