Volltext: Die zum österr. Gebühren-Gesetze erlassenen Nachtrags-Verordnungen in den Jahren 1853 und 1854

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Theiles ein. Fin. Min. Verord. 15. Dezember 1852, Nro. 40332 — 2743. 
Die Gebühren bei Aufnahme der Braut in die ven öffentlichen Büchern einzu— 
verleibende Gütergemeinschaft, werden von dem Heiratsgute nach der ScalaII, 
hinsichtlich desselben nach Umständen mit 1 Prozent, und bezüglich der bedunge— 
nen Gütergemeinschast von der Hälfte des Realitätenwerthes, auf welche fich das 
Miteigenthum bezieht, mit 114 Prozent bemessen. Fin. Min. Er.l vom 19. 
Jaͤnner 1883, Zahl 31645 — 2146. Die weitere Behandlung bei Güterge— 
meinschaftsverträgen siehe Vermögens-Uebertragung auf den Todesfall. Die für 
Eheverträge bemessenen Gebühren werden, wenn die Ehe nicht zu Stande kommt, 
von der Finanz-Landes-Behörde zur Abschreibung oder Rückerstattung bewilligt. 
Fin. Min. Erl. vom 11. Juli 1854, Nro, 28235 — 23532. 
Eingaben der Poststationen, um Nachsicht von Retardanzstrafen wegen Verspätun⸗ 
gen bei Postbeforderungen sind nach T. P. 44 lit. p. stämpelfrei. Dagegen un— 
lerliegen Recurse hierüber dem Stämpel von 30 Kreuzer. Fin. Min. Erl. vom 
2. April 1833, Nro. 11109 — 924. Eingaben zur Zustandebringung der Ge⸗ 
bührenbemessung und Vorschreibung, der gesetzlich gestatteten, Ermäßigung, Ab— 
schreibnng oder Zufristung sind gebührenfrei, außerdem unterliegen sie dem 
Staͤmpel' von 15 Kreuzer; Returse und Beschwerden sind dem Stämpel 
von 80 Kreuzer unterworfen. Fin. M. Erl. vom 25. April 1853, NMro. 
6995 — 574. Gesuche zur Erfolglassung von Waffenpässen sind kein Ge⸗ 
genstand der Staͤmpelabgabe. Fin. Min. Erl. vom 16. Mai 1853, 3. 16149 
— 1316. Berichte und Aeußerungen der Gemeinden in Domizils- und Ehebe⸗ 
willigungs⸗Angelegenheiten, sowie die Recurse gegen Entscheidungen der Behörden hier— 
über sind gebührenfrei zu behandeln. Fin. Min. Erl. vom 21. Juli 1853, Nro. 
24619, — 2019. Eingaben wegen Forstfrevel im Grunde des Patentes vom 3. 
Dezember 1852 sind von der Stämpelabgabe frei zu halten, Fin. Min. Erl. vom 
I1 Februar 1854, Nro. 1791 — 133. Gesuche nm Ertheilung der Bewilli— 
gung zur Abhaltung von öffentlichen Tanz⸗Musiken, zur Offenhaltung der Gast⸗, 
Schaͤnk- und Kaffeehäuser über die vorgeschriebene Zeit, zur Ausstellung von 
Sehenswürdigkeiten uü. s. w. sind dem Staͤmpel von 30 Kreuzer unterworfen. 
Fin. Min. Erl. vom 3. August 1834, Nro. 32794 — 2712. Eingabe über 
den Verschleiß der Loose von den, der Lottogefälls⸗Direction übertragenen Spie— 
leun, deren Ertrag für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist, genießen die Stämpel⸗ 
befreiung. Fin. Min. Erl. vom 17. Dezember 1854, Nro. 52564 — 4127. 
Der gleiche Fall hat bei den Eingaben der Behörden der deutschen Zollvereins— 
staaten an österr. Behörden um. Ertheilung der Legitimationen für Fabrikanten, 
Handelsreisende und Geschäftstreibende einzutreten. Für inländische Fabrikanten, 
Handelsreisende und Geschaͤftstreibende unterliegt eine solche Eingabe dem Stäm— 
el von 15 Kreuzer. Fin. Min. Erl. vom 30. August 1854, Nro. 937 J. M. C. 
Bei staͤmpelpflichtigen Eingaben, deren Dupplikaten und bei Rubriks-Abschriften 
findet die Befestigung der Stämpelmarke auf der schon ausgefertigten Schrift 
Statt, welche vor der Ueberreichung mit dem Amtssiegel eines dazu berechtigten 
Amtes in schwarzer Farbe überdruckt wird. Fin. Min. Erl. vom 28. März 
1854. Nro. 4184 — F. AI.— — *. 
Eingaben — Periodische. Die in dem Ausweise über den Fortgang des Ge—
	        
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