Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1879 (1879)

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KXl. 
Für Urkunden 
Gebührensatz 
sammt Zuschl 
in oft. W. 
in. 
Für Urkunde» 
Gebührensatz 
sammt Zuschl 
in oft. W. 
fl. 
kr. 
u. 
! kr. 
bis 
10 fl. 
7 
über 
800 fl. bis 
1000 fl. 
6 
25 
über 
10 fl. „ 
20 „ 
— 
13 
1000 „ „ 
1200 „ 
7 
50 
20 „ „ 
30 „ 
— 
19 
1200 „ „ 
1600 „ 
10 
— 
30 „ „ 
50 „ 
— 
32 
1600 „ „ 
2000 „ 
12 
50 
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100 „ 
— 
63 
2000 „ „ 
2400 „ 
15 
— 
100 „ 
150 „ 
— 
94 
2400 „ „ 
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17 
50 
150 „ „ 
200 „ 
1 
25 
2800 „ „ 
3200 „ 
20 
— 
200 „ 
400 „ 
2 
50 
3200 „ „ 
3600 „ 
22 
50 
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75 
3600 „ „ 
4000 „ 
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— 
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600 „ „ 
800 „ 
5 
Ueber 400 fl. ist von je 200 sl. eine Mehrgebühr sammt dem außerordentlichen 
Zuschlage von 1 fl. 25 kr. zu entrichten, wobei ein Restbetrag unter 200 fl. als voll 
anzunehmen ist. 
Dieser Scala unterliegen: Verträge über Dienstleistungen, Kauf- und Tausch 
te Verträge über bewegliche Sachen, Lieferungsverträge, die sich als Verkäufe beweglicher 
Sachen darstellen, entgeltliche Sessionen und Verzichtleistungen auf andere Rechte, als: 
Schuldforderungen und Aktien, Hoffnungskäufe beweglicher Sachen, worunter auch 
Kuxen, Erwerbungen von Leibrenten mit beweglichen Sachen, Schuldscheine auf den 
Ueberbringer auf mehr als 10 Jahre und die Verträge, durch welche Aktien- und Com- 
mandit-Gesellschaften auf Aktien au porteur auf länger als 10 Jahre begründet werden ; 
ferner für Beneficien-Verleihungen nach dem Betrage aller damit verbundenen 
Jahresbezüge; für Ernennungsdekrete, Pensions-Versicherungsurkunden und Pro- 
visionsverleihungs - Decrete, insoferne nicht die Diensttaxe oder die gesetzliche Befreiung 
derselben eintritt, nach dem zehnfachen Betrage der Jahrespension oder Provision. 
Stempel- und Gebühren-Tarif 
von Schriften und Urkunden, welche einer festen scalamäßigen oder 
Percenlnal - Gebühr unterliegen. 
Abschriften: ämtliche, einfache, d. i. nicht vidimirte: 
wenn sie von einem Gerichte ausgestellt werden . . 
bei Rechtsstreitigkeiten von nicht mehr als 50 fl. . . 
wenn sie von anderen Behörden ausgestellt werden 
ämtlich vidimirte 
bei Rechtsstreitigkeiten von nicht mehr als 50 fl. . . 
nichtämtliche, d. i. von Parteien selbst verfaßte, wenn 
sie ämtlich oder von Notaren vidimirt werden . . 
ümtliche und nichtämtliche, von demjenigen, gegen welchen 
die Urkunde beweisen soll, selbst vidimirt, wie Original 
urkunden ; 
von anderen Personen vidimirte, wie Zeugnisse; 
Abschriften und Auszüge aus den inländischen Ver 
messungsprotokollen, welche als ämtliche und unter 
ämtlicher Bürgschaft ausgefolgt werden 
Alternachsichts-Gesuche 
Anzeigen 
Aufkündigungen, außergerichtliche 
gerichtliche nebstbei vom 1. Bogen 
gerichtliche von Kapitalien 
- fl. 36 kr. 
— „ 25 „ 
— „ 50 „ 
1 „ - „ 
„ 50 „ 
- „ 50 „ 
- „ 50 „ 
- „ 50 „ 
— „ 50 „ 
— „ 50 „ 
- „ 36 „ 
— „ 36 „ 
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