Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1875 (1875)

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Ohne Unterschied der Entfernung in der österr. - ungarischen Monarchie für 
20 Worte 50 kr.; über mehr als 20 Worte sind für je weitere 10 Worte eine Mehr 
gebühr von 25 kr. zu entrichten. 
Restimlmmgeu für Rriefpastfeudungeii. 
Die Taxe für einen einfachen y / 10 Zoll-Loth — 15 Grammen schweren Brief 
nach allen Orten der österreichischen Monarchie oder Deutschlands beträgt im Fran- 
kirungsfalle 5 Nkr., für solche, deren Gewicht 9 / 10 Zoll-Loth übersteigt, bis zum Ge 
wichte von 15 Zoll-Loth (— 250 Grammen) nur das zweifache Briefporto, im Nicht- 
frankirungsfalle für den einfachen Brief 10 Nkr., bei größerem Gewichte 15 Nkr. 
Die Taxe für einen einfachen Brief, welcher im Bestellungsbezirke des betreffen 
den Aufgabs-Postamtes abzugeben ist, beträgt im Frankirungsfalle 3 Nkr., im Nicht- 
frankirungsfalle 6 Nkr, bei größerem Gewichte 9 Nkr. Correspondenzkarten sind bei 
allen Postämtern und Briefmarken-Verschleißern zu haben nnb werden sowohl im 
Loco-Verkehre als auch nach allen Orten der österreichisch-ungarischen Monarchie und 
nach Deutschland um den gleichen Betrage von 2 kr. zur Beförderung angenommen. 
Für Drucksachen lKreuzbandsendungen), Waarenproben und Muster ist bei der 
Versendung mit der Briefpost im Inland und nach Deutschland bis zum Gewichte von 
15 Loth die Portogebühr von 2 Neukreuzern für je 3 Zoll-Loth, für Drucksachen über 
15 Loth bis 1 Pfund 15 Neukreuzer für das Gesammtgewicht zu entrichten. 
Für rekommandirte Briefe ist eine Gebühr von 5 kr. im Bestellungsbezirke, 
für alle anderen 10 kr. per Stück mittelst Auskleben einer Marke auf der Siegelseite 
des Briefes zu entrichten. 
Sendungen mit Geld und Werthpapieren bis 15 Loth (Geldbriese). 
a) Verschlossen aufgegebene: 
Sendungen mit Papiergeld und Banknoten, mit Bargeld (Silber, Gold und 
kleinen Beträgen in Kupfergeld), darin mit Werthpapieren sind bis zum Gewichte von 
15 Loth in Briefform mit Kreuzcouvert und zwar in der Regel verschlossen aufzugeben. 
Geldstücke, welche in Briefen versendet werden, müssen in Papier oder derglei 
chen eingeschlagen und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Veränderung 
der Lage während des Transportes nicht stattfinden form. 
Verschlossen aufgegebene Geldbriefe müssen mit 5 gleichen Siegeln gesiegelt sein. 
b) Offen aufgegebene: 
Die offene Aufgabe ist nur bei Privatsendungen mit Papier und Banknoten in 
Briefform bis zum Gewichte von 15 Loth dann gestattet, wenn der Werth derselben 
100 fl. übersteigt, und wenn der Versender hiefür nebst dem gewöhnlichen Gewichts 
porto das Werthporto im anderthalbfachen Betrage entrichtet, also die Sendung frankirt. 
Der Verschluß geschieht in der Art, daß auf dem Kreuzcouverte in der Mitte 
das Amtssiegel und ringsherum vier Abdrücke des Postsiegels in der Weise ange 
bracht werden, wie für andere Fahrpost - Sendungen. Der Verschluß einer jeden Fahr 
post-Sendung muß haltbar und so eingerichtet sein, daß ohne Beschädigung oder Er 
öffnung derselben dem Inhalte nicht beizukommen ist. An den Schlüssen der Emballage 
(Nähten, Fugen) muß das Siegel des Versenders in einer zu diesem Zwecke hin 
reichenden Anzahl von Abdrücken angebracht sein. Ist eine Verschnürung vorhanden, 
so muß dieselbe nur so angebracht und versiegelt sein, daß sie ohne Verletzung des 
Siegelverschlusses nicht abgestreift oder geöffnet werden kann. Auf die gestempelten 
Frachtbriefe, welchen Sendungen im Gewichte von mehr als drei Loth beigegeben sein 
müssen, ist ein deutlicher Abdruck des Siegels, mit welchem die Sendung verschlossen 
ist, anzubringen. 
Bemerkung über den Gebrauch der Postanweisungen. 
Die Gebühr für gewöhnliche Postanweisungen beträgt: 
5 kr. von mehr als 1000—2000 fl. . . 90 kr. 
10 „ „ „ „ 2000-3000 „ . 1 fl, 20 „ 
15 „ „ „ „ 3000—4000 „ . 1 „ 50 „ 
30 „ „ .. „ 4000-5000 „ . 1 „ 80 „ 
60 „ 
für Beträge bis 
von mehr als 
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10 fl. . . 
10— 50 fl. 
50— 100 „ 
100— 500 „ 
500-1000 „
	        
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