Volltext: Gemeindeblatt 2013 / 10 (2013 / 10)

Seite 4 GB-2013-10.doc Leise rieselt die Gefahr ! Wintereinbruch - Risiken und Schutzmaßnahmen Ungeräumte Gehsteige und Dachlawinen können dem Hausbesitzer zum Verhängnis werden. Auch eine professionelle Schneeräumung entbindet den Liegenschaftseigentümer nicht gänzlich von der Verantwortung. Auf die gesetzlichen Anrainer- verpflichtungen, insbesondere gemäß § 93 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl 1960/159 idgF, hingewiesen. § 93 Pflichten der Anrainer lautet: (1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegen- schaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten. (1a) In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten. (2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, daß Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden. Im Zuge der Durchführung des Winterdienstes auf öffentlichen Verkehrsflächen kann es aus arbeitstechnischen Gründen vorkommen, dass die Straßenverwaltung Flächen räumt und streut, hinsichtlich derer die Anrainer/Grundeigentümer im Sinne der vorstehend genannten bzw. anderer gesetzlicher Bestimmungen selbst zur Räumung und Streuung verpflichtet sind. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ? es sich dabei um eine (zufällige) unverbindliche Arbeitsleistung der Gemeinde handelt, aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann; ? die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw. Grundeigentümer verbleibt; ? eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) hiermit ausdrücklich ausgeschlossen wird. Die Gemeinde Steegen ersucht um Kenntnisnahme und hofft, dass durch ein gutes Zusammenwirken der kommunalen Einrichtungen und des privaten Verantwortungsbewusstseins auch im kommenden Winter wieder eine sichere und gefahrlose Benützung der Gehsteige, Gehwege und öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet möglich ist. WINTERDIENST - parkende Fahrzeuge sichtbehindernde Bäume und Sträucher Wir ersuchen die Straßen von parkenden Autos freizuhalten, damit der Winterdienst ungehindert durchgeführt werden kann. Desweiteren ersuchen wir, verkehrs- und sichtbehindernde Bäume und Sträucher entlang unserer Straßen und Wege entsprechend zurück zu schneiden oder zu entfernen.
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