Volltext: Die zum österr. Gebühren-Gesetze erlassenen Nachtrags-Verordnungen in den Jahren 1853 und 1854

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Gebühr wie Käufe. Die auf den: Tauschgegenständen haftenden Schulden, so— 
wie Forderungen der den Tansch schließenden Personen, bewirken keine be— 
sondere Gebuͤhrenpflich.. Fin. Min. Erl. vom 19. März 1853, Nro. 
3622 — 38989.. I 
Theater-Ankündigungen oder solche Auszüge, —welche den Theaterzettel ent— 
behrlich machen, sind nur dann gebührenfrei, wenn die ursprüngliche Ankündi— 
gung von der k.k. Hoftheater-Direktion erfolgt ist. Fin. Min. Erl. vom 9. Juli 
1853, Nro. 19928 — 16240. 
Triest. Die Ausnahme des Gebühren-Gesetzes, wornach die Kaufleute in Triest hin— 
sichtlich der Gebühren von Wechseln, Protesten, Frachtbriefen, Handelsverträgen, 
Rechnungen und Handelsbücher gebührenfrei waren, hat vom 15. Februar 1853 
außer Wirksamkeit zu treten. Fin, Min. Erl. vom 31. Jänner 1853, Nro. 
15214 — F. J. 
Umschreibung der cedirten Forderungen aus einer kumulativen Waisenkasse hat von 
Amtswegen kostenfrei zu geschehen. Fin. Min. Erl. vom 3. Oktober 1853, 
Nro. 13448 — F. M. 
Unuterhalts-MNeserve, welche Kandidaten, die in den Staatsdienst treten wollen, 
beibringen, unterliegen dem Stämpel von 15 Kreuzer. Fin. Min. Erl. vom 16. 
September 1853, Nro. 31124 — 2555. J 
Urkunden, über die Veräußerung eines unvollständigen Eigenthumes kann zur Be— 
messung der Gebühr der Werth nur von dem Obereigenthum zu Grunde 
gelegt werden, und die Zugrundelegung des Werthes des vollständigen Eigen— 
thumes kann nur von solchen Vereinigungen des Ober- und Nutzeigenthumes 
angewendet werden, bei welchen die Trennung schon während der Wirksamkeit 
des Gesetzes stattgffunden hat. Fin. Min. Erl. vom 47. Mai 1853, Nro. 
31917 — 2160.— 
Urtheile, wenn der Werth des Streitgegenstandes 50 Gulden nicht übersteigt, 
änterliegen dem Stämpel von 30 Kreuzer sür jede Ausfertigung. Fin. Min. Erl. 
vom 1. Dezember 1853, Nro.43193 — 3473. Die Gebührenpflicht eines ge— 
richtlichen Erkenntnisses über einen Incidenzstreit kann durch die Form einer 
richterlichen Entscheidung eine Aenderung nicht erleiden, daher die Gebühr in allen 
Fällen ohne Unterschied ob nach der Anordnung der Civilproceß-Ordnung mit— 
telst Bescheides oder Urtheiles zu erkennen ist, entrichtet werden müsse. Fin. 
Min. Dekr. vom 24. Oktober 1853, Nro. 39254 — 3182. Urtheile erster In— 
stanzen über Vorrechtsklagen im Koncurse und bei Meistbothverthei— 
'ungen unterliegen dem Stämpel von Einem Gulden für jeden Bogen. Die Zah— 
lungs-Tabellen über die einverständlich festgesetzte Ordnung für Hypothekar-For— 
derungen zur Befriedigung aus dem Kaufspreise fallen in die Kathegorie der 
gerichtlichen Protokolle überhaupt, wenn nicht über die Prioritätsfrage im Rechts— 
wege ausgetragen und entschieden werden muß, in welchem Falle die TeP. 103 
J. A, B. und II hierauf Anwendung findet. Fin. Min. Erl. vom 5. Dezember 
1854, Nro. 48244 — 3829. Unter dem Activstande, nach welchem-die pro⸗ 
zentige Gebühr von Klassifications-Erkenntnissen zu bemessen ist, 
sind nur solche Forderungen zu verstehen, die nicht schon erwiesenermassen zur 
Zeit der Rechtskräftigkeit des Klassifications-Urtheiles uneinbringlich waren. Fin.
	        
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