Volltext: Neuer Braunauer Kalender 1894 (1894)

74 
Ceala III 
für Hesellschcrftsv ertrüge bei 
lktien-'Zesellschaeten, auf länger als 
10 Jahre, von der gesammten Ver¬ 
mögenseinlage, für KlücKsver 
träge vom Gewinnste, oder bei 
KoffnungsKäufen beweglicher 
Sachen (auch Kuren), für Kauf¬ 
verträge nach dem Werthe bew g- 
licher Sachen, Schuldverschrei¬ 
bungen, wenn sie auf den Ueber- 
bringer lauter (Sparkassabüchel sind 
hier nicht inbegriffen) u. s. w. 
fl. 
fl- 
fl. 
kr. 
Bis 
10 
07 
über 
10 „ 
20 

13 
rt 
20 , 
30 

19 
ft 
30 .. 
50 

32 
tt 
50 , 
' 00 

68 
m 
100 „ 
150 
— 
94 
über 
fl. 
fl. 
fl. 
st* 
150 
200 
1 
25 
„ 
200 
n 
400 
2 
50 
„ 
400 
„ 
600 
3 
75 
„ 
600 
„ 
800 
5 
— 
„ 
800 
„ 
1.000 
6 
25 
tt 
1/00 
„ 
1.200 
7 
50 
ff 
1.100 
„ 
1.600 
10 
—„ 
tt 
1.600 
2.000 
12 
50 
„ 
2.000 
„ 
2.400 
15 
— 
„ 
2.400 
„ 
2.800 
17 
60 
„ 
2.800 
„ 
3.200 
20 
— 
„ 
3.200 
„ 
3.600 
2i 
60 
„ 
3.600 
4.000 
25. 

über 4. 
.000 fl. 
ist 
von je 200 
fl. 
eine 
Mehrgebühr 
sammt dem 
äußer¬ 
ordentlichen Zuschlage von i fl. 
25 kr. zu entrichten, wobei ein 
Restbetrag von weniger als 200 fL 
als voll anzunehmen ist. 
Bestimmungen. 
über die Stempelgebühr bei Rechnungen der Kaufleute und 
Gewerbetreibenden. 
Rechnungen bis einschließt 10 fl. sind gebührenfrei, ferner beträgt' 
die Gebühr 1 kr. per Bogen auf olle RechZungen, bei welchen der Betrag 
ser Forderung 50 fl. nicht übersteigt. Bei Forderungen über 50 fl. be¬ 
trägt die Stempelgebühr per Bogen ft fr. 
Conti, Noten, Ausweise, Einschreibebücher u. s. w., welche von. 
pandels- und Gewerbetreibenden über Gegenstände ihres Handels- und 
Rewerbebetriebes an Handel- oder Gewerbetreibende oder andere Personen 
lusgestellt werden, ohne Unterschied, ob dieselben die Saldirung enthalten 
oder nicht, mit Ausschluß der bilanzirten Conti von jedem Bogen 5 kr. 
Werden saldirte Conti zu einem gerichtlichen Gebrauche oder anstatt 
)er Quittung bei einer öffentlichen Cosse beigebracht, so unterliegen sie. 
»er unter der Tarifpost 47a für Empfangsscheine festgesetzten Gebühr. 
Für bilanzirte Conti der Handel- und Gewerberreibenden wird die 
m gegenseitigen Verkehr festgesetzte Gebühr auf 5 kr. ermäßigt. Jn- 
fleichen wird die durch das Gesetz vom 13. Dezember 1862 festgesetzte 
Gebühr für Rechnungen, welche Handel- und Gewerbetreibende über 
Forderungen für Gegenstände ihres Handels- oder Gewerbebetriebes sich 
gegenseitig oder an andere Personen ausstellen, aus 1 kr. von jedem. 
Sogen herabgesetzt, wenn der Betrag der Forderung 10 fl. nicht erreicht. 
Die Verpflichtung zur Zahlung dieser festen Gebühr tritt auch dann 
ui, wenn derlei Rechnungen in den Text einer (Korrespondenz aufge¬ 
nommen. oder einer solchen als Anhang, Beilage u. dgl. beigefügt werden.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.