Volltext: Statuten des Unterstützungs-Vereines zu Munderfing im Gerichtsbezirke Mattighofen

§. 81. 
Eine Abänderung der Statuten kann nur bei der 
Jahresversammlung beantragt nnd beschlossen werden, und 
ist die Genehmigung und Abänderung bei der hohen l k. 
Statthalterei nachzusuchen. 
§. 32. 
Für den Fall einer Auflösung des Vereines hat eine 
Vereinsversammlung stattzufinden, und nur diese das Recht 
über die Verwendung des Fondsvermögens zn entscheiden. 
Streitigkeiten werden durch den Ausschuß, und wenn 
das nicht gelingt, durch ein Schiedsgericht geschlichtet. Für 
Eintrittsgebühr sammt Büchel ist der Betrag pr. 20 fr 
zu einrichten. 
Mundersing, am 14. November 1869 
Der Vorstand. 
Der Vorstands - Stellvertreter. Der Rechnnngsfnhrer. 
Des Rechnungsfnhrers •- Stellvertreter. 
Die Ausschüsse. 
Die Ausschuß - Stellvertreter. 
Nro 2059 Präsens. 
Der Bestand dieses Vereines nach Inhalt der vor¬ 
stehenden Statuten wird im Sinne des §. 9 des Gesetzes 
vom 15. November 1867, R G. Bl. Nr. 13t bescheinigt. 
Linz, 14. Dezember 1869, für den l i. Statthalter. 
Schurda
	        
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