II.
Entwurf für ein Gesetz
betreffend die Vereinigung der politischen Orlsgemeinde Urfahr mit der Landeshauptstadt
Linz.
Über Antrag des Landtages Meines Erz¬
herzogtumes Österreich ob der Enns finde Ich an¬
zuordnen wie folgt:
Artikel I.
Die bisherige politische Ortsgemeinde Ur¬
fahr hört auf, eine selbständige politische Orts¬
gemeinde zu sein, und wird mit der Gemeinde
Linz zu einer einzigen politischen Ortsgemeinde
unter dem gemeinschaftlichen Namen Linz ver¬
einigt.
Das dermalige Stadtgebiet Urfahr wird in
i den Stadtbezirk der Landeshauptstadt Linz ein¬
verleibt und ist in demselben zu konskribieren.
Die dermalen in der politischen Ortsgemeinde
Urfahr vereinigten Ortschaften: Auberg, Harbach,
Heilham, Pflaster, Unterfelbern und Urfahrwänd
werden von nun an Ortschaften der politischen
Ortsgemeinde Landeshauptstadt Linz gleich
Lustenau und Waldegg.
Artikel II.
Die Gemeinde Linz tritt in die Rechte und
Verpflichtungen der bisherigen politischen Orts¬
gemeinde Urfahr ein.
Artikel III.
Beschlüsse der Gemeinde Urfahr in dem
Zeitraume zwischen dem Abschlüsse des diesem
Gesetze zu gründe liegenden Übereinkommens und
dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes,
aus denen unmittelbar oder mittelbar Verpflich¬
tungen erwachsen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Zustimmung der Gemeinde Linz.
Artikel IV.
Stiftungen sowie die besonderen Zwecken ge¬
widmeten Fonds und Anstalten jeder der beiden
Gemeinden bleiben ihrer Widmung vorbehalten.
Soweit besondere Bindungen nicht bestehen,
sind die Angehörigen und Bewohner des gesam¬
ten Gemeindegebietes gleich anspruchberechtigt.