Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1877 (1877)

18 
Stempel und Gebühren 
nach den- neuesten allerh. kais. Verordnungen zusammengestellt. 
I. 
Für Wechsel 
Gebührensatz 
sammtZuschl. 
in öst. W. 
IS. 
Für Urkunden 
Gebührensatz 
sammtZuschl. 
in öst. W. 
n. 
kr. 
fl. 
kr. 
bis 
75 fl. 
— 
5 
bis 
20 fl. 
— 
7 
über 75 fl. „ 
150 „ 
— 
10 
über 
20 fl. „ 
40 
„ 
— 
13 
„ 
160 „ „ 
300 „ 
— 
20 
„ 
40 „ „ 
60 
— 
19 
„ 
300 „ „ 
450 „ 
— 
30 
/r 
40 „ „ 
100 
„ 
— 
32 
„ 
450 „ „ 
600 „ 
— 
40 
„ 
140 „ „ 
200 
„ 
— 
63 
600 i/ „ 
750 „ 
— 
50 
„ 
260 „ „ 
300 
— 
94 
„ 
750 „ „ 
900 „ 
— 
60 
„ 
300 „ „ 
400 
„ 
1 
25 
„ 
900 „ „ 
1050 „ 
— 
70 
„ 
400 „ tt 
800 
„ 
2 
50 
„ 
1050 „ 
1200 „ 
— 
80 
„ 
800 „ „ 
1200 
3 
75 
„ 
1200 „ „ 
1350 „ 
— 
90 
„ 
1200 „ „ 
1600 
„ 
5 
— 
n 
1350 „ „ 
1500 ff 
1 
— 
, 
1600 „ „ 
2000 
6 
25 
1500 „ t t 
3000 „ 
2 
— 
„ 
2000 „ „ 
2400 
„ 
7 
50 
3000 „ „ 
4500 „ 
3 
— 
„ 
2400 „ 
3200 
10 
— 
„ 
4500 tt n 
6000 „ 
4 
— 
3200 „ „ 
4000 
12 
50 
6000 „ 
7500 „ 
5 
— 
„ 
4000 „ „ 
4800 
15 
— 
n 
7500 „ ,, 
9000 „ 
6 
— 
„ 
4800 „ „ 
5600 
„ 
17 
50 
„ 
9000 „ „ 
105O0 „ 
7 
— 
„ 
5600 „ „ 
6400 
20 
— 
10500 „ „ 
12000 „ 
8 
— 
„ 
6400 „ „ 
7200 
22 
50 
12000 „ „ 
13500 „ 
9 
— 
7200 „ „ 
8000 
25 
— 
„ 
13500 „ „ 
15000 „ 
10 
— 
15000 
16500 
18000 
19500 
21000 
16500 
18000 
19500 
21000 
22500 
11 
12 
13 
14 
15 
und so fort von je 1500 fl. um 1 fl. mehr, 
wobei ein Restbetrag unter 1500 fl. als voll 
anzunehmen ist. 
Dieser Scala unterliegen Wechsel, deren 
Zahlung bei Ausstellung im Inlande späte 
stens in 6 Monaten, bei Ausstellung im Aus 
lande spätestens in 12 Monaten erfolgen soll; 
nr Anweisungen von Kaufleuten oder 
auf Kaufleute, woferne die Leistung in Geld 
besteht und die Zahlbarkeit nicht auf höchstens 
8 Tage vom Ausstellungstage beschränkt ist; 
für S ch u l d s ch e i n e über Vorschüsse auf 
Staats- und andere Werthpapiere oder 
Waaren, von statutenmäßig zu Vorschüssen 
berechtigten Anstalten auf höchstens 3 Monate 
oder Prolongation auf gleiche Zeit; endlich 
für einseitige Verpflichtscheine von 
au fl e Uten über Geld, namentlich auch 
für Schuldscheine über Vorschüsse auf Werth 
papiere oder Waaren. 
Ueber 8000 fl. ist von je 400 fl. eme 
Mehrgebühr sammt außerordentl. Zuschlag 
von 1 fl. 25 kr. zu entrichten, wobei ein 
Restbetrag unter 400 fl. für voll anzu 
nehmen ist. 
Dieser Scala unterliegen alle entgelt 
lichen Rechtsgeschäfte über bewegliche, schätz 
bare Sachen, die eine Vermögensübertra 
gung, Rechtsbefestigung oder die Aufhebung 
oder Erfüllung einer Verbindlichkeit in sich 
schließen, worüber eine Rechtsurkunde unter 
was immer für einer Form oder Benen 
nung ausgefertigt wird, oder von welchen 
ohne eine solche Ausfertigung durch beson 
dere gesetzliche Anordnung oder specielle 
Gestattung die unmittelbare Gebührenent 
richtung eintritt, wenn sie nicht ausdrück 
lich von der Gebührenpflicht ausgenommen 
oder einer der andern Scalen (I, III) oder 
der Percentualgebühr, oder im Tarife der 
fixen Stempelgebühr zugewiesen sind, und 
für Bodenzins-, Erbpacht-, Erbzins-Ver 
träge und Verträge über Grunddienstbar 
keilen.
	        
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