I.
Entwurf für ein Eingemeindungsübereinkommen der Städte
Linz und Urfahr.
8 1-
Absatz 1 unverändert.
Abänderungsvorschlag der Gemeinde Ursahr:
Das Stadtgebiet Urfahr wird damit ein Be¬
standteil des heutigen Stadtgebietes Linz und bildet
daher mit diesem eine einzige Konskriptionsortschaft.
Die Ortschaften Auberg, Harbach, Heilham,
Pflaster, Unterfelbern und Urfahrwend treten zur
Stadt Linz in jenes Verhältnis, in welchen die
Ortschaften Lustenau und Waldegg sich gegenüber
der Stadt Linz befinden.
Eine Änderung im Umfange oder Namen der
Katastralgemeinde Urfahr findet nicht statt.
8 3-
Vorschlag Linz:
Nach Durchführung der Vereinigung sollen
auf das so entstandene Gemeindegebiet alle Lau-
81.
Die bisherige politische Ortsgemeinde Ur¬
fahr, bestehend aus der Stadt Urfahr und den
Ortschaften Auberg, Harbach, Heilham, Pflaster,
Unterfelbern und Urfahrwänd, hört mit dem im
Laudesgesetze betreffend die Vereinigung der
Ortsgemeinde Urfahr mit der Landeshauptstadt
Linz festgestellten Zeitpunkte auf, eine für sich
bestehende politische Ortsgemeinde zu sein, und
wird mit der Stadtgemeinde Linz zu einer ein¬
zigen politischen Ortsgemeinde unter dem ge¬
meinschaftlichen Namen Linz vereinigt.
Der Bezeichnung Urfahr kommt in Zukunft
nur die Bedeutung einer topographischen Be¬
nennung des ehemaligen Ortsgemeindegebietes
von Urfahr zu.
Eine Änderung im Umfange oder Namen
der Katastralgemeinde Urfahr und der in¬
begriffenen Ortschaften hat nicht einzutreten.
Alle Beschlüsse der Gemeinde Urfahr, die in
dem Zeitraume zwischen dem Abschlüsse dieses
Übereinkommens und dem Vollzüge der Ein¬
gemeindung gefaßt Werden und aus denen un¬
mittelbar oder mittelbar Verpflichtungen er¬
wachsen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zu¬
stimmung der Gemeinde Linz.
8 2.
Das gesamte Gemeindevermögen und Ge¬
meindegut sowie die gesamten aus Titeln welcher
Art immer quellenden Rechte und Verbindlich¬
keiten der politischen Ortsgemeinde Urfahr gehen
in gleicher Kraft und mit gleicher Wirkung an
die Gemeinde Linz über.
8 3.
Vorschlag Ursahr:
Nach Durchführung der Vereinigung sollen
auf das so entstandene Gemeindegebiet alle Lan-
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