Volltext: Die zum österr. Gebühren-Gesetze erlassenen Nachtrags-Verordnungen in den Jahren 1853 und 1854

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Rechnungen über Krankheits- und Leichenkosten zum Behufe der Verfassung und 
WVrüůfung der Nachlaß-⸗Ausweise sind gebührenfrei zu behandeln. Fin. Min. Erl. 
vom 9. Sept. 1853. Nro. 34263 — 2802.— 
Register der Steuerämter über Gebühren-Anmeldungen werden aus der streng ver— 
rechenbaren Drucksorten ausgeschieden. Fin. Min. Erl. vom 6. Dezember 1852, 
und 18. April 18833, Nro 44496 — 3062, und 13262. Die Entscheidung 
aͤber einen hieraus in Abfall zu bringenden Gebührenakt, steht der Fin. Bezirks⸗ 
behörde zu. Fin. Min Erl. vom 31. August 2853, Nro. 28122 — 2300. Die 
Bebuͤhren, welche erst bei dem Eintritte der Bedingung, an welche die Vermoͤ⸗ 
gens⸗-Uebertragung geknüpft ist, zu entrichten kommen, sind in das Register ein⸗ 
sutragen, und bei Äuseinandersetzung der Rückstände, sind die noch nicht fälligen 
Hebühren in zwei Unterabtheilungen zu spalten, und zwar 4 Registergebühren 
nach F. 10 des Unterr. und Bäalle anderen Gebühren. Zwischen Eintragungen in 
den Registern der gebührenpflichtigen Acte und den Eintragungen in die durch 
z. 10 des Unterr. vorgeschriebenen Register sind die Beziehungen genau ersichtlich 
zu machen, wobei auch anzumerken ist, ob der Gebührenpflichtige der Verpflich⸗ 
lung, die Gebühr sicher zu stellen, und' in welcher Art Genüge geleistet hat. 
Fin. Min. Erl. vom 26. März 1853, Zahl 11494 — 960. Die Vormerkung 
hat in jedem Falle das Rechtsgeschäft, den Gegenstand desselben, die gebühren— 
pflichtige Person und den Zeitpunkt, in welchem die Gebührenpflicht eintritt, dar⸗ 
zustellen. Fin. Min. Dekr. vom 27. März 1853, Nro. 37347 — 3057. Die 
sm Laufe des Monats geschehenen Gebühren-Einzahlungen sind. in dem Anmel⸗ 
dungs-Register mit Beifügung des Journal-Artikels anzumerken. Fin. Min. Erl. 
vom 9. Febr. 1834, Nro. 49526 — 3955. Das Empfangsbestätigungs⸗Buch 
wird aus den streng verrechenbaren Drucksorten ebenfalls ausgeschieden. Fin. 
Min. Erl. vom 14 Juni 1854, Nro. 24839 — 2078. 
Schenkungs-Urkunden übe 
A Schenkungen auf den Todesfall unterliegen von jedem Bogen sogleich 
der festen Gebühr von 15 Kreuzer; die Perzentual⸗Gebühr ist jedoch erst beim 
Erbanfalle nach T. P. 106 B des Ges. zu entrichten. T. P. 91, siehe Vermö⸗ 
gens-Uebertragung auf den Todesfall. WW 
B. Schenkungen unter Lebenden, beweglicher Sachen, die bei der Schenkung nicht 
sogleich übergeben werden, oder unbewegliche Sachen, wie auch ein unentgelt⸗ 
lich eingeräumter Fruchtgenuß oder andere unentgelilich eingeräumte Dienstbarkei⸗ 
ten, sind von jedem Bogen dem Stämpel von 15 kr. unterworfen. T. P. 91. 
Diese Schenkungen, sowie unentgeltlich ertheilte Unterhaltsbeiträge, Unterstü⸗ 
zungen oder Verzichtleistungen auf Rechte zu Gunsten eines Andern, oder Abtre⸗ 
tungen, dann unentgeltlich eingeräumter Gebrauch, Fruchtgenuß oder andere 
unentgeltlich eingeräumte Dienstbarkeiten unterliegen noch außerdem der Perzentual— 
gebühr nach dem Verwandtschaftsgrade mit 1, 4 und 8 Prozent; und wenn der 
Gegenstand eine unbewegliche Sache ist, so muß von dem Werthe derselben noch 
iiberdieß 190 Prozent berichtiget werden. T. P. 91 B. Ist die Perzentualgebühr entrich— 
tet, so hat die grundbücherliche Eintragung des Eigenthumsrechtes gebührenfrei zu er— 
folgen. Fin. Min. Dekr. vom 80. Juni 1852, Nro. 8001 — F. M. Das günstigere Ge⸗ 
bühren-Ausmaß zu 4 Prozent findet Statt von dem Ges chenkgeber an seine Geschwister,
	        
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