Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1872 (1872)

18 
Stempel und Gebühren 
nach den allerh. kais. Verordnungen vom 8. Juli 1858 mit Bezug auf die diesfättigen 
früheren, sowie auf die Verordnung vom 17. Mai 1859 in Betreff des außerordentlichen 
Kriegszuschlages, und die Gesetze vom 13. Dezember 1863 und 29. Februar 1864. 
I. 
Mr Wechsel. 
Gebührensatz 
sammt Zuschl. 
in öst. W. 
ii. 
Für Urkunden. 
Gebührensatz 
sammtZuschl. 
in öst. W. 
fl. 
kr. 
fl. 
kr. 
bis 60 
fl. 
- 
5 
biö 20 
fl. 
7 
über 
60 fl. 
120 
— 
10 
über 20 fl 
■ 40 
— 
13 
n 
120 
u 
n 
240 
n 
— 
20 
40 „ 
„ 60 
— 
19 
„ 
240 
360 
— 
30 
„ 60 „ 
„ 100 
„ 
— 
32 
„ 
360 
„ 
480 
— 
40 
„ 100 „ 
„ 200 
— 
63 
480 
„ 
n 
600 
„ 
— 
50 
„ 200 „ 
300 
„ 
— 
94 
600 
720 
n 
— 
60 
„ 300 „ 
„ 400 
f/ 
1 
25 
720 
840 
— 
70 
„ 400 „ 
„ 800 
2 
50 
„ 
840 
„ 
n 
960 
ft 
— 
80 
„ 800 „ 
„ 1200 
n 
3 
75 
„ 
966 
„ 
1080 
— 
90 
. 1200 „ 
„ 1600 
„ 
5 
— 
„ 
1080 
1200 
n 
1 
— 
„ 1600 „ 
„ 2000 
6 
25 
„ 
1200 
2400 
H 
2 
— 
„ 2000 „ 
„ 2400 
7 
50 
2400 
„ 
3600 
tf 
3 
— 
„ 2400 „ 
„ 3200 
10 
— 
„ 
3600 
„ 
4800 
„ 
4 
— 
„ 3200 „ 
„ 4000 
12 
50 
4800 
„ 
n 
6000 
n 
5 
— 
„ 4000 „ 
„ 4800 
n 
15 
— 
n 
6000 
n 
7200 
6 
— 
„ 4800 „ 
„ 5600 
' 
17 
50 
„ 
7200 
8400 
f 
7 
— 
„ 5600 „ 
„ 6400 
„ 
20 
— 
„ 
8400 
n 
9600 
8 
— 
„ 6400 „ 
„ 7200 
22 
50 
„ 
9600 
n 
u 
10800 
9 
— 
„ 7200 „ 
„ 8000 
25 
■ — 
H 
10800 
„ 
lf 
12000 
10 
— 
n 
12000 
n 
13200 
11 
— 
13200 
u 
f 
14400 
12 
— 
Ueber 8000 fl. ist von je 
400 fl. eine 
„ 
14400 
„ 
„ 
15600 
„ 
13 
— 
Mehrgebühr 
sammt anßerordentl. Zuschlag 
„ 
15600 
„ 
„ 
16800 
„ 
14 
— 
von 1 fl. 28 kr. zu entrichten, wobei ein 
„ 
16800 
/, 
„ 
18000 
„ 
15 
— 
Restbetrag unter 400 fl. 
für voll anzuneh- 
Ueber 18.000 fi. ist'von je 1200 fl. eine 
Mehrgebühr sammt aufierordentl. Zuschlag von 
fl. 1 zu entrichten, wobei der Restbetrag unter 
1200 fi. als voll anzunehmen ist. 
Dieser Scala unterliegen Wechsel, sowohl 
mit bestimmter Zahlungsfrist als auf Sicht, 
oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht, ohne 
Unterschied, ob im In- oder Auslande ausge 
stellt, im In- oder Anslande zahlbar, sowie 
jedes Duplikat desselben (secunda, tertia 
u. s. w.) und jede girirte Wechselkopie. 
Darlehens - Verträge (Schuldscheine) über 
Vorschüsse auf Staats- und andere Werth- 
papiere und Waaren, wenn dieselben von sta 
tutenmäßig berechtigten Anstalten auf nicht 
länger als 3 Monate ertheilt werden. 
men ist. 
Dieser Scala unterliegen: Ablösungs 
Verträge nach dem Werthe des Gegenstandes, 
Aktien-Coupons, Affignationen von und aus 
Kaufleute, wenn sie nicht in Gold bestehen, 
und andere nach dem Betrage, Assekuranz- 
Polizzen , Bauverträge, Bestandverträge, 
Bürgschafts-Urkunden bei schätzbarer Ver 
bindlichkeit, Kautions-Urkunden, entgeltliche 
Sessionen von Schuldforderungen, Verträge 
über Dienstleistungen, Ehepakte, Quittungen 
und Empfangsbestätigungen, Gesellschafts- 
Verträge, Glücks-Verträge, Hypothekar-Ver 
schreibungen, Lehenbriefe, Privat-Obligationen, 
Pacht- und Pfandverträge, schätzbare Reserve, 
Saldirungen, die nicht von Handels- und 
Gewerbsleuten vorgenommen sind, Schuld 
scheine, Vergleiche, Vollmachten mit bedun 
genem Lohne, Wechsel-Prolongationen.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.