Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1872 (1872)

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Obligationen aus dem Jahre 1866 
(früher steuerfrei) mit dem Convertirungswerth fl. 102.50 für 100 fl. 
2.50 gilt 2.15*5 I 25.— gilt 21.52 5 
0t)liptionen des in Frankreich negocirten Anlehens UOUl 5CIi)VC 1865 
mit dem Convertirungswerth 115 fl. für 100 fl. 
fl. 5.- 1 fl. 25.- i 
Franks s gilt 4.83 Franks -gilt 24.15 
12.50 7 62.50 ) 
Cisleithanische Grundentlastungs - Obligationen in C.-M. Coupons 
zahlbar in Papiergeld. 
fl. 
CM. 
1.15 
2.30 
gilt 
o. 
fl. 
1.18 
2.36 
fl. 
fl. 
CM. gilt ü. W. 
12.30 „ fl. 11.81 
25.— „ 23.26 Vz 
Transleithanische Grundentlastungs-Obligationen in C.-M. Coupons 
zahlbar in Papiergeld. 
CM. 
125.— 
250.— 
gilt ö. W. 
„ fl. 118.12^2 
.. 236.25 
fl. 
CM. 
1.15 
2.30 
gilt 
o. 
fl. 
1.22 
2.44 
m. 
fl. 12.30 
25.- 
gilt 
fl. 
W. 
12.20 
24.41 
CM. 
fl. 125.— 
„ 250.- 
gilt 
13. W. 
fl. 122.06 
„ 244.13 
Telegrafen-wesen. 
Telegramme können nach allen Orten, auch brieflich aufgegeben werden — Die 
Weiterbeförderung von der letzten Telegrafen-Station nach Orten, wo keine Telegrafen- 
«Ltation besteht, geschieht mit Post, Boten oder Estaffette (pr. Estaffette nur innerhalb 
des Vereinsgebietes). Jedes Telegramm muß den Namen, Wohnort des Empfängers und 
Namen des Aufgebers enthalten. An Gebühren sind zu bezahlen: 
Bei einer Entfernung bis 24 Meilen (Luftlinie) für 20 Worte 40 kr.; für 30 
Worte 60 kr.; für 40 Worte 80 kr.; für jede weiteren 10 Worte 20 kr. dazu. Bei 
einer Entfernung über 24 Meilen für 20 Worte 80 kr.; für 30 Worte 1 fl. 20 kr. 
für 40 Worte 1 fl. 60 kr.; für jede weiteren 10 Worte 40 kr. 
Bestimmungen für Rriefpostsendungen. 
Die Taxe für einen einfachen, 1 Zoll-Loth schweren Brief nach allen Ortender 
österreichischen Monarchie oder Deutschlands beträgt im Frankirungsfalle 5 Nlr., im 
Nichtfrankirungsfalle 10 Nkr. 
Die Taxe für einen einfachen Brief, welcher im Bestellungsbezirke des betreffen 
den Aufgabs-Postamtes abzugeben ist, beträgt im Frankirungsfalle 3 Nkr., im Nicht- 
frankirungsfalle 6 Nkr. 
Für Drucksachen (Kreuzbandsenduugen), Waarenproben und Muster ist bei der 
Versendung mit der Briefpost im Zulande die Porto - Gebühr von 2 Neukreuzern für 
je 2Zoll-Loth zu entrichten, übersteigen dieselben das Gewicht von 15 Zoll-Loth, so 
sind sie mit der Fahrpost an ihre Bestimmung abzufertigen. 
Für rekommandirte Briefe ist eine Gebühr von 5 kr. im Bestellungsbezirke, für 
alle anderen 10 kr. pr. Stück mittelst Aufkleben einer Marke, auf der Siegelseite des 
Briefes zu ertrichten. 
Sendungen mit Geld und Werthpapieren bis 15 Loth (Geldbriefe). 
a. Verschlossen aufgegebene: 
Sendungen mit Papiergeld und Banknoten, mit Bargeld (Silber, Gold und 
kleinen Beträgen in Kupfergeld), dann mit Werthpapieren sind bis zum Gewichte von 
15 Loth in Briefform mit Kreuzkouvert, und zwar in der Regel verschlossen aufzugeben. 
Geldstücke, welche in Briefen versendet werden, müssen in Papier oder derglei 
chen eingeschlagen und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Veränderung 
der Lage während des Transportes nicht stattfinden kann. 
Verschlossen aufgegebene Geldbriefe müssen mit fünf gleichen Siegeln gesiegelt sein.
	        
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