Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1900 (1900)

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Stempel una meouren 
nach beii neuesten Allh. kais. Verordnungen zusammengestellt. 
Gebürensatz 
Gebürensatz 
I. 
sammtZuschl. 
II. 
sammtZuschl 
in öst. W. 
IKT&itrtbett 
in öst. W. 
fl. -i 
kr. 
fl. > 
kr. 
bis 
75 
fi. 
5 
bis 
20 
fl. 
7 
über 
75 ft. „ 
150 
— 
10 
über 
20 
fl. „ 
40 
— 
13 
150 
300 
„ 
— 
20 
40 
60 
— 
19 
300 
450 
n 
— 
30 
60 
„ „ 
100 
— 
32 
450 
„ 
' 600 
— 
40 
100 
„ „ 
200 
— 
63 
„ 
600 
750 
— 
50 
„ 
200 
„ „ 
300 
„ 
— 
94 
750 
„ „ 
900 
— 
60 
„ 
300 
ff „ 
400 
1 
25 
900 
1050 
— 
70 
„ 
400 
„ „ 
800 
2 
50 
1050 
1200 
— 
80 
„ 
800 
n >f 
1200 
3 
75 
1200 
1350 
— 
90 
1200 
„ „ 
1600 
„ 
5 
- 1 
1350 
1500 
1 
— 
n 
1600 
ft fi 
2000 
„ 
6 
25 a 
„ 
1500 
3000 
„ 
2 
— 
„ 
2000 
„ „ 
2400 
„ 
7 
50 1 
3000 
„ „ 
4500 
3 
— 
„ 
2400 
ii ir 
3200 
„ 
10 
— b 
4500 
6000 
4 
— 
„ 
3200 
ii n 
4000 
„ 
12 
50 1 
' 
6000 
n „ 
7500 
„ 
5 
— 
„ 
4000 
ii ii 
4800 
15 
— | 
7500 
f, 
9000 
n 
6 
— 
4800 
ff ir 
5600 
„ 
17 
50 !s 
9000 
10500 
7 
— 
lf 
5600 
ii „ 
6400 
20 
—11 
10500 
12000 
8 
— 
6400 
ii ii 
7200 
„ 
22 
50 rr 
12000 
18500 
„ 
9 
— 
„ 
7200 
ff ff 
8000 
„ 
25 
- ß 
„ 
13500 
,, „ 
15000 
10 
— 
b 
15000 
16500 
18000 
19500 
21000 
16500 
18000 
19500 
21000 
22500 
11 
12 
13 
14 
15 
und so fort von je 1500 fl. um 1 fl. mehr, 
wobei ein Restbetrag unter 1500 fl. als 
voll anzunehmen ist. 
Dieser Scala unterliegen Wechsel, 
deren Zahlung bei Ausstellung im Jnlande 
spätestens in 6 Monaten, bei Ausstellung 
im Auslande spätestens in 12 Monaten 
erfolgen soll; für Anweisungen von 
Kaufleuten oder auf Kaufleute, wofern die 
Leistung in Geld besteht und die Zahlbar 
keit nicht aus höchstens 8 Tage vom Aus 
stellungstage beschränkt ist; für Schuld 
scheine über Vorschüsse auf Staats- und 
andere Wertpapiere oder Waren, von 
statutenmäßig zu Vorschüssen berechtigten 
Anstalten aus höchstens drei Monate oder 
Prolongation auf gleiche Zeit; endlich für 
einseitige Verpflichtscheine von Kauf- 
leuten über Geld, namentlich auch für 
Schuldscheine über Vorschüsse auf Wert 
papiere oder Waren. 
Ueber 8000 fl. ist pon je 400 fl. eineti 
Mehrgebür sammt außerordentlichem Zu 
schlag von 1 fl. 25 kr. zu entrichten, wobei 
ein Restbetrag unter 400 fl. für voll an 
zunehmen ist. 
Dieser Scala unterliegen alle entgelt 
lichen Rechtsgeschäfte über bewegliche, 
schätzbare Sachen, die eine Vermögens 
übertragung, Rechtsfestigung oder die Aus 
hebung oder Erfüllung einer Verbindlich-^ 
keit in sich schließen, worüber eine Rechts 
urkunde unter was immer für einer Form 
oder Benennung ausgefertigt wird oder, 
von welchen ohne eine solche Ausfertigung 
durch besondere gesetzliche Anordnung oder 
specielle Gestattung die unmittelbare Gn 
bürenentrichtung eintritt, wenn sie nicht 
ausdrücklich von der Gebürenpflicht aus 
genommen oder einer der anderen Scaler 
(I, III) oder der Percentualgebür, obet| 
im Tarife der fixen Stempelgebür zugel 
wiesen sind, und für Bodenzins-, Erbpacht^ 
Erbzinsverträge und Verträge über Grund! 
dienstbarkeiten. 
A 
A 
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