Volltext: Die zum österr. Gebühren-Gesetze erlassenen Nachtrags-Verordnungen in den Jahren 1853 und 1854

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brauche für das staͤmpelpflichtige Inland. Fin. Min. Erl. vom 12. Dezember 
1853, 9765 — 802.“ Die Gebühr für dieselben wird fernerhin mittelst der 
Stämpelmarken entrichtet. Fin. Min. Erk. vom 28. März 1854, Nro. 
4484 — F. J 
Kuranden. Die Rechtsgeschäfte derselben sind erst nach eingeholter und ertheilter 
oboberkuratorischer Genehmigung als geschlossen anzusehen. Fin. Min. Erl. vom 17. 
Jänner 1853, Nro. 1017 — 899. I 
Kuxren-Eintragungen, siehe Eintragungen. 
Kuxzen-Käufe, d. ist Verträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vor⸗ 
theiles angenommen wird, unterliegen dem scalamäßigen Stämpel nach dem 
Werthe, T. P. 57, Lii. c. Für die Eintragung dieser Rechtsgeschäfte in die dazu 
bestimmten öffentlichen Bücher ist die Gebühr nach T. P. 45 A b von 14 Per⸗ 
zent zu entrichten. Schenkungen von Kuren fallen unter die Bestimmungen der 
T. P. 91 A, b, B und der Anmerkung 3 derselben, sowie die T. P. 106 B und 
der Anm. 1 dieser T. P. bei Uebertragung von Todeswegen anzuwenden ist. Für 
die Werthsausmittlungen von Kuxen haben die 88. 50, 53, 54 und 56 der 
Geb. Ges. zur Richtschnur zu dienen, wobei erforderlichen Falls der Werth des 
Gesammt-Bergwerkeigenthumes, und die Zahl der Kuxe zur Bestimmung des Wer⸗ 
thes einer Kure zu erheben ist. Fin. Min. Erl. vom 27. Dezember 1851, Zahl 
24371 — 738 und 5. März 1853, Zahl 9768 — 802. Die vorstehende Be— 
stimmung hat in den gedachten Punkten, da den Kuren im Sinne des Berg— 
ges. vom 23. Mai 18354 die rechtliche Eigenschaft beweglicher Sachen zukommt, 
nur in Absicht auf die Kure außer Anwendung zu treten, jedoch in Rücksicht 
auf Bergwerks-Antheile, welche keine Kuxe sind, ist sie fortan in Wirksamkeit zu 
erhalten. Fin. Min. Erl. vom 21. November 1854, Nro. 47160 — 3751. 
Von besonderer Wichtigkeit ist daher die Unterscheidung des Begriffes zwischen 
Bergwerkseigenthum, Bergwerksgesellschaft und einer Gewerkschaft. Bergbau-Un— 
ternehmer ist ein Jeder, der bergmännische Arbeiten überhaupt befugter Weise 
unternimmt, und der gesetzliche Begriff „Bergwerk“ begreift sowohl die verliehenen 
Grubenmassen und Ueberschaaren, als die im Bergbuche dabei mit vereinigten 
Aufbewahrungs-Schmelz und andere Hüttenwerke sammt den dazu gewiedmeten 
Grundstücken, Wegen, Bahnen u. s. w. und der Eigenthümer dieses Complexes 
heißt vorzugsweise Bergwerkseigenthümer und die Gesammtheit derselben, Berg⸗ 
werksgesellschaft. Wird ein Bergwerk nicht auf den Namen eines einzelnen Be— 
sitzers oder mehreren derselben, fondern unter einer bestimmten Firma, z3. B. 
„gute Hoffnungs-Verein“ eingetragen, wovon die einzelnen Antheile als Berg— 
werks-Kuxe bei der Bergbehörde nur mit dem Namen ihrer Inhaber vorgemerkt 
werden, in welchem Falle das Bergwerk nur als ein ganzes belastet und ver— 
zußert werden kann, so ist die Gesammtheit dieser Kuxenbesitzer „eine Gewerk— 
schast“, die Kuren⸗-Inhaber, Mitgewerken. Vollzugs-Vorsch. zum Berggesetz vom 
23. Mai 1854, 8. 82. -2 
Ligitimations-Scheine sind, insoferne die Eintragung- in Register geschieht, in 
diesem zu erwähnen; die Erklärung ist jedoch in einfacher Ausfertigung beizu— 
schließen. Fin. Min. Erl. vom 30. Juli 1853, Nro. 406—- M. C. J.
	        
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