Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1873 (1873)

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Stempel und Gebühren 
nach den allerh. kais. Verordnungen vom 8. Juli 1858 mit Bezug auf die diesfälligen 
früheren, sowie auf die Verordnung vom 17. Mai 1859 in Betreff des außerordentlichen 
Kriegszuschlages, und die Gesetze vom 13. Dezember 1863 und 29. Februar 1864. 
für 
i. 
Wechsel. 
Gebührensatz 
sammtZuschl. 
in oft. W. 
ii. 
für Urkunden. 
Gebührensatz 
sammtZuschl. 
in oft. W. 
kr. 
fl. 
kr. 
bis 
60 fl. 
— 
5 
bis 20 fl. 
7 
über 
60 fl. 
120 „ 
— 
10 
über 
^ 20 fl. 40 „ 
— 
13 
„ 
120 
„ 
„ 
240 „ 
— 
20 
„ 
40 
,, ,, 00 „ 
— 
19 
„ 
240 
„ 
„ 
360 „ 
— 
30 
„ 
60 
„ „ 1OO „ 
— 
32 
„ 
360 
, 
„ 
480 „ 
— 
40 
„ 
100 
„ „ 2OO „ 
— 
63 
„ 
480 
„ 
lf 
600 „ 
— 
50 
„ 
200 
„ „ äoo „ 
— 
94 
„ 
600 
„ 
„ 
720 „ 
— 
60 
„ 
300 
„ „ 400 „ 
1 
25 
„ 
720 
„ 
„ 
840 „ 
— 
70 
„ 
400 
ii ii 800 „ 
2 
50 
„ 
840 
„ 
„ 
960 „ 
— 
80 
„ 
800 
„ „ 1200 „ 
3 
75 
„ 
960 
„ 
1080 „ 
— 
90 
n 
1200 
„ „ 1600 „ 
5 
— 
„ 
1080 
„ 
„ 
1200 „ 
1 
— 
„ 
1600 
„ „ 2000 „ 
6 
25 
„ 
1200 
„ 
„ 
2400 „ 
2 
— 
2000 
„ „ 2400 „ 
7 
50 
„ 
2400 
„ 
„ 
3600 „ 
3 
— 
„ 
2400 
,, „ 3200 „ 
10 
— 
„ 
3600 
„ 
„ 
4800 „ 
4 
— 
„ 
3200 
„ „ 4000 „ 
12 
50 
„ 
4800 
„ 
„ 
6000 „ 
5 
— 
n 
4000 
„ „ 4800 „ 
15 
— 
„ 
6000 
„ 
7200 „ 
6 
— 
„ 
4800 
„ „ 5600 „ 
17 
50 
,, 
7200 
„ 
8400 „ 
7 
— 
5600 
„ ii 6400 „ 
20 
— 
„ 
8400 
„ 
9600 „ 
8 
— 
„ 
6400 
„ 7200 „ 
22 
50 
ff 
9600 
10800 „ 
9 
— 
„ 
7200 
„ „ 8000 „ 
25 
— 
n 
10800 
„ 
„ 
12000 „ 
10 
— 
„ 
12000 
„ 
„ 
13200 „ 
11 
— 
„ 
13200 
„ 
„ 
14400 „ 
12 
— 
Ueber 8OOO fl. ist von je 400 fl. eine 
„ 
14400 
„ 
„ 
15600 „ 
13 
— 
Mehrgebühr sammt außerordentl. Zuschlag 
„ 
15600 
„ 
„ 
16800 „ 
14 
— 
von 1 fl. 
25 kr. zu entrichten, wobei ein 
„ 
16800 
„ 
18000 „ 
15 
— 
Restbetrag unter 400 fl. für voll anzrlneh- 
Ueber 18.000 fl. ist von je 1200 fl. eine 
Mehrgebühr sammt außerordentl. Zuschlag 
von fl. 1 zu entrichten, wobei der Restbetrag 
unter 1200 fl. als voll anzunehmen ist. 
Dieser Scala unterliegen Wechsel, sowohl 
mit bestimmter Zahlungsfrist als aus Sicht, 
oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht, ohne 
Unterschied, ob im In- oder Auslande aus 
gestellt, im In- oder Auslande zahlbar, sowie 
jedes Duplikat desselben (seeunäu, tertia 
u. s. w.) und jede girirte Wechselkopie. 
Darlehens-Verträge (Schuldscheine) über 
Vorschüsse auf Staats- und andere Werth 
papiere und Waaren, wenn dieselben von 
statutenmäßig berechtigten Anstalten auf nicht 
länger als 3 Monate ertheilt werden. 
Dieser Scala unterliegen: Ablösungs 
Verträge nach dem Werthe des Gegenstandes, 
Aktien-Coupons, Assignationen von und auf 
Kaufleute, wenn sie nicht in Gold bestehen, 
unb andere nach dem Betrage, Assekuranz- 
Polizzen, Bauverträge, Beftandverträge, 
Bürgschafts-Urkunden bei schätzbarer Ver 
bindlichkeit, Kautions-Urkunden, entgeltliche 
Sessionen von Schuldforderuugen, Verträge 
über Dienstleistungen, Ehepakte, Quittun 
gen und Empfangsbestätigungen, Gesell 
schaftsverträge, Glücksverträge, Hypothekar- 
Verschreibungen, Lehenbriefe, Privatobliga 
tionen, Pacht- u. Pfandverträge, schätzbare 
Reserve, Saldirungen, die nicht von Handels 
und Gewerbsleuten vorgenommen sind, 
Schuldscheine, Vergleiche, Vollmachten mit 
bedungenem Lohne, Wechselprolongationen.
	        
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