Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1871 (1871)

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in. 
Iür Urkunden. 
Gebührensatz 
sammtZuschl. 
in öst. W. 
in. 
Für Urkunden. 
Gebührensatz 
sammtZuschl. 
in öst. W. 
fl. 
kr. 
fl. 
kr. 
bis 
10 fl. 
7 
über 
800 
bis 
1000 fl. 
6 
25 
über 
10 
20 „ 
— 
13 
1000 
1200 „ 
7 
50 
n 
20 
30 „ 
— 
19 
1200 
„ 
1600 „ 
10 
— 
30 
50 „ 
— 
32 
1600 
n 
2000 „ 
12 
50 
n 
50 
„ 
100 „ 
— 
63 
ff 
2000 
2400 „ 
15 
— 
100 
150 „ 
— 
94 
n 
2400 
n 
2800 „ 
17 
50 
150 
|| 
200 „ 
1 
25 
2800 
„ 
3200 „ 
20 
— 
200 
400 
2 
50 
n 
3200 
„ 
3600 „ 
22 
50 
|| 
400 
|| 
600 „ 
3 
75 
„ 
3600 
„ 
4000 „ 
25 
— 
it 
600 
» 
800 
5 
Ueber 4000 fl. ist von je 200 fl. eine Mehrgebühr sammt dem außerordentlichen 
Zuschlage von 1 fl. 25 kr. zu entrichten, wobei ein Restbetrag unter 200 fl. als voll 
anzunehmen ist. 
Dieser Skala unterliegen: Gesellschafts-Verträge nach dem Werthe des zum Ge 
schäftsbetriebe verwendeten Kapitals oder Vermögens, Anstellungs-Dekrete, alle entgelt 
lichen Sessionen, welche nicht Schuidforderungen betreffen. Lieferungs-Verträge, durch 
welche Jemanden Sachen oder Arbeiten sammt dem Stoffe geliefert werden, nach dem 
bedungenen Preise. 
Privat - Aktien - Coupons, Aktien- und Kommendite - Gesellschaften im Falle der 
Vereinigung ihrer Mühe und ihrer Sachen, Kaufverträge über bewegliche Sachen, der 
Gewinnst von Lotterielosen, wenn er die Spieleinlage übersteigt, auf den Ueberbringer 
lautende Obligationen, Tauschverträge bei beweglichen Sachen nach der Hälfte des Wer 
thes der eingetauschten Sachen. — 
Stempel- und Gebühren - Tarif 
von Schriften und Urkunden, welche einer festen und skalamäßigen oder 
Perzentual - Gebühr unterliegen. 
Abschriften: amtliche, einfache, d. i. nicht vidimirte; 
wenn sie von einem Gerichte ausgestellt werden . . . — fl. 36 kr. 
bei Rechtsstreitigkeiten von nicht mehr als 50 fl.. . . — „ 25 „ 
wenn sie von anderen Behörden ausgestellt werden . . — „50 „ 
ämtlich vidimirte 1 „ — „ 
bei Rechtsstreiten von nicht mehr als 50 fl — „ 50 „ 
nichtämtliche, d. i. von Parteien selbst verfaßte, wenn sie 
ämtlich oder von Notaren vidimirt werden . . . — „ 50 „ 
ämtliche und nichtämtliche, von demjenigen, gegen wel 
chen die Urkunden beweisen soll, selbst vidimirte, wie 
Original - Urkunden; 
von anderen Personen vidimirte, wie Zeugnisse; 
Abschriften und Auszüge aus den inländischen Vermes- 
snugSprotokollen, welche als ämtliche und unter ämt- 
licher Bürgschaft ausgefolgt werden . . . . . . — „ 50 „ 
A l i m e n t a t i o n s - G e s n ch e — „ 50 „ 
A l t e r s n a ch s i ch t s - G e s u ch e — „ 50 „ 
A n st e l l u n g s - G e s u ch e — „ 50 „ 
Anzeigen — „ 50 „ 
Aufkündigungen, außergerichtliche — „ 50 „ 
gerichtliche nebstbei vom 1. Bogen . . . . — „ 36 „ 
gerichtliche von Kapitalien — „ 36 „
	        
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