Volltext: Die Steyrer Verlaß-Frage

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4. 
deicommißherrschaft Steyr der ruhige — bis auf die vorlie— 
genden Verhandlungen gar nie bestrittene Besitz zu Guten 
fkommt. J 
Endlich lassen wir auch die zum vollen Verständnisse 
noch erforderlichen speciell für den Schweiger'schen Verlaßfall 
herabgelangten Entscheidungsgründe folgen.. 
Entscheidungsgründe IIJ.— 
Vor Allem wird sich auf! die im Referate Nr. 5520240 
de 1862, enthaltene ausführliche Darstellung des bei der 
Herrschaft Steyr bestehenden Verlaßverhältnisses und die aus 
berselben abgeleiteten Grundsätze und auf die eben zu diesem 
Falle nach neuer und selbstständiger Prüfung aller Acten 
zu eben vorliegendem Falle verfaßte principielle Würdigung 
bezogen, welche der Entscheidung uͤber die Verlaßansprüche 
des Mathias Pranzl und Cons- zu Grunde gelegt wurden. 
Mit Rücksicht auf diese lehterwähnten Grundsätze ist 
als festgestellt zu betrachten, daß durch die Gesetze über die 
Aufhebung der allgemeinen Widmung die auf der Herrschaft 
Steyr haftenden Special-Reservate, welche auf Privatrechts⸗ 
titeln beruhen, nicht aufgehoben worden seien, — daß das 
Verlaßverhältniß auf Privatrechtstiteln beruhe — und diese 
Ueberlafsung des Holzungsrechtes gegen unsteigerliche Gegen⸗ 
leistungen und in einer nur unter bestimmten Bedingungen 
widerrufbaren Weise, also in einer dem Erbbestande ähnlichen 
e hschehen se7 
Gfm alten Forstgrundbuche heißt der Verlaßinhaber 
sogat Bestandmann, dieses würde, wäre es nicht mit andern 
rechtsconstituirenden Momenten im Widerspruche — zweifellos, 
da das alte Forstbuch ein Grundbuch ist, jenen Erdbestand 
nen 6 
Bei ESchoͤpfung des hier in Beschwerde gezogenen Er— 
keuntistes iie Hberdferreichische Landedcomm sion von 
der Anficht ausgegangen, daß zwischen den vom Mathias 
Pranzl und Consorten angesprochenen und den in Rede ste⸗
	        
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