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KXl.
Für Urkunden
Gebührensatz
sammt Zuschl
in oft. W.
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Für Urkunde»
Gebührensatz
sammt Zuschl
in oft. W.
fl.
kr.
u.
! kr.
bis
10 fl.
7
über
800 fl. bis
1000 fl.
6
25
über
10 fl. „
20 „
—
13
1000 „ „
1200 „
7
50
20 „ „
30 „
—
19
1200 „ „
1600 „
10
—
30 „ „
50 „
—
32
1600 „ „
2000 „
12
50
50 „ „
100 „
—
63
2000 „ „
2400 „
15
—
100 „
150 „
—
94
2400 „ „
2800 „
17
50
150 „ „
200 „
1
25
2800 „ „
3200 „
20
—
200 „
400 „
2
50
3200 „ „
3600 „
22
50
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3
75
3600 „ „
4000 „
25
—
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600 „ „
800 „
5
Ueber 400 fl. ist von je 200 sl. eine Mehrgebühr sammt dem außerordentlichen
Zuschlage von 1 fl. 25 kr. zu entrichten, wobei ein Restbetrag unter 200 fl. als voll
anzunehmen ist.
Dieser Scala unterliegen: Verträge über Dienstleistungen, Kauf- und Tausch
te Verträge über bewegliche Sachen, Lieferungsverträge, die sich als Verkäufe beweglicher
Sachen darstellen, entgeltliche Sessionen und Verzichtleistungen auf andere Rechte, als:
Schuldforderungen und Aktien, Hoffnungskäufe beweglicher Sachen, worunter auch
Kuxen, Erwerbungen von Leibrenten mit beweglichen Sachen, Schuldscheine auf den
Ueberbringer auf mehr als 10 Jahre und die Verträge, durch welche Aktien- und Com-
mandit-Gesellschaften auf Aktien au porteur auf länger als 10 Jahre begründet werden ;
ferner für Beneficien-Verleihungen nach dem Betrage aller damit verbundenen
Jahresbezüge; für Ernennungsdekrete, Pensions-Versicherungsurkunden und Pro-
visionsverleihungs - Decrete, insoferne nicht die Diensttaxe oder die gesetzliche Befreiung
derselben eintritt, nach dem zehnfachen Betrage der Jahrespension oder Provision.
Stempel- und Gebühren-Tarif
von Schriften und Urkunden, welche einer festen scalamäßigen oder
Percenlnal - Gebühr unterliegen.
Abschriften: ämtliche, einfache, d. i. nicht vidimirte:
wenn sie von einem Gerichte ausgestellt werden . .
bei Rechtsstreitigkeiten von nicht mehr als 50 fl. . .
wenn sie von anderen Behörden ausgestellt werden
ämtlich vidimirte
bei Rechtsstreitigkeiten von nicht mehr als 50 fl. . .
nichtämtliche, d. i. von Parteien selbst verfaßte, wenn
sie ämtlich oder von Notaren vidimirt werden . .
ümtliche und nichtämtliche, von demjenigen, gegen welchen
die Urkunde beweisen soll, selbst vidimirt, wie Original
urkunden ;
von anderen Personen vidimirte, wie Zeugnisse;
Abschriften und Auszüge aus den inländischen Ver
messungsprotokollen, welche als ämtliche und unter
ämtlicher Bürgschaft ausgefolgt werden
Alternachsichts-Gesuche
Anzeigen
Aufkündigungen, außergerichtliche
gerichtliche nebstbei vom 1. Bogen
gerichtliche von Kapitalien
- fl. 36 kr.
— „ 25 „
— „ 50 „
1 „ - „
„ 50 „
- „ 50 „
- „ 50 „
- „ 50 „
— „ 50 „
— „ 50 „
- „ 36 „
— „ 36 „
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