Volltext: Neuer Braunauer Kalender 1895 (1895)

94 
Ccala III 
für KeselkschaftsverLräge Bei 
Aktren- sesellschaeten, auf lönqer als 
10 Jahre, von der gestimmten Ver- 
mögenseinlag^, für HtücKsver 
träge vom ($ewinnfte, ober bei 
toffnungsßäufen beweglicher 
achen (auch kuren), für Kauf¬ 
verträge nach bem Werthe bero g 
sicher Sachen, Schuldverschrei¬ 
bungen, rornn sie auf ben Ueber- 
Bringer iamer (Syarfaffabüchel st b 
hier nicht inbegriffen) u. s. w. 
fl- 
fl. 
fl. 
fr 
Bis 
10 
07 
über 
io „ 
20 
13 
ff 
20 „ 
30 
— 
19 
tf 
rro „ 
50 
— 
32 
tf 
50 , 
00 
— 
68 
m 
100 „ 
150 
— 
94 
iiber 
fl. 
fl. 
fl. 
kr. 
ISO 
n 
200 
1 
25 
ff 
200 
400 
2 
50 
ff 
400 
600 
3 
75 
ff 
600 
„ 
800 
5 
— 
ff 
800 
„ 
1.000 
6 
25 
„ 
1. 00 
„ 
1.2 10 
7 
50 
ff 
1.100 
„ 
1.600 
10 
— 
„ 
1.600 
„ 
2 000 
12 
50 
„ 
2.000 
2.400 
15 
— 
ff 
2.4<)0 
2 800 
17 
50 
„ 
2.8 0 
8 2' 0 
2 > 
— 
„ 
3.200 
3. <><•() 
2 
50 
3.6-0 
4.000 
2> 
äber 4.000 fl. 
ist von je 200 
fl. eine 
Mehrgebühr 
sammt dem 
außer- 
ordentlichen Zuschlage tw i fl 
fr. zu entrichten, wobei ein 
Restbetrag von weniger als 200 st. 
als voll anzunehmen ist. 
Bestimmunge n. 
über die 5tempelgebühr bei Rechnungen der Kaufleute und 
Gewerbetreibenden. 
. Rechnungen bis einschließlich JO fl finb gebührenfrei, ferner B trägt 
Dr Gebühr 1 fr. p r Bopen auf olle Rechnungen, bei welchen b r Betrag 
rer Forberung 50 fl nicht übersteigt. Bei Forderungen über 50 fl. be> 
trägt bie Stempelgebühr per Bog?n 5 fr. 
Conti, Noten, Ausweise, Einschreibebücher u. s. w., welche von 
Handels- unb ©elrerbetr ibvnben über Gegenstänbe ihres Hanbels und 
Gewerbebetriebes an Hanbel ober Gewerbetreibende ober ar bere Personen 
ausgestellt werben, ohne Unterschieb, ob dieselben bie Ealbirunti enthalten 
ober nicht, mit Ausschluß ber b lauerten Conti von jebem Bogen 5 fr. 
^Werben falbirte Conti zu einem gerichtlichen Gebrauche ober anstatt 
)er Quittung b»t einer öffentlichen C. fse beig bracht, so unterUeqen sie 
*er unter ber Tarifpost 47a für Empfangsscheine festges- tztm Gebühr. 
Für bilanzirte Conti ber Handel- unb G,werbe retbenb^n wirb bie 
m Gegenseitigen Verkehr festgesetzte Gebühr auf 5 fr. .rrmäß-gt. Jn- 
sierchen wirb bie burch bas Gesetz vom 13. Dezember 1862 festgesetzte 
vehiit)r für Rechnungen, welche Handel- unb Gewerbetreibenbe über 
Forderungen für Gegenstände ihres Handels- ober Gewerbebetriebes sich 
(egenfeitig oder an andere Personen ausstellen, auf 1 fr. von jedem 
Bogen herabgesetzt, wenn der Betrag ber Forderung 10 fl. nicht erreicht. 
Die Verpflichtung zur Zahlung dieser festen Gebühr tritt auch dann 
in, wenn derlei Rechnungen in den Text einer Conespondenz aufge¬ 
nommen, oder einer solchen als Anhang, Beilage u dgl. beigefügt werben.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.