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4.
deicommißherrschaft Steyr der ruhige — bis auf die vorlie—
genden Verhandlungen gar nie bestrittene Besitz zu Guten
fkommt. J
Endlich lassen wir auch die zum vollen Verständnisse
noch erforderlichen speciell für den Schweiger'schen Verlaßfall
herabgelangten Entscheidungsgründe folgen..
Entscheidungsgründe IIJ.—
Vor Allem wird sich auf! die im Referate Nr. 5520240
de 1862, enthaltene ausführliche Darstellung des bei der
Herrschaft Steyr bestehenden Verlaßverhältnisses und die aus
berselben abgeleiteten Grundsätze und auf die eben zu diesem
Falle nach neuer und selbstständiger Prüfung aller Acten
zu eben vorliegendem Falle verfaßte principielle Würdigung
bezogen, welche der Entscheidung uͤber die Verlaßansprüche
des Mathias Pranzl und Cons- zu Grunde gelegt wurden.
Mit Rücksicht auf diese lehterwähnten Grundsätze ist
als festgestellt zu betrachten, daß durch die Gesetze über die
Aufhebung der allgemeinen Widmung die auf der Herrschaft
Steyr haftenden Special-Reservate, welche auf Privatrechts⸗
titeln beruhen, nicht aufgehoben worden seien, — daß das
Verlaßverhältniß auf Privatrechtstiteln beruhe — und diese
Ueberlafsung des Holzungsrechtes gegen unsteigerliche Gegen⸗
leistungen und in einer nur unter bestimmten Bedingungen
widerrufbaren Weise, also in einer dem Erbbestande ähnlichen
e hschehen se7
Gfm alten Forstgrundbuche heißt der Verlaßinhaber
sogat Bestandmann, dieses würde, wäre es nicht mit andern
rechtsconstituirenden Momenten im Widerspruche — zweifellos,
da das alte Forstbuch ein Grundbuch ist, jenen Erdbestand
nen 6
Bei ESchoͤpfung des hier in Beschwerde gezogenen Er—
keuntistes iie Hberdferreichische Landedcomm sion von
der Anficht ausgegangen, daß zwischen den vom Mathias
Pranzl und Consorten angesprochenen und den in Rede ste⸗