Volltext: Alpenländische Musiker-Zeitung Folge 4/5 (Folge 4/5 / 1930)

Fachblatt der Nichtberussmusikerschaft Österreichs 
Schriftleitung: Ed Munninger, St. Lambrechten, Bez.Nied i.J.; Verwaltung: Alpenländischer Volksverlag, Linz a. d.D. 
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1930 Folge 4/5 1. Jahrgang 
Musikschuh. 
Auf Grund des Artikels „Musikschutz" in der letzten 
Ausgabe des „O.-Oe. Musikerzeitung" und der „Mit 
teilungen des niederösterreichischen Landesverbandes", lau 
fen eine Menge Anfragen und Beschwerden über deut 
Musikschutz ein. 
Leider können die meisten davon nicht im Sinne der 
fragenden und Beschwerdeführenden Kollegen beantwortet 
werden, denn die meisten wollen wissen, wie es zu 
machen ist, um keine Musikschutzgebühr zahlen zu müssen. 
Es ist daher notwendig, hier nochmals zu wieder 
holen: „Auf Grund des Urheberrechtsgesetzes können 
bei öffentlichen Veranstaltungen geschützte, musikalische 
Werke nur mit Bewilligung der Gesellschaft der Autoren, 
Komponisten und Musikverleger zur Aufführung gebracht 
werden." 
Das Aufführungsrecht solcher Werke wird durch die 
Entrichtung der Musikschutzgebühr erworben, die aber 
niemals der Musiker oder die Kapelle zu zahlen hat, 
sondern der Veranstalter. (Als Veranstalter ist nach dem 
Gesetze der anzusehen, der „ein gewerbliches oder ideel 
les Interesse an der Veranstaltung hat". Die Schrftltg.) 
In Fällen, wo die Kapelle oder der Musikverein 
als Veranstalter selbst auftritt, würde ich raten, schon vor 
der Aufführung den zuständigen Vertreter des Musik 
schutzes mittels einer Korrespondenzkarte zu verständigen, 
daß bei der am i'n (Höhe des Ein 
trittspreises angeben!) stattfindenden Veranstaltung ge 
schützte Werke zur Aufführung gebracht werden. 
Dadurch würde dem Musikschutzkassier bereits die 
Möglichkeit genommen, die Gebühr nach eigenem Gut 
dünken zu bemessen und es wäre in diesem Falle sehr 
leicht, mit Erfolg gegen eine eventuelle, aus dem eigenen 
Ermessen des Musikschutzkassiers entspringende, zu hohe 
Bemessung der Musikschutzgebühr aufzutreten. 
Auf Grund des Gesetzes wäre ein jeder, der geschützte 
Werke zur Aufführung bringen will, schon vor der Auf 
führung verpflichtet, das Aufführungsrecht bei der Ge 
sellschaft der Autoren und Komponisten zu erwerben. 
Viele Veranstalter, und gerade die in der Provinz!, 
unterlassen, sei es aus Bequemlichkeit oder Unkenntnis 
*) Als Veranstalter ist nach dem Gesetz der anzusehen, der 
ein gewerbliches oder ideelles Interesse an der Veranstaltung 
hat. (D. Schriftl.) 
der damit verbundenen Folgen, die vorherige Anmel 
dung von solchen Veranstaltungen, bei welchen geschützte 
Werke zur Ausführung gelangen sollen, müssen daher 
dann mit der Entrichtung der Mufikschutzgebühr sehr 
häufig auch noch andere Auslagen des Musikschutzvertre 
ters, eventuell auch Kontrollgebühren, mitbezahlen. 
Die einzige Möglichkeit, bei Veranstaltungen keine 
Musikschutzgebühr zu entrichten, wäre nur die. keine ge 
schützten Werke zur Aufführung zu bringen. 
Sehr viele Kollegen wollen wissen, welche Werks 
tantiemensrei sind und welche nicht. Auch das ist sehr 
schwer zu machen; denn um alle diese Werke anzui» 
sühren, würde man ganze Bände benötigen. 
Geschützt sind die Werke der meisten lebenden und 
verstorbenen Komponisten. Bei letzteren reicht die Schutz 
frist bis 30 Jahre (in Oesterreich jetzt auf 32 Jahre 
verlängert) nach deren Tode. In Vorbereitung ist die, 
Einbringung eines Gesetzentwurfes für die Verlänge 
rung der Schutzfrist auf 50 Iabre. 
Auch bei der Zusammenstellung von Programmen 
mit nur tantiemenfreien Werken wäre die größte Vor 
sicht geboten, denn es könnte vorkommen, daß Komposi 
tionen von Komponisten, die schon längst frei sind, ge 
wählt werden, während die Bearbeitung des betreffen 
den Werkes noch geschützt ist. 
Es ist daher unbedingt notwendig, daß Kollegen, 
die bei eigenen Veranstaltungen nur tantiemenfreie Werke 
zur Aufführung bringen und nicht durch einen Prozeß 
mit der Gesellschaft der Autoren und Komponisten er 
heblichen Schaden erleiden wollen, die betreffenden Pro 
gramme entweder mir oder jemanden, der damit voll 
kommen vertraut ist, einsenden, um zu überprüfen, ob 
tatsächlich alle darin angeführten Werke tantiemensrei 
sind oder nicht. 
Selbstverständlich wäre es notwendig, alle im offi 
ziellen Programm nicht enthaltenen Zugaben (wie Mär 
sche u. dgl.) gleichfalls anzuführen, denn es genügt 
bereits, bei einer öffentlichen Veranstaltung nur einige 
Takte eines geschützten Werkes erklingen zu lassen, um 
der Gesellschaft der Autoren und Komponisten die Hand 
habe zu geben, ihre diesbezüglichen Ansprüche gerichtlich 
geltend zu machen
	        
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