Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1872 (1872)

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cher sich jeder Theilnehmer verpflichtet, keinen direkten Verkauf seines Gutes 
an Händler einzugehen, sondern diesen Verkauf ausschließlich durch den Ver 
ein— die Genossenschaft — zu besorgen. Sie werden aber auch die noth 
wendigen Bedingungen erfüllen, welche darin bestehen: einen einmaligen Bei 
trag zu leisten, der dazu dient: 
a. um ein Lokale zu miethen, in welchem der verküusiiche Hopfen der 
Mitglieder deponirt und der Besichtigung der Kauflustigen ausgesetzt wird; 
d. um die Mittel zu erhalten, den geldbedürftigen Genossen kleine 
a conto Zahlungen auf ihren noch nicht verkauften Hopfen zu machen. 
Außer dem in diesen Hauptgrundsätzen Ausgesprochenen, wäre aber 
noch Folgendes zu veranlassen: 
Es muß aus den Mitgliedern der Genossenschaft ein Ausschuß von 
Sachkundigen, ehrenwerthen und geachteten Männern gebildet werden, dessen 
Aufgabe es ist, nach Umständen unter Zuziehung von Vertrauensmännern 
außerhalb des Kreises der Genossenschaft, den in die Hopfenhalle abgelieferten 
Hopfen nach seinem Werthe zu prüfen und zu klassifiziren. Ist dieß geschehen, 
dann kann, je nach der Nachfrage, zum Verkauf der einzelnen Partien, oder 
nach Umstünden auch des ganzen Borrathes geschritten werden. 
Der Verkauf erfolgt ohne Rücksicht auf den Eigenthümer des Hopfens, 
d. h. derselbe erhält nicht den jeweilig für sein Produkt erzielten Kaufpreis, 
sondern jenen, welcher sich am Ende des Verkaufs-Geschäftes nach der ge- 
sammten Einnahme und nach Abrechnung der Regiekosten für die Classe her 
ausstellt, in welche sein Produkt eingereiht wurde. 
Es kann sich daher ergeben, daß je nach den eben geltenden Preisen, 
der minder werthvolle Hopfen theurer verkauft wird, wie der werthvolle, es 
kann aber nicht geschehen, daß die Genossenschaft den Ersteren höher bezahlt, 
wie den Letzteren. 
Obgleich sich hieraus zeigt, daß eine Preisbestimmung für jede Klasse 
von Hopfen im Vorhinein nicht möglich ist, so kann doch vor oder bei Be 
ginn des Verkaufs-Geschäftes ein Verhältniß aufgestellt werden, nach welchem 
die Preisabstufung Platz zu greifen hat. Man kann z. B. sagen: wenn der 
Hopfen 3. Classe 100 — 110 fl. kostet, so wird jener der zweiten Classe 
mit 120—130 fl., der der 1. Classe mit 140—150fl. bezahlt. Auf dieser 
Grundlage ist es thunlich, den Preis zu berechnen, welcher dem betreffenden 
Pflanzer für sein abgeliefertes Produkt gebührt. 
Dies sind die allgemeinen Umrisse des Unternehmens, wie ich sie in 
einer General- Versammlung der oberösterreichischen Landwirthschafts-Gesellschaft 
zum Ausdrucke brachte und wie ich meine, daß es zum Ziele führen, d. h. 
bessere Verkaufspreise im Gefolge haben müßte. 
Denn es ist einleuchtend, daß die Genossenschaft dem Kauflustigen 
kräftiger gegenüber steht, wie der kleine Produzent und daß auf sie gewisse 
Machinationen, welche im Detailhandel so oft zu Ungunst des Verkäufers 
in Szene gesetzt werden, keinen Einfluß nehmen: 
daß durch sie die Besichtigung der Waare bequemer und dadurch eine 
größere Anzahl reeller Kaufleute angezogen, dagegen die Zahl der sich ein 
drängenden Subagenten vermindert wird, 
daß sie endlich in der Lage ist, nöthigenfalls selbst einen Markt
	        
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