Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1872 (1872)

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Häusern und reellen Geschäftsleuten anzuknüpfen, oder einen eigenen Ver 
trauensmann auf maßgebende Hopfenmärkte zum Zwecke selbstständiger Ber- 
kaufsabschlüsse zu entsenden. 
11. Nach beendetem Verkaufsgeschäfte, — oder, wenn dieses bis zum 
(. ) nicht beendet sein sollte, jedenfalls an dem genannten Tage — 
wird die Rechnung geschlossen und ohne Rücksicht auf Ausstände oder noch 
unverkaufte Reste von Hopfen, die Preisbestimmung vorgenommen. 
Zu dem Behufe werden von den Empfängen die baren Auslagen in 
Abzug gebracht und von der sich ergebenden Reineinnahme (3°/o) * n * )en J u 
bildenden Vorschußfond hinterlegt, (2 %) jedoch als Tantieme für die Mühe 
waltung der Ausschüsse, diesen behändigt. Die hiernach verbleibenden (95°/ 0 ) 
sind als Gesammtwerth des eingelieferten und übernommenen 
Hopfens zu betrachten und auf die Genossen nach Maßgabe der Menge 
und mit Rücksicht auf den Klassenwerth ihres Hopfens zu vertheilen. 
12. Ist bis zum Tage der Abrechnung noch nicht aller Hopfen ver 
kauft oder bezahlt, so gilt die erste Zahlung als Anzahlung und es erfolgt die 
Vertheilung der folgenden Eingänge genau in derselben Weise, wie bei der 
ersten Repartition. 
13. Die von den Mitgliedern bezahlten Eintrittsgelder werden im ersten 
Jahre des Bestandes der Genossenschaft zur Bestreitung der Einrichtungs 
und Regieauslagen verwendet; die in den folgenden Jahren durch neue Bei 
tritte einsließenden Gebühren jedoch, dem Reservefonde einverleibt. 
14. Jedem Mitgliede kann auf seinen von der Genossenschaft übernom 
menen Hopfen eine a eonto-Zahlung geleistet werden. 
Bei der Bewilligung derselben hat der Ausschuß mit Rücksicht auf die 
vorhandenen Mittel und auf die Zahl der Anmeldungen um Vorschüsse vor 
zugehen und den Theilbetrag festzusetzen, der per Centner und Klasse gewährt 
werden kann. 
15. Um denjenigen Mitgliedern, welche Kredit in Anspruch nehmen, 
keine Vortheile gegenüber andern einzuräumen, die dieses nicht thun, müffen 
alle Vorschüsse, welche mehr als 25 fl. betragen, vom Tage der Ausfolgung 
an bis zu jenem der Abrechnung mit a / 2 °/ 0 pr. Monat, d. i. 1 j 2 kr. per 
Gulden und Monat verzinset werden. — Vorschuß und Zinsen sind bei der 
Abrechnung in Abzug zu bringen und es haben letztere, die Zinsen, in den 
Reservefond zu fließen. 
16. Hat der Reservefond eine Höhe von (1000 fl.) erreicht, so ist mit 
seiner Vergrößerung einzuhalten und der Ueberschuß den zu vertheilenden Ge 
schäfts-Einnahmen zuzurechnen. 
17. Löst sich die Genossenschaft aus irgend einem Grunde auf oder 
sinkt die Zahl der Mitglieder unter 10 oder die von denselben eingelieferte 
Hopfenmenge auf weniger als 60 Zentner per Jahr herab, dann wird die 
Hälfte des Reservefondes zu gleichen Theilen an Jene vertheilt, welche der 
Genossenschaft in früherer oder in letzterer Zeit — jedenfalls aber zum Min 
desten ein volles Jahr hindurch angehörten, und die vorgeschriebene Eintritts 
gebühr voll und rechtzeitig erlegt hatten, die andere Hälfte ist einem gemein 
nützigen, dem Bezirke .... zu Gute kommenden landwirthschaftlichen Zwecke 
in der Weise zuzuwenden, wie. dies die k. k. Landwirthschafts-Gesellschaft in 
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