Volltext: Zehn Jahre Welser Gymnasium

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c) Besondere Zuchtvorkehrungen. 
Zu bestimmten Zeiten sich geltend machender und 
den sittlichen Absichten der Schulerziehung hohnspre¬ 
chender Unfug der Gymnasialjugend hatte in der Regel 
außerordentliche Zuchtvorkehrungen der Direktion und 
des 'Lehrerkollegiums im Gefolge. So wurde in Fällen, 
wo Gymnasialschüler zum vorgeschriebenen Schulgottes- 
dienste zu spät kamen und dadurch in der Kirche, 
(bezw. Schulkapelle) unangenehmes Aufsehen und 
Störung verursachten, von der Direktion unter Hin¬ 
weis auf die Weihe des Gotteshauses und die hohe 
Bedeutung der gottesdienstlichen Handlung der Jugend 
eine pünktliche Pflichterfüllung in dieser Richtung ein¬ 
geschärft. Bei allen Anlässen, wo die Schülerschaft 
des Gymnasiums in die Öffentlichkeit trat (Prozes¬ 
sionen, Turn- und Spielfeste, Akademien u. s. w.) 
wurden die KlafsenvorstLnde angewiesen, darauf zu 
sehen, daß die Schüler keine Abzeichen oder Blumen' 
trügen, womit sie ihrer nationalen und politischen Ge¬ 
sinnung Ausformt geben könnten. 
Zu Beginn der großen Ferien wurde den Schülern 
die Verpflichtung zu änem wohlgesitteten und in jeder 
Hinsicht anständigen Verhalten, besonders auch das 
Verbot der Teilnahme an den Versammlungen der 
Ferialverbindungen der Hochschüler, sowie an politi¬ 
schen oder nationalen demonstrativen Kundgebungen 
irgendwelcher Art u. f. w. nachdrücklich in Erinnerung 
gebracht. 
In den ersten Schuljahren, wo der Fall öfter 
vorkam, daß Schüler der Anstalt, von pädagogisch 
übel beratenen Personen ermutigt, in das Vereins¬ 
leben unserer Stadt hineingezogen wurden Und öffent¬ 
lich Abzeichen von Vereinen auf den Hüten trugen 
oder an den Vereinsveranstaltungen (Schauturnen, 
Sonnwendfesten, öffentlichen Umzügen von Geselligkeits- 
vereinen u. s. w.) als ausübende Teilnehmer mit¬ 
wirkten, wurde von der Direktion in klartöniger Weise 
eingeschärft, daß die Teilnahme an irgend einem Ver¬ 
eine — mag er wie immer heißen und welche Ziele 
immer verfolgen — sowie die Mitwirkung bei öffent¬ 
lichen Aufführungen und Schaustellungen, wenn folche 
nicht zu den religiösen Uebungen gehören oder auf 
Pietätsmotive zurückgehen, strengstens untersagt sei. 
Die einzelnen Schülern unter dem Vorbehalte der ge¬ 
botenen Zurückhaltung gegebene Erlaubnis, Turnstun¬ 
den außer der Anstalt zu nehmen, wurde zurückge¬ 
zogen, soweit es sich hiebei um einen Unterricht, der 
im Rahmen irgend einer Vereinstätigkeit oder auf dem
	        
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